Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: elga am 13. Juli 2016, 10:04:38
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Hallo,
vielleich hat ja jemand von euch Erfahrungen.
Ich werde demnächst eine Betriebsrente zu meiner Eu-Rente bekommen.
Durch die Rentenerhöhung plus Betriebsrente werde ich aber auch Lohnsteuer zahlen müssen. Wenn ich das richtig mitbekommen habe, wird die Lohnsteuer immer mit der Steuererklärung fällig, also im nachhinein..
Mein Th wird ja nun beim AG die Zusammenlegung der beiden Renten beantragen.
Jetzt meine Frage, muss er dann den Pfändungsbetrag so errechnen, als wenn ich die Lohnsteuer jeden Monat zahle?
Ansonsten wäre ich ja benachteidigt.
Ich weiß, ist nicht so das Insolvenzthema, aber vielleicht kann mir ja doch einer weiter helfen
Danke schon mal
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Nein, imaginäre Lohnsteuer- (in diesem Falle: Einkommensteuer-)Beträge können bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt werden.
Das läuft im Endeffekt auf eine gewisse Benachteiligung von Rentnern hinaus, ist aber so.
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Hallo,
darf ich mir denn während der WVP ein Sparkonto anlegen? Ich bekomme ab 01.10 nun die BR und möchte mir monatlich was zurück legen für die Einkommenssteuer, zumal ich auch eine Nachzahlung bekomme und die dann nächstes Jahr bestimmt gut zu Buche schlägt.
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Das mit dem Sparbuch ist kein Problem in der WVP.
Man kann auch dem Finanzamt das zu erwartende Einkommen mitteilen und um Vorauszahlungsbescheid bitten.
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Man kann, wenn man handfeste Nachweise über die anfallende Einkommenssteuer (z.B. aufgrund Vorauszahlungsbescheid) hat, im Übrigen auch einen Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850f ZPO stellen.
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Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Einkommens nach § 850f ZPO stellen.
Aber dort steht explizit 'Arbeits-Einkommen'. Da wird die Rente wohl nicht drunter fallen, denke ich mal.
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Rente ist auch eine Form von Arbeitseinkommen