Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: benny0123 am 29. August 2014, 14:39:13
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Beschluss:
1. Nach Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung ist gem. § 300 Abs. 1
InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.
2. Den Insolvenzgläubigern und dem Treuhänder wird hiermit im schriftlichen
Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) Gelegenheit gegeben, bis zum 15.09.2014 Anträge auf
Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
Innerhalb dieser Frist sind die Tatsachen und Beweismittel vorzutragen bzw.
vorzulegen, auf die der Antrag gestützt wird.
Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Gericht - ggf. nach Anhörung des
Schuldners zu den vorgebrachten Versagungsgründen - über die Erteilung der
Restschuldbefreiung entscheiden.
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Das hört sich doch gut an!
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es ist heute gekommen der brief das ich fertig bin
wollte mich hier bei allen bedanken wenn ich mal welche fragen gehabt habe ihr seit super
glg :juchu: