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Autor Thema: Beschlüsse v. Gericht und Tausend Fragen  (Gelesen 2646 mal)

lenchik22

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Beschlüsse v. Gericht und Tausend Fragen
« am: 25. September 2011, 15:52:38 »

Hallo Ihr Lieben,

habe mich schon lange nicht gemeldet, weil alles ruhig war. Jetzt ist wieder was los und ich brauche eure Hilfe.

Mein Mann hat ein SChreiben erhalten: Abschrift der Feststellung sowie den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nebst Aufhebung des Verfahrens.

1. Nachtragsverteilung ist nicht veranlasst. - Kann diese noch veranlasst werden?
2. KFZ-Brief wurde bei Eröffnung eingezogen, wurde aber von der Insomasse freigegeben. Brief ist aber noch beim TH. Können wir den jetzt einfordern?
3. In der Schlussrechnung, die vorher gekommen ist, steht, dass diese zumindest in Raten gezahlt werden sollen. Ist es eine Aufforderung? Wir wissen nicht genau, wie der TH die Masse verteilt hat. Können wir da dazu was beim Gericht beantragen?
4. Steuererklärung für 2011: wird diese anteilig an den TH gehen? Oder komplett an uns, wenn da was wäre.

So, nun zu mir. Ich habe nur Schreiben gekriegt: Abschrift der Feststellung sowie den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreihung.

1. Es steht drin, Das Gericht verkündet den anliegenden Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreihung. Das Insolvenzverfahren wird nach Verteilung aufghoben. - Was heißt das?  Welche Verteilung ist gemeint? Ist doch komisch, warum mein Verfahren nicht aufgehoben wurde und meines Mannes schon.
Kann es damit zusammen hängen, dass ich nicht arbeite, sondern in Eltnerzeit bin?

2. Wie sollen wir jetzt mit dem Sparen verfahren? Sparbuch auf mein Mann? ist es ok?

Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus. Wir haben den Th mit den ganzen Fragen kontaktiert, keine Antwort.

Liebe Grüße
Lena
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Insokalle

Re: Beschlüsse v. Gericht und Tausend Fragen
« Antwort #1 am: 25. September 2011, 19:10:01 »

Als fleißige Leserin wissen Sie ja, dass der TH nicht Ihr Berater ist und nicht zu Auskünften verpflichtet ist. Mit einer Antwort brauchen Sie nicht unbedingt zu rechnen.


1. Nachtragsverteilung ist nicht veranlasst. - Kann diese noch veranlasst werden?
- Ja klar, sagt schon der Begriff an sich.

2. KFZ-Brief wurde bei Eröffnung eingezogen, wurde aber von der Insomasse freigegeben. Brief ist aber noch beim TH. Können wir den jetzt einfordern?
- Unbedingt, hätte schon längst gemacht werden sollen.

3. In der Schlussrechnung, die vorher gekommen ist, steht, dass diese zumindest in Raten gezahlt werden sollen.
- Was, von wem? Stundung der Verfahrenskosten bewilligt? Ggf. bei Gericht nachfragen.

4. Steuererklärung für 2011: wird diese anteilig an den TH gehen? Oder komplett an uns, wenn da was wäre.
- Nach Aufhebung beider Verfahren geht die gesamte Erstattung an die Eheleute. Es sei denn, eine Nachtragsverteilung wird noch angeordnet.


So, nun zu mir. Ich habe nur Schreiben gekriegt: Abschrift der Feststellung sowie den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.

1. Es steht drin, Das Gericht verkündet den anliegenden Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wird nach Verteilung aufgehoben. - Was heißt das?  Welche Verteilung ist gemeint?
- Die Verteilung der Masse ist gemeint. Das ist ein Standardsatz. Gab es Masse? Normalerweise werden erst die Verfahrenskosten (Gericht, IV/TH) beglichen.

