Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: dageline am 14. Januar 2015, 13:40:46

Titel: Eine Frage zum Krankengeld bzw. P-Konto
Beitrag von: dageline am 14. Januar 2015, 13:40:46

                      Hallo,

Ich hoffe ihr könnt mir meine Frage bezüglich anteiligem Gehalt und Krankengeld beantworten.
 
Seit Oktober 2014 in Insolvenz, Verfahren ist eröffnet.TH ist vorhanden.
Mein mann ist zur Zeit schon länger krank geschrieben.Mein Mann bekamm jetzt anteilig Gehalt und anteilig Krankengeld.
Ist über der Pfändungsfreigrenze. Sein Gehalt hat er bekommen, Nur das Krankengeld nicht. Leider hat er jetzt erst dem
TH das schriftlich mitgeteilt das er Krankengeld bekommt. Jetzt meine Frage, kann er sein P- Konto in ein Guthabenkonto umwandeln.
Und wenn ja wie macht er das. ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedückt.

 Über Antworten würde ich mich freuen.
Titel: Re: Eine Frage zum Krankengels bzw. P-Konto
Beitrag von: dageline am 14. Januar 2015, 13:42:43
Sorry, ich habe mich beim betreff verschrieben. Es heißt natürlich Krankengeld.
Titel: Re: Eine Frage zum Krankengeld bzw. P-Konto
Beitrag von: KarlPaul am 14. Januar 2015, 14:13:35
Haben Sie die Bank schon mal gefragt?
Wenn die Bank es macht ist es gut, wenn nicht muss Ihr Mann halt ein neues Guthabenkonto eröffnen.
Auf die Rückverwandlund des P-Kontos besteht kein Rechtsanspruch.

Titel: Re: Eine Frage zum Krankengeld bzw. P-Konto
Beitrag von: Feuerwald am 14. Januar 2015, 16:47:25
"Seit Oktober 2014 in Insolvenz, Verfahren ist eröffnet.TH ist vorhanden .... Jetzt meine Frage, kann er sein P- Konto in ein Guthabenkonto umwandeln. Und wenn ja wie macht er das."

- das würde im eröffneten Insolvenzverfahren nichts bringen, da das Guthaben auf dem Konto dann gänzlich der Pfändung unterliegen würde. Ebenso würde ein neues Konto nichts bringen. Der IV/TH müsste das Konto zunächst aus dem Insolvenzbeschlag freigeben.

Lösungsansatz: 850k ZPO … (4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

In diesem Fall wären die Einkünfte zusammen zu rechnen und der unpfändbare Sockelbetrag ggf. zu erhöhen (Lohnpfändungstabelle).
Titel: Re: Eine Frage zum Krankengeld bzw. P-Konto
Beitrag von: KarlPaul am 15. Januar 2015, 11:36:13
ja das ist korrekt was Feuerwald schreibt.

Ich vergesse immer das ich schon beim ersten Gespräch beim IV eine pauschale Freigabe
für meine Konten erhielt und soetwas dann nie ein Problem werden konnte.