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Autor Thema: Differenzierung Einnahmen/verfügbares Einkommen  (Gelesen 2875 mal)

Gala

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Differenzierung Einnahmen/verfügbares Einkommen
« am: 29. Oktober 2007, 12:00:03 »

Guten Tag zusammen,

als neues Mitglied und jemand der sich im Insolvenzverfahren befindet, kann ich nur sagen, dass ich froh bin, ein Forum dieser Art gefunden zu haben.

Ich versuche zurzeit so viele Informationen wie möglich zu sammeln, um nicht nur meine Pflichten, sondern auch meine Rechte zu erfahren.

Da ich ein etwas kritisches Verhältnis zu meiner Insolvenzverwalterin habe, würde ich mich freuen, wenn mir jemand von Euch einen Tipp geben könnte.

Mein Insolvenzverfahren läuft seit April diesen Jahres.  Ich arbeite halbtags als Angestellte und beziehe darüber den Hauptteil meines Einkommens.  Darüber hinaus bin ich noch freiberuflich tätig, mit geringen Einnahmen.

Meine Insolvenzverwalterin bekommt von mir monatlich eine Aufstellung über meine Einnahmen und die geschäftlichen Ausgaben, mit Angabe der geschäftlichen Kosten.

Da mir nicht ganz klar ist, wie z. B.  Stromkostenrückzahlungen oder geringfügige Verkäufe bei ebay angerechnet werden, hier meine Frage.

Wie wird eine Stromkostenrückzahlung angerechnet?
Ist es rechtens, das ein geringes Guthaben am Ende des Monats auf ein Anderkonto überwiesen werden muss?  Ich spreche hier von Beträgen in Höhe von € 30,-- .

Es wäre super, wenn mir einer von Euch dazu etwas sagen könnte.

Danke im voraus!!
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paps

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Re: Differenzierung Einnahmen/verfügbares Einkommen
« Antwort #1 am: 29. Oktober 2007, 20:10:25 »

Willkommen bei PWN.

die Frage nach der Rückzahlung läßt sich schnell beantworten.
Im Verfahren wäre es Neuvermögen, dass zur Masse fällt.

Schwieriger wird die Frage zur Rechtmäßigkeit der Pfändung von Minimalguthaben aus dem 2. Tätigkeitsfeld.

Ausgehend von der Erwerbsobliegenheit und der vorherrschenden Meinung, dass damit ein Vollzeitjob gemeint ist, müßte man als erstes wissen,
wie ihre fanmiliäre Situation ist.
Sind kleinere Kinder zu betreuen?

Ist dem nicht so, was haben Sie für Möglichkeiten auf einen Vollzeitjob umzusteigen?

Selbstverständlich ist der erzielte Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit pfändbar.

Dann sollte aber eine Zusammenrechnung mit dem hauptberuflich erzielten Einkommen erfolgen und daraus der pfändbare Betrag errechnet werden. Würde hier folgendes in Betracht ziehen wollen.
Zitat
§ 850i
Pfändungsschutz bei sonstigen Vergütungen

(1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, eines früheren Lebenspartners, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

Notfalls müßte eben beim Insolvenzgericht eine Entscheidung gesucht werden.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Gala

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Re: Differenzierung Einnahmen/verfügbares Einkommen
« Antwort #2 am: 29. Oktober 2007, 21:40:26 »

Lieber Paps,

1. 000 Dank für die schnelle Antwort!

Insolvenzgericht ist natürlich schon ein weiter Schritt, da ich versuchen möchte meine Wohlverhaltensphase ohne große Schwierigkeiten hinter mich zu bringen.

Ich denke, es wird nicht meine letzte Frage gewesen sein.

Nochmals vielen Dank!!
Gespeichert
 
 

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