Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: DreamTheater am 01. Juli 2011, 17:01:51

Titel: Bitte nochmal lesen / Nachtrag :Schreiben vom Amtsgericht
Beitrag von: DreamTheater am 01. Juli 2011, 17:01:51
Schönen guten Tag zusammen, ich würde mich freuen, wenn jemand zu folgendem Schreiben, dass ich heute vom Amtsgericht zugesendet bekam.
Info vorab: Mein Verfahren wurde im März 2009 eröffnet.

....den beigefügten Beschluss erhalten Sie zur Kenntnisnahme.
Nunmehr tritt die von Ihnen bei Antragstellung eingereichte Abtretungserklärung in Kraft. Die Laufzeit dieser Abtretung beträgt insgesamt sechs Jahre. Auf die Laufzeit wird die Zeit angerechnet, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits verstrichen ist (§287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Diesen Vefahrensabschnitt nennt man "Wohlverhaltenszeit". Der Treuhänder zieht während dieses Zeitraums aufgrund der Abtretungserklärung Ihre pfändbaren laufenden Bezüge ein und verteilt die eingegangenen Beträge und sonstigen Zahlungen einmal jährlich an die Insovenzgläubigerinnen und -gläubiger(§292 Abs. 1 InsO). Erst nach Ablauf dieser Wohlverhaltenszeit entscheidet das Insolvenzgericht über den Erlass Ihreer restlichen Schulden (Erteilung der Restschuldbefreiung).

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des ..............wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200InsO)

Dann habe ich jetzt endlich die WVP erreicht!? Ist das normal, daß das mehr als 2 Jahre dauert? Gibt es jetzt irgend etwas, was ich besonders beachten sollte?

Vielen Dank!
Liebe Grüße
Dieter
Titel: Re: Schreiben vom Amtsgericht
Beitrag von: Insokalle am 01. Juli 2011, 17:14:44
Dann habe ich jetzt endlich die WVP erreicht!?      ja

Ist das normal, daß das mehr als 2 Jahre dauert?
Was ist schon normal? 2 Jahre geht doch noch.

Gibt es jetzt irgend etwas, was ich besonders beachten sollte?
ja, die Obliegenheiten nach § 295 InsO

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Titel: Re: Schreiben vom Amtsgericht
Beitrag von: DreamTheater am 01. Juli 2011, 17:20:12
Ja super, vielen Dank!
Titel: Re: Bitte nochmal lesen / Nachtrag :Schreiben vom Amtsgericht
Beitrag von: DreamTheater am 02. Juli 2011, 15:21:56
Meine Frau und ich durchlaufen das Verfahren gemeinsam (Insolvenz nach Hausbau).
Bei Ihr lautet der letzte Abschnitt im Gegensatz zu mir:
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der.........wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200InsO)

Ich arbeite Vollzeit(= mtl. Lohnpfändung nach Tabelle) Meine Frau arbeitet auf einer halben Stelle, bleibt netto unter der Pfändungsgrenze.
Ist das die Erklärung, oder was gibt es in diesem Fall besonderes zu beachten?
Titel: Re: Bitte nochmal lesen / Nachtrag :Schreiben vom Amtsgericht
Beitrag von: Insoman am 02. Juli 2011, 20:34:24
Im Fall Ihrer Frau ist zu beachten, dass die Verfahrenskosten noch auf ihren Schultern lasten...
Spätestens nach Erteilung der RSB werden hier noch Forderungen auf Ihre Frau zukommen.