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Autor Thema: Betriebsrente  (Gelesen 2866 mal)

ballycoola

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Betriebsrente
« am: 12. Dezember 2017, 14:17:30 »

Hallo, habe mal ne vielleicht dumme Frage.
Erst mal meine Eckdaten: Inso Eröfnung: Jan 2011, Aufhebung Inso Feb 2015
Im Feb.2015 habe ich eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Okt.2014 bewilligt bekommen.
Nun habe ich im Sommer 2016 durch Zufall erfahren, dass ich auch schon in der Erwerbsminderungsrente meine Betriebsrente eines früheren AG's beziehen kann.
Nachdem ich nun die Bewilligung der BR bekommen habe, habe ich das natürlich auch sofort dem TH mitgeteilt, der hat natürlich auch die Zusammenlegung der beiden Renten beantragt und bekommen und seitdem geht auch da der pfändbare Betrag ab.
Nun bekam ich aber auch eine Nachzahlung der BR seit 10.2014, die in der Zusammenlegung unberücksichtigt blieb, da die Zusammenlegung von Bezügen wohl nur für zukünftige aber nicht für zurückliegende Bezüge beschlossen werden kann.
Ich habe jetzt etwas Angst, dass Th mir einen Strick draus dreht, weil ich die BR nicht früher beantragt habe. Er weiß ja nicht, dass ich es nicht wusste?

Ich hoffe, ich habe mein Anliegen einigermaßen verständlich ausgedrückt.


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Insokalle

Antw:Betriebsrente
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2017, 16:26:42 »

Und ich hoffe, ich habs verstanden. Ich glaube eher nicht, dass der TH Probleme bereiten kann. Die RSB wird wohl auch nicht gefährdet sein. Die Bewilligungsbescheide und die Nachzahlung haben Sie hoffentlich dem TH mitgeteilt.

Ich stimme zu, dass eine Zusammenrechnung der einzelnen Bezüge rückwirkend nicht möglich ist.
Bei einer Nachzahlung sehe ich das aber anders. Zum einen kann die Bewilligung länger dauern. Auch könnten Rechtsstreite zu einer weiteren Verzögerung der Zahlung führen. Zum anderen würden dadurch Gläubiger benachteiligt. Die Nachzahlung ist auf die Monate zu verteilen, für die sie gedacht ist. Also wäre mE für den Zeitraum der WVP der jeweilige monatliche pfändbare Betrag zu berechnen gewesen. Insgesamt konnte ich zu diesem Thema nur sehr wenig finden.

Wenn die Nachzahlung noch weiter zurückreicht, also bis in das Insolvenzverfahren vor der Aufhebung, stellt sich die Frage, ob nicht zusätzlich für diesen Zeitraum noch eine NTV durch den TH zu beantragen wäre.

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