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Autor Thema: Bruttolohnoptimierung über Wertgutscheine rechtens?  (Gelesen 1832 mal)

MrRossi01

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Bruttolohnoptimierung über Wertgutscheine rechtens?
« am: 25. Juni 2013, 16:35:24 »

Hi Zusammen,

ich habe da mal wieder eine Frage. Statt einer Gehaltserhöhnung bietet mir mein Arbeitgeber diverse Gutscheine an, die vom Staat als Bruttolohnoptimierung zugelassen sind. So z.B. ein Gutschein für Benzin, Strom, einkaufen, LapTop ect. 101 gibt es davon. Meine Frage jetzt, ist das in der Wohlbehaltensphase zulässig? Pfändbar können die ja eingentlich nicht sein, da es sich um keine Barauszahlung sondern um Sachleistungen handelt. Im Grunde müsste das doch eine gute Sache sein um das teure Alltagsleben leichter zu gestalten. Wäre wie immer super wenn einer von Euch da einen Plan hat.

Merci und Grüße
Thomas
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Nixmehrda

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Re: Bruttolohnoptimierung über Wertgutscheine rechtens?
« Antwort #1 am: 25. Juni 2013, 16:37:43 »

Das dürften alles "geldwerte Vorteile" sein.
Ist bei der Berechnung des pfändbaren Einkommen zu berücksichtigen, das heißt zu addieren und aus dieser Summe dann das pfändbare Einkommen ermitteln.
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MrRossi01

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Re: Bruttolohnoptimierung über Wertgutscheine rechtens?
« Antwort #2 am: 25. Juni 2013, 16:44:38 »

Hi Nixmehr da,

merci soweit. Meinst Du das ist dann ähnlich wie beim Firmenwagen? Hier wird ja 1% vom Neuwert als Brutto aufgebucht und Netto nach Versteuerung abgezogen. Weiter stellt sich mir die Frage, was ich aber momentan noch nicht weiß, ob diese Zuwendungen auf dem Lohnzettel stehen. Falls nicht, was ist dann? Muss ich meinen TH informieren? Gibt es da evtl. Freigrenzen bis zu denen das nicht notwendig ist?

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Der_Alte

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Re: Bruttolohnoptimierung über Wertgutscheine rechtens?
« Antwort #3 am: 25. Juni 2013, 17:57:33 »

Alles was vom Arbeitgeber für die geleistete Arbeit, sei es in Geld oder in Sachleistung gezahlt wird, ist von der Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO) erfasst. Und damit stellt es einen Obliegenheitsverstoß nach § 295 InsO dar, wenn solche Leistungen des Arbeitgebers dem Treuhänder verheimlicht werden.
Sollte der AG diese Sachleistungen nicht auf der Gehaltsabrechnung aufführen und bei der Pfändung nicht berücksichtigen, ist der Schuldner verpflichtet, dem Treuhänder entsprechende Informationen zugängllich zu machen und ggf. nach einer Neuberechnung den richtigen Betrag zu zahlen.
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