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Autor Thema: Einkommen aus selbstständiger Arbeit  (Gelesen 2003 mal)

hamhamburger

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Einkommen aus selbstständiger Arbeit
« am: 24. Oktober 2014, 13:54:49 »

Hallo,
nachdem mein Verfahren (RI) eröffnet ist, hat mir mein IV die "Erlaubnis" gegeben, eine selbstständige Arbeit aufzunehmen. Das hat er dem Gericht schriftlich angezeigt. Dieses Schreiben habe ich in Kopie erhalten. Darin steht:
"Das Einkommen aus der selbstständigen Arbeit unterliegt nicht der Insolvenzmasse."

Wie darf ich das verstehen? Ich bin davon ausgegangen, dass von diesem Einkommen für die Masse gepfändet wird. Ich habe mit meinem IV dafür eine vierteljährliche Abrechnung und Übersendung meiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinbart. Daraus wollen wir dann gemeinsam den Anteil festlegen, den ich auf das Konto des IV überweise. Zudem hat er mir zu einem freiwilligen Teil geraten, mit dem ich über fünf Jahre zumindest die Verfahrenskosten decke.

Oder ist der text so zu verstehen, dass nicht gepfändet wird, sondern ich freiwillig zahlen kann? Was wenn ich das nicht täte?

VG
hamhamburger
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Feuerwald

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Re: Einkommen aus selbstständiger Arbeit
« Antwort #1 am: 24. Oktober 2014, 15:59:31 »

nachdem mein Verfahren (RI) eröffnet ist, hat mir mein IV die "Erlaubnis" gegeben, eine selbstständige Arbeit aufzunehmen. Das hat er dem Gericht schriftlich angezeigt. Dieses Schreiben habe ich in Kopie erhalten. Darin steht:

"Das Einkommen aus der selbstständigen Arbeit unterliegt nicht der Insolvenzmasse."

-> d.h., Ihr Vermögen aus selbständiger Tätigkeit gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Es steht Ihnen und vor allem Ihren neuen Gläubigern als Haftungsmasse zu.

"Ich bin davon ausgegangen, dass von diesem Einkommen für die Masse gepfändet wird"

-> Das ist rechtlich nicht möglich, da dieses Einkommen nicht mehr zur Insolvenzmasse gehört.

Ich habe mit meinem IV dafür eine vierteljährliche Abrechnung und Übersendung meiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinbart

-> Auch das ist der falsche Ansatz.

Daraus wollen wir dann gemeinsam den Anteil festlegen, den ich auf das Konto des IV überweