Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Ratlos82 am 07. Februar 2012, 21:37:44
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Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird, soweit der die Erstattung begründende Sachverhalt vor oder während dieses insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist, die Nachtragsverteilung angeordnet § 203 InsO
Steht im Beschluss. Bin in der WVP
Vielen dank
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Ich bin zwar kein Profi, aber ich verstehe das so, dass wenn sich die Erstattung auf den Zeitraum des laufenden Verfahrens bezieht, also es sich um Steuerzahlungen vor oder während der Verfahrensphase handelt, die Rückerstattung noch zur Insolvenzmasse gehört und somit (nach-)verteilt wird. Auch wenn sie erst in der Wohlverhaltensphase ausgezahlt wird. Wenn der Zeitraum der Steuerzahlungen in der Zeit nach dem Verfahren liegt, dürfen Sie die Erstattung behalten.
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@ armekirchenmaus:
Für eine Newbie sehr gut erklärt. Hochachtung. :thumbup:
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Jetzt eine doofe frage!
Ich bin 15.02.2011 in die WVP gekommen. Lohnsteuererklärrung für 2011!
Bekommt mein TH alles? Oder nur prozentual bis zum Beginn der WVP??
habe gestern Bescheid bekommen, dort steht aber nicht, dass das Geld auf mein Konto geht, sondern dass geprüft wird ob gegenansprüche bestehen ... Was soll das??? :(
Bitte bitte ein ganz klare und einfache Antwort!!
Daaaanke
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Der Treuhänder bekommt anteilig für die Zeit in 2011, die das Insolvenzverfahren noch eröffnet war, also für etwa 45 Tage. Der Rest steht Ihnen zu.
Sie werden vom Finanzamt noch eine entsprechende Aufteilungsberechnung bekommen.
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Sie sind der Beste! Danke :)))
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Um die frohe Erwartung ein klein wenig zu dämpfen.
Ich vermute, das FA prüft Gegenansprüche, weil es in der WVP gegen den restlichen Steuererstattunganspruch aufrechnen kann und darf.
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Bitte was bedeutet das??
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Wenn Sie beim Finanzamt Steuerschulden haben darf das Finanzamt die Erstattung mit den Steuerschulden aufrechnen, auch wenn es Insolvenzforderungen sind.
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Hab keine Schulden beim Finanzamt... Noch nie gehabt
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Dann wird das FA demnächst eine entsprechende Aufteilungsverfügung machen und Ihnen Ihren Teil auszahlen.