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Autor Thema: Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter in der Wohlverhaltensphase  (Gelesen 2745 mal)

pied

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Hallo liebe Mitglieder,
leider habe ich über die Suchfunktion nicht die gewünschten Informationen erhalten.

Zunächst zu meiner Person:
Ich befinde mich im Verbraucherinsolvenzverfahren, welches im Juni 2005 eröffnet wurde. Das Verfahren ist geschlossen und und ich befinde mich bis 11/2011 in der Wohlverhaltensphase.

Seit 01.07.2007 wohne ich mit meiner Lebensgefährtin und deren 13Jährigen Sohn in einer Doppelhaushälfte. Es besteht ein ordentlicher Mietvertrag ohne Zeit oder sonstige beschränkende Konditionen.  Der Vermieter ist vor Abschluss des Mietvertrages mit der Selbstauskunft über die Wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt worden (Verbraucherinsolvenz). Der Vermieter wohnt in der Schweiz und hat nun fristgerecht den Mietvertrag zum 30.04.2010 wegen Eigenbedarfs gekündigt.Die Begründung ist der Wegfall seines Arbeitsplatzes in der Schweiz mit dem gleichzeitigen Angebot, seines bisherigen Arbeitgebers, in Deutschland in der nähe der Doppelhaushälfte eine neue Tätigkeit auszuüben.

Der Vermieter und sein Vater haben immer wieder betont, dass diese an einem langfristigen Mietverhältnis interessiert seinen und der Vermieter auf keinen Fall zurück in die DHH ziehen möchte.
Aus diesem Grund haben wir einige Renovierungen  und Investitionen vorgenommen . Alleine die   entstandenen Anschaffungskosten belaufen sich auf ca. 9500.-€ Darin ist noch keine Arbeitszeit enthalten (Tapezieren aller Räume und teilweise mehrmaliges Anlegen der Deckenflächen, es durfte keine Rauhfaser verwendet werden, da dies laut Mietvertrag so vom Vermieter gewünscht war.Verlegen von ca 45 m² Laminatboden im Wohnzimmer.Bau einer Gartenhütte, Bau eines Unterstand, Anschaffung eines Kaminofen, Sonnenschutzfolie außen auf Dachfensterflächen, Pflanzen einiger Nutzhölzer im Garten und Anlegen eines Gartenweges)

Nun meine eigentliche Frage:
Gibt es eine Möglichkeit auf Grund von sozialer Härte, der Kündigung zu widersprechen und welche Erfolgsaussichten hat das?

Was würdet Ihr mir raten?

Vielen Dank für die Mühe

Pied
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TomPrivat

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Re: Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #1 am: 31. Januar 2010, 17:45:41 »

So ganz konkret kann ich die leider nicht dazu sagen. Das einzige was ich mal gehört habe, ist das es wohl nicht mehr so einfach sein soll wegen eigennutzen ein mietverhältniss zu kündigen. Soweit ich das noch in erinnerung habe, muß der Eigentümer die Eigennutzung nachweisen, und muss dann auch für eine gewisse zeit dort selber Wohnen und darf sie nicht wieder in dem Zeitraum neu vermieten. Ob diese angaben allerdings noch so zutreffen, das weis ich nicht.
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paps

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Re: Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #2 am: 31. Januar 2010, 19:51:38 »

Grundsätzlich sollte folgendes noch geprüft werden:

1.) Ist der Eigenbedarf für den Vermieter bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorhersehbar, hat er den Mieter beim Abschluss des Mietvertrages darauf hinzuweisen. Andernfalls ist eine Kündigung für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen. Die Rechtsprechung geht teilweise von einem Zeitraum bis zu fünf Jahren und länger aus.

2.) Steht dem Vermieter eine vergleichbare freie Wohnung zur Verfügung, sprich befindet sich im selben Haus oder derselben Wohnanlage eine dem Vermieter gehörige Wohnung, die der gekündigten Wohnung ähnelt, hat der Vermieter dem Mieter diese Alternativwohnung anzubieten. Ansonsten ist seine Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich.

3.) Wurden die Renovierungs-, Instandsetzungs und Neubaumaßnahmen im Einverständnis mit dem Vermieter erbracht, ist bei Auszug des Mieters eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

Grundsätzlich rechtssichere Auskünfte kann aber nur ein Mieterverein oder ein RA für Mietrecht geben.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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pied

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Re: Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter in der Wohlverhaltensphase
« Antwort #3 am: 31. Januar 2010, 22:35:41 »

Hallo Paps,
vielen Dank für die Antwort.
zu 1.) Der Eigenbedarf war zum Zeitpunkt des Abschluss des Mietvertrag nicht absehbar. Deswegen hat der Vermieter auch immer wieder darauf hingewiesen, dass er nicht mehr nach Deutschland kommen werde. Dies ist nun nach der geänderten Wirtschaftlichen Lage natürlich anders. Der Vermieter arbeitet bei einem Automobilhersteller.

zu 2.) Es befindet sich keine vergleichbare freie Wohnung zur Verfügung.

zu 3.) Die Renovierungs-, Instandsetzungs und Neubaumaßnahmen wurden im Einverständnis mit dem Vermieter erbracht, dieser wies aber jedes mal darauf hin, dass die eingebrachten Sachen bei Auszug wieder in den Ursprungszustand zurückgebaut werden müssen. (Dies ist natürlich bei Tapeten und einer Gartenhütte, die mit Bodenhülsen einbetoniert ist, 2,50m X 3,50m, und einem gepflasterten Unterstand mit 12m² Größe etwas umständlich.

Mir ging es darum, ob die Verbraucherinsolvenz so etwas wie eine Härte für mich darstellt und der Vermieter entsprechend seine Forderung nur erschwert durchsetzen kann. Denn schließlich kommen hier nicht unerhebliche Kosten für Umzug und Renovierung einer neuen Wohnung auf mich zu.

Vielen Dank für die Mühe
Pied

Grundsätzlich rechtssichere Auskünfte kann aber nur ein Mieterverein oder ein RA für Mietrecht geben.
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