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Autor Thema: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?  (Gelesen 7910 mal)

norman69

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Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« am: 11. Mai 2014, 12:21:57 »

Hallo Miteinander,

ich befinde mich in der Wohlverhaltensperiode des Insolvenzverfahrens.
Nun möchte ich mich "ehrenamtlich" in einem örtlichen Sportverein engagieren.
Die Frage ist, ob ich die Aufwendungspauschale als Ehrenamtspauschale oder Übungsleiterpauschale beanspruchen soll. Bei der Übungsleiterpauschale ist der mögliche Freibetrag höher angesetzt:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2013-05-07-Uebungsleiterpauschale-Ehrenamtspauschale.html

Egal welche Pauschale, mit der monatlichen Aufwendungsvergütung und meinem sonstigen Einkommen würde ich auf jeden Fall unterhalb des Pfändungsfreibetrags bleiben.
Allerdings wird quartalsmäßig abgerechnet, somit wäre der reale Zahlungseingang (inklusive Einkommen) an dem jeweiligen Stichtag in dem Monat dann insgesamt über der Pfändungsgrenze. Natürlich wird die Abrechnung für die einzelnen Monate getrennt deklariert.
Wäre das in Ordnung oder würde dann ein Teil abgeführt?

Welche generellen Vor- bwz. Nachteile seht ihr bei den verschiedenen Pauschalen? Was sollte ich berücksichtigen?

Besten Dank und schöne Grüße

Norman
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Der_Alte

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Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #1 am: 11. Mai 2014, 19:47:51 »

Die Übungsleiterpauschale ist kein Arbeitsabkommen und unterliegt damit nicht der Abtretung. Sie ist also vollständig pfändngsfrei.
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norman69

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Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #2 am: 12. Mai 2014, 10:06:42 »

Guten Morgen,

Zitat
Die Übungsleiterpauschale ist kein Arbeitsabkommen und unterliegt damit nicht der Abtretung. Sie ist also vollständig pfändungsfrei.

vielen Dank für die Info.

Dann ist es nun eindeutig geregelt, bei meinen Recherchen im Web diesbezüglich hatte ich mehrere Einträge gefunden, bei denen es von Fall zu Fall mit der Übungsleiterpauschale unterschiedlich gehandhabt wurde.
Diese waren aber teilweise schon ein paar Jahre alt.

Schöne Grüße, Norman
« Letzte Änderung: 12. Mai 2014, 10:08:17 von norman69 »
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Der_Alte

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Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #3 am: 12. Mai 2014, 19:02:54 »

Was Arbeitseinkommen ist, definiert § 850 ZPO:

"... für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen."

Ehrenämter sind in der Natur der Sache nicht der Erwerbstätigkeit desjenigen zuzurechnen, der sie ausübt. Denn der Sinn eine Ehrenamtes besteht ja nicht darin, sich eine weitere Einkommensquelle zu verschaffen, sondern im Handeln zum Wohle der Gemeinschaft. Das machen ganz viele auch ohne monetäre Entschädigung. Und wenn dieser Aufwand finanziell mit einer Pauschale abgefedert wird, dann dient diese Pauschale eben genau diesem Zweck.
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Insokalle

Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #4 am: 12. Mai 2014, 19:04:13 »

Das Einkommen als Übungsleiter ist entweder Lohn oder stammt aus selbständiger Tätigkeit, je nach Vertragslage.
Es könnte allenfalls unpfändbar nach § 850a Nr. 3 ZPO sein.

Das Einkommen sollte dem TH mitgeteilt werden und die rechtliche Einordnung besprochen werden bzw. besser noch schriftlich geklärt werden.


Zur Ergänzung:
Zitat
"... für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen."
Das ist nicht die vollständige Definition. Es ist nur der Auffangtatbestand. Hierunter fallen zB die Handels- oder Versicherungsvertretereinkommen oder Vergütungen für GmbH-GF.

Zitat
Übungsleiterpauschale ist kein Arbeitsabkommen
Wenn das richtig wäre: Lässt man die Besonderheiten der WVP mal kurz außer Betracht, wäre die Nebentätigkeit als angestellter Übungsleiter womöglich in vollem Umfang pfändbar ohne Pfändungsschutz der §§ 850a ff ZPO. Das kann nicht richtig sein und auch nicht iSd Systems.
« Letzte Änderung: 13. Mai 2014, 10:54:54 von Insokalle »
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Der_Alte

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Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #5 am: 13. Mai 2014, 12:06:02 »

Es ist weder Lohn noch Einkommen aus selbständiger Arbeit, denn es handelt sich um eine - auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende - Aufwandsentschädigung.

Aufwandsentschädigungen (für ehrenamtliche Tätigkeiten) sind nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar!, sagt Stöber in seinem Kommentar.

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Insokalle

Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #6 am: 13. Mai 2014, 17:00:10 »

Das widerspricht sich, s.o.
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Der_Alte

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Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #7 am: 13. Mai 2014, 21:58:07 »

Ne, widerspricht sich nicht.
Übungsleiter sollen Vertäge als Arbeitnehmer bekommen, so empfehlen es die Landessportverbände. Sie bekommen für die Arbeit aber keinen Lohn, weil es ein Ehrenamt ist. Was sie erhalten ist eine Aufwandsentschädigung. Und die ist nach § 850 a ZPO unpfändbar.
« Letzte Änderung: 13. Mai 2014, 22:03:08 von Der_Alte »
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norman69

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Re: Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale?
« Antwort #8 am: 19. Mai 2014, 12:01:46 »

Hallo Miteinander,

Zitat
Das Einkommen sollte dem TH mitgeteilt werden und die rechtliche Einordnung besprochen werden bzw. besser noch schriftlich geklärt werden.

klar, das versteht sich von selbst.

Zitat
Übungsleiter sollen Vertäge als Arbeitnehmer bekommen, so empfehlen es die Landessportverbände. Sie bekommen für die Arbeit aber keinen Lohn, weil es ein Ehrenamt ist. Was sie erhalten ist eine Aufwandsentschädigung.

und da ich so oder so unterhalb der Pfändungsgrenze bleiben werde, sollte alles abschließend entspannt ablaufen.

Nochmals besten Dank für die Infos und schöne Grüße

Norman
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