"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Definition selbständiges Einkommen WVPhase - hier: Kommanditisten-"Gehalt"  (Gelesen 4425 mal)

llap

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7

Hallo zusammen,

auch wenn das hier mein zweites Posting mit einer Frage am gleichen Tag ist: normalerweise google ich mir die Infos reichlich und "schnorre" mir keine Antworten, da ich aber ums V<eigenszensur> dazu keine Antwort finden konnte:

Wie definiert sich das "selbständige" Einkommen in der Wohlverhaltensphase in Bezug auf die Pflicht, dieses gemäß der Pfändungstabellen an den Treuhänder abzuführen.

In diesem Fall: Wenn mich in der Wohlverhaltensphase jemand neben meinem "normalen" Job als Kommanditist in seine GmbH & Co KG mit aufnimmt und ich daraus Geld beziehe: gilt das nun als Angestellten-Einkommen oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Ich komme darauf, weil der Kommanditist ja ein Spezialfall ist: er erhält eine Ausschüttung in direktem Verhältnis zu seiner Einlage, das ganze wird aber nicht als Kapitaleinkunft sondern über die Einkommenssteuer versteuert.

Wie gesagt, ich hab dazu nichts finden können - ist nicht dringend, eher ein "Traum", aber wenn jemand schon mal der Antwort auf sowas begegnet wäre....?  :respekt:

Viele Grüße,
Paul
Gespeichert
 

Maurice Garin

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 1
  • Offline Offline
  • Beiträge: 415

Wie definiert sich das "selbständige" Einkommen in der Wohlverhaltensphase in Bezug auf die Pflicht, dieses gemäß der Pfändungstabellen an den Treuhänder abzuführen.

Stichwort "fiktives Einkommen". Der Selbständige muß den Betrag abführen, der sich als pfändbarer Teil des Arbeitslohnes ergeben würde, würde er eine angemessene nichtselbständige Tätigkeit ausüben. Das Problem ist, diesen Betrag festzustellen.

Zitat
In diesem Fall: Wenn mich in der Wohlverhaltensphase jemand neben meinem "normalen" Job als Kommanditist in seine GmbH & Co KG mit aufnimmt und ich daraus Geld beziehe: gilt das nun als Angestellten-Einkommen oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Ich komme darauf, weil der Kommanditist ja ein Spezialfall ist: er erhält eine Ausschüttung in direktem Verhältnis zu seiner Einlage, das ganze wird aber nicht als Kapitaleinkunft sondern über die Einkommenssteuer versteuert.

Man muß da unterscheiden: Steuerlich erzielt der Kommanditist immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Gehalt stellt entweder eine Sondervergütung oder Vorweggewinn dar. Arbeits- und SV-rechtlich kommt es darauf an, ob er auf die Gesellschaft einen maßgebenden Einfluss ausüben kann. Das wird bei einer Beteiligung > 50% regelmäßig der Fall sein. Drunter eher nicht, kommt auf die Vertragsgestaltung an.

Insolvenzrechtlich ist m.E. die arbeitsrechtliche Einstufung maßgeblich, nicht die steuerliche. Letzendlich ist das aber egal. Geht man von einem Arbeitsverhältnis aus, kommt es darauf an, ob der Arbeitslohn angemessen ist. Falls ja, ergibt sich der abzuführende Teil automatisch. Falls nein, kann es Probleme mit dem IV und den Gläubigern geben. Liegt eine selbständige Tätigkeit vor, so entspricht
das maßgebliche fiktive Gehalt dem o.g. Betrag. Es ist also entscheidend, hier ein angemessenes Gehalt zu wählen.

Soweit dem Kd. neben dem Gehalt noch ein Gewinnanteil zusteht, ist davon in der WVP nichts abzuführen. Entsprechend muß er einen Verlust selber tragen.

Die Obliegenheiten werden durch die Abführung aus tatsächlichem oder fiktiven Gehalt erfüllt. Die tatsächliche Höhe des Gewinnanteils ist bei Selbständigen nie relevant. Entscheidend ist das fiktive Gehalt.
Gespeichert
 

deagle

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 263

Die Grundsätzliche Frage sollte sein, wie sieht es Dein Gericht!

Due schreibst in deinem posting "neben einem normalen Job".
Arbeitest Du dort in Vollzeit?

Wenn ja sehe ich keinen Grund dein Komandantisteneinkommen überhaupt zur Berechnung des pfändbaren Einkünfte heran zu ziehen
Gespeichert
 

llap

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7

Hallo :-)

Ja, der "Andere" wäre Vollzeit und liegt in der Bezahlung über dem, was ich in meinem erlernten Beruf verdienen würde...

Ich sehe das ja auch so: Vollzeit im Beruf, Einkommen und damit abzuführender Betrag über dem, was zu erwarten wäre. Bei reinen Dividenden-Einkommen oder Einkommen aus Ausschüttungen beispielsweise bei einer GmbH Gesellschafter-Konstellation wäre das ja wasserdicht. Nur bei der GmbH & Co KG bin ich da noch nicht schlau daraus geworden...

Viele Grüße,
Paul
Gespeichert
 

Karldergrosse

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 28

was es so alles gibt
Verständnisfrage:
Ich bin ja in der WVP und beziehe mein Gehalt für meine Vollzeittätigkeit.
Wenn ich zusätzlich jetzt Anteile an der GmbH bekäme wären dann die
Ausschüttungen anrechnungsfrei für die Insolvenzgläubiger ?
Gespeichert
 

llap

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 7

Hi,

alles ohne Gewähr, aber soweit ich weiß ist nur der Anteil an nicht-selbständiger Arbeit für die abzuführende Summe relevant.

Mit Anteilen an der GmbH verhält es sich ja wie mit Zins/Dividenden-Erträgen respektive Ausschüttungen - und die gehören nicht mit rein.

Das caveat, so wie ich das sehe, ist die Unterstellung durch den potentiellen "bösen" Gläubiger, der sagt: "Der Kerl hat ein zu niedriges Gehalt" - solange das Gehalt marktüblich ist, sehe ich da kein Problem. Aber vielleicht weiß da jemand mehr, ich lasse mich gerne belehren!

Viele Grüße,
Paul
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz