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Autor Thema: Dauer der Abtretung  (Gelesen 2254 mal)

Stoffel

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Dauer der Abtretung
« am: 22. Dezember 2010, 14:24:16 »

Heute ist der letzte Tag der WVP. Für den Monat Dezember erhält der TH anteilig noch den Abtretungsbetrag. Die Abtretung endet am 22.12. M.E. muss man das Nettoentgelt auf die 22 Tage berechnen, danach das errechnete Nettoeinkommen auf die Pfändungstabelle übertragen und den pfändbaren Teil ermitteln je nach Unterhaltsverpflichtung. Der TH meint aber, dass er das komplette Nettoeinkommen für 31 Tage auf die Pfändungstabelle anwendet, danach den pfändbaren Anteil aus der Pfändungstabelle nimmt und diesen Pfändungsbetrag zu 22/31 quotelt. Der TH kann mir keine gesetzliche Grundlage dafür nennen, nach dem Motto "haben wir immer schon so gemacht". Diese Lösung kann höchstens im Kosteninteresse der Gläubiger sein, aber nicht in meinem. Mein RA meint, dass es eine neue BGH-Rechtsprechung dazu gibt, dass eindeutig definiert ist, dass am letzten Tag der WVP die Abtretung endet und danach auch die abzuführenden Gelder zu bestimmen sind.

Habt ihr eine Lösung ? Vielleicht kann "paps" dazu etwas sagen.
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Fallera

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Re: Dauer der Abtretung
« Antwort #1 am: 22. Dezember 2010, 14:36:29 »


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 247/08

vom

3. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren


Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 35 Abs. 1, § 287 Abs. 2, § 300
a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfah-ren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
« Letzte Änderung: 22. Dezember 2010, 14:39:25 von Fallera »
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