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Autor Thema: Beträge aus "vorsätzlich unerlaubter Handlung" nach der RSB/WVP  (Gelesen 3360 mal)

gambrinus

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Hallo zusammen,
INSO 2008 angebeldet, RSB im Juli diesen Jahres, WVP beendet! soweit so gut  :wow:
Habe über 60% abzahlen können!!!

Habe einige Finanzämter/Sozialversicherungsträger als Gläubiger gehabt.
Diese bleiben meines Wissens aber auch wie "VUH" bestehen und müssen auch nach der WVP/RSB gezahlt werden.

Nun meine Fragen:
1. wie stelle ich fest welche Beträge (welcher Gläubiger und welcher Teil-/Betrag) nun wirklich rechtlich berechtigt sind / weiter vollstreckbar bleiben ? Mein TH will mir hierzu nichts sagen...
kann ja jetzt nich warten bis wieder eine Lohnpfändung bei meinem AG reinflattert.  :Oh_no:

2. Ist es rechtens dass die Gläubiger (hat einer schon angemeldet) diese offenen Restbeträge seit Eröffnung 2008 mit 5% über Tageszinssatz verzinsen? Sind in dem Fall noch mal 42% des Betrages an Zinsen oben drauf  :shock:

3. Gibt es Erfahrungen ob man mit den Gläubigern (FA/Soz.Vers./Unternehmen/Inkasso) eine Teilzahlung zur Erledigung anstatt einer weiteren Ratenzahlung vereinbaren kann? Bevor ich weitere Jahre an viele Gläubiger abzahle und wieder 5-10% Verzinsing oben drauf rechnen muss zahle ich lieber "einen Teil" direkt und sofort ab. Habe gehört gewisse Gläubiger lassen da mit sich reden...

DANKE für die HILFE der letzten Jahre !!!
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Insokalle

Re: Beträge aus "vorsätzlich unerlaubter Handlung" nach der RSB/WVP
« Antwort #1 am: 05. Oktober 2014, 19:43:16 »

Zu 1: Unterstützung durch den TH wäre gut. Er muss es aber nicht. Sie könnten sich die Gerichtsakte ansehen. Das könnte helfen, um zu sehen, welche Gläubiger was mit welchem Rechtsgrund angemeldet haben und wie hoch die Quotenzahlungen durch den TH waren.

Zu 2: Sie meinen 5%-Punkte über Basiszins?
Der BGH (IX ZR 67/10) entschied vor einigen Jahren, dass die Zinsen nicht unter die RSB fallen. Wenn die Anmeldung der nachrangigen Forderungen nicht zugelassen wurde, gilt das auch ohne Forderungsanmeldung. Mögl. müsste man sich in dem Fall über die Verjährung von Teilen der Zinsforderung Gedanken machen.
Wenn sich Gläubiger melden, fordern Sie ggf. eine Forderungsaufstellung, aus der sich entnehmen lässt, wie die Quotenzahlungen auf die einzelnen Forderungsbestandteile verrechnet wurden.

Zu 3: Schwer zu sagen. Die Gläubiger haben anscheinend Quotenzahlungen bekommen. Also ist was zu holen. Warum sollten sie auf einen Teil verzichten? Bei KK, FA ist es ohnehin meist schwierig. Unmöglich ist es aber nicht.
Viele Gläubiger zahlen schon während des Verfahrens Forderungen aus unerlaubter Handlung ab, das erleichtert die Sache.

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gambrinus

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Re: Beträge aus "vorsätzlich unerlaubter Handlung" nach der RSB/WVP
« Antwort #2 am: 05. Oktober 2014, 20:12:34 »

Danke vorab!

wie gesagt, habe gut 60% der Gesamtforderungen abzahlen können.

zu 1: Kann man ohne Anwalt Gerichtsakten einsehen?

zu 2: ja, meinte 5% über Basiszins.
Nur damit ich es richtig verstehe :neutral:, geht es bei dem Urteil um
* Zinsen einer Hauptforderung (also Zinsen für die Zeit zwischen deren Entstehung und der Insolvenzanmeldung), oder
* Zinsen die während der Treuhandphase/WVP entstanden sind (Zinsen auf den Restbetrag über die 7 Jahre); dies ist mein Fall.

zu 3: darf man während des Verfahrens Forderungen "nebenbei" abzahlen? dachte kein Gläubiger darf bevorzugt werden?! oder habe  ich das falsch verstanden?

DANKE soweit und schönen Sonntag!

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Insokalle

Re: Beträge aus "vorsätzlich unerlaubter Handlung" nach der RSB/WVP
« Antwort #3 am: 06. Oktober 2014, 19:04:51 »

Zu 1: Ja, ggf. vorher mit dem Gericht Termin abstimmen.

Zu 2: In der Entscheidung des BGH ging es um Zinsen ab Verfahrenseröffnung.

Zu 3: Zahlungen aus dem Unpfändbaren an die Gläubiger sind nach dem BGH zulässig.

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