Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: VerzweifelteStudentin am 04. Dezember 2015, 15:06:14

Titel: drittschuldner verrechnet sich zu gunsten des schuldners und nun?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 04. Dezember 2015, 15:06:14
hallo,

ich würde gern wissen, was passiert, wenn der drittschuldner die pfändungsgrenze falsch berechnet und der schuldner einen höheren betrag auszahlt als ihm zusteht.

er hat natürlich die korrekten informationen vom schuldner (einkommensnachweise) erhalten.

ist man als schuldner verpflichtet darauf hinzuweisen?

kann man nachträglich das geld vom schuldner zurückverlangen?

besteht risiko für die RSB?

danke.
Titel: Re: drittschuldner verrechnet sich zu gunsten des schuldners und nun?
Beitrag von: Wandervogel am 04. Dezember 2015, 17:27:26
ist man als schuldner verpflichtet darauf hinzuweisen?
Meines Wissens nicht, es könnte aber sinnvoll sein.

kann man nachträglich das geld vom schuldner zurückverlangen?
Ja!

besteht risiko für die RSB?
Wenn z.B. die zuviel erhaltenen Gelder auf Anforderung nicht zurückgezahlt werden. Oder falls ein Verstoß gegen die Mitwirkungpflicht plausibel gemacht werden könnte.
Titel: Re: drittschuldner verrechnet sich zu gunsten des schuldners und nun?
Beitrag von: VerzweifelteStudentin am 04. Dezember 2015, 19:48:36
danke.

war ganz irritiert, weil ich meinte irgendwo mal gelesen zu haben, dass der drittschuldner haftet, wenn die pfändbaren anteile des einkomens falsch berechnet wurden und nicht der schuldner.
Titel: Re: drittschuldner verrechnet sich zu gunsten des schuldners und nun?
Beitrag von: Wandervogel am 04. Dezember 2015, 21:41:06
danke.

war ganz irritiert, weil ich meinte irgendwo mal gelesen zu haben, dass der drittschuldner haftet, wenn die pfändbaren anteile des einkomens falsch berechnet wurden und nicht der schuldner.
Es ist ein Dreiecksverhältnis. Der Drittschuldner ist verpflichtet, den TH korrekt zu bedienen. Er gibt anstelle bzw. in Stellvertretung des Schuldners dem TH den korrekten Abtretungsbetrag. Es ist aber trotzdem der Abtretungsbetrag des Schuldners. Hat der Schuldner zuviel vom Drittschuldner erhalten, der TH entsprechend zuwenig, gehört dies Geld dem Schuldner deswegen nicht, sondern es steht weiterhin dem TH zu. Der kann sich m.W. das Geld vom Drittschuldner holen oder auch direkt vom Schuldner.