Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: manja am 03. September 2009, 12:08:45
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Hallo Alle zusammen,
ich bin hier neu und habe ein paar fragen,
seit 3 Jahren habe ich Insolvenz angemeldet, ich bin allein erziehend (Kind ist 18, 12 klasse Gymnasium), mein freund (ebenso allein erziehend mit einen Kind, mit 18 und 12 klasse Gymnasium) und ich wollen zusammenziehen, und dabei Eheähnliche Gemeinschaft bilden, wir beide arbeiten voll zeitig, meine netto Einkommen ist ca. 1400 Euro, seine ca. 3500, ich weiß es, dass wir beide (jetzt -Steuerklasse 2) die Steuerklasse 1 annehmen müssen, meine fragen sind:
1. wie fallen die Abzüge?
2. muss mein Partner mit zahlen?
3. wie wird unseres Einkommen berechnet?
4. muss ich etwas besonderes beachten?
vielen, lieben dank für die Antwort und sorry für Rechtschreibung, ich bin keine deutsche und nicht so mächtig in der Sprache :neutral:
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Sie können selbstverständlich zusammen ziehen und verbleiben in der Steuerklasse 2
Das Einkommen ihres Lebenspartners wird nicht angerechnet.
Für Sie ändert sich unter den geschilderten Umständen insolvenztechnisch nichts.
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herzlichen Dank :cheesy:
ich darf also es verstehen, wenn wir eine Eheähnliche Gemeinschaft eintragen werden, ändert sich für uns eigentlich nichts
glg
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Ja, so ist das.
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"Eheähnliche Gemeinschaft eintragen werden"
öhm, habe ich da etwas verpasst, wie geth das?
Sie sind weiblich?
Ihr Freund männlich?
oder meinen Sie "eingehen"?
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Noch mal zu den Steuererklassen: Fällt in der Tat nicht StKl 2 weg, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen besteht oder entsteht?
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Ja! Man muss sowohl bei der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte als auch bei der Steuererklärung unterschreiben, dass man nicht mit einer weiteren Person in einem Haushalt lebt.
mfg
Paula41
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Hallo,
ja, das stimmt. Ausführungen hierzu finden sich bspw. unter: http://www.ehescheidung24.de/blog/2007/11/23/wer-kann-steuerklasse-2-beantragen-und-bekommen/
Das hat übrigens nichts mit einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft zu tun. Nur diese werden tatsächlich eingetragen.
Eheähnliche Gemeinschaften haben steuerrechtlich - außer beim Wegfall des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende - keine Auswirkungen.
Viele Grüße
Hoffnung