Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Dibbelabbes am 03. September 2009, 15:18:39

Titel: Ehefrau weiterhin unterhaltspflichtige Person
Beitrag von: Dibbelabbes am 03. September 2009, 15:18:39
Hallo,

ich bin seit März 2009 in der WVP.

Meine Frau geht seit 6 Wochen wieder arbeiten, und verdient 400€ monatlich. (Hat vorher nicht gearbeitet wegen Kind)
Meine Pfändung errechnet sich somit aus zwei Unterhaltspflichtigen Personen. Der Arbeitgeber führt den pfänbaren Betrag direkt ab.
Hinzu kommt noch, daß unser Sohn krank ist, wir dadurch durchaus mehraufwendungen haben. Somit könnten wir das Geld meiner Frau durchaus gut gebrauchen.

Meine Fragen:


Im Vorraus danke für die Antworten.
Titel: Re: Ehefrau weiterhin unterhaltspflichtige Person
Beitrag von: rookie am 03. September 2009, 16:32:43
Was der Th erzählt ist Käse. Solange die Unterhaltsplicht nicht durch gegenteiliges des Insogericht geregelt ist und auch bis jetzt kein Handlungsbedarf diesbezüglich bestand, gilt Deine Frau als unterhaltsberechtigte Person. Fertig.

Lass Dich nicht beschei...n vom TH.

Sowas entscheidet IMMER das Gericht.

Der Sozialhilfesatz hat damit gar nix zu tun.

Teile Deinem Arbeitgeber mit das 2 unterhaltsberechtige Personen zu berücksichtigen sind.
Er muss das auf Deine Mitteilung hin sofort ändern.

 :hi:
Titel: Re: Ehefrau weiterhin unterhaltspflichtige Person
Beitrag von: Dibbelabbes am 04. September 2009, 16:27:09
Naja, es werden ja zwei unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt.

Meine Frage zielt eigentlich darauf ab, wem der Nebenverdienst meiner Frau mitzuteilen ist.....

Das mit dem Sozialhilfesatz dachte ich mir schon, danke  :respekt:
Titel: Re: Ehefrau weiterhin unterhaltspflichtige Person
Beitrag von: rookie am 04. September 2009, 17:42:34
Dem TH......
Titel: Re: Ehefrau weiterhin unterhaltspflichtige Person
Beitrag von: paps am 04. September 2009, 19:23:46
Dem TH......
wieso dass?

Zitat von: 295(3)Inso
...keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;