Ist doch komisch, warum mein Verfahren nicht aufgehoben wurde und meines Mannes schon.
- Wieso? Ihr Verfahren wird doch auch aufgehoben.

Kann es damit zusammen hängen, dass ich nicht arbeite, sondern in Eltnerzeit bin?
- Nein eigentlich nicht

2. Wie sollen wir jetzt mit dem Sparen verfahren? Sparbuch auf mein Mann? ist es ok?
- ganz wie Sie wollen…(ot: trifft aber nicht mein Geschmack)

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lenchik22

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Re: Beschlüsse v. Gericht und Tausend Fragen
« Antwort #2 am: 25. September 2011, 19:59:38 »

Als fleißige Leserin wissen Sie ja, dass der TH nicht Ihr Berater ist und nicht zu Auskünften verpflichtet ist. Mit einer Antwort brauchen Sie nicht unbedingt zu rechnen.
hätte ja sein können, dass der Antwortet

1. Nachtragsverteilung ist nicht veranlasst. - Kann diese noch veranlasst werden?
- Ja klar, sagt schon der Begriff an sich. wie lange kann diese veranlasst werden, gibt es Fristen?

2. KFZ-Brief wurde bei Eröffnung eingezogen, wurde aber von der Insomasse freigegeben. Brief ist aber noch beim TH. Können wir den jetzt einfordern?
- Unbedingt, hätte schon längst gemacht werden sollen. na ja, wir haben versucht, den Brief einzufordern, als KFZ freigegeben wurde. Dies wurde abgelehnt. Es hieß, dass es ja noch sein kann, dass PKW doch zur Masse kommt. Also waren wir nicht sicher, ob wir jetzt den Brief auch bekommen.

3. In der Schlussrechnung, die vorher gekommen ist, steht, dass diese zumindest in Raten gezahlt werden sollen.
- Was, von wem? Stundung der Verfahrenskosten bewilligt? Ggf. bei Gericht nachfragen. Die Verfahrenskosten wurden gestunden. Aber trotzdem stand da so ein Satz mit Kontoverbindung. Keine Ahnung wie die das meinen. Wir wissen nicht mal wie viel an Kosten abgedeckt werden durch die Masse.



2. Wie sollen wir jetzt mit dem Sparen verfahren? Sparbuch auf mein Mann? ist es ok?
- ganz wie Sie wollen…(ot: trifft aber nicht mein Geschmack) na ja, ist ne kurzfristige lösung. Wir wollten eigentlich ein Tagesgeldkonto eröffnen, wissen aber nicht, ob das rechtens ist. Würde auf mein Mann laufen.


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Fallera

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Re: Beschlüsse v. Gericht und Tausend Fragen
« Antwort #3 am: 26. September 2011, 07:27:52 »

1. § 203 (2) InsO sagt, dass auch die Aufhebung des Verfahrens der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen steht.

3. Für welche Verfahrensschritte wurden die Verfahrenskosten gestundet?

2. Was das Sparen angeht so ist es in der WVP irrelevant wie sie dieses tun! Wenn beide Verfahren aufgehoben sind, so ist es ebenfalls Egal ob das Konto auf Sie oder Ihren Mann läuft.
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Insoman

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Re: Beschlüsse v. Gericht und Tausend Fragen
« Antwort #4 am: 26. September 2011, 09:52:46 »

Zitat
wie lange kann diese veranlasst werden, gibt es Fristen?

Nein, Fristen gibt es nicht..
Der Vorbehalt einer Nachtragsverteilung ergeht i.d.R. dann, wenn im laufenden Insolvenzverfahren Massegegenstände bekannt werden, deren Verwertung erst nach Aufhebung erfolgen kann.
Aber der Gesetzgeber wollte grundsätzlich die Möglichkeit offen lassen, zur Masse gehörige Gegenstände auch noch nachträglich verwerten zu können.
Wenn Sie also etwas verheimlicht hätten, müssten Sie weiter zittern.. :Oh_no:
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 
 

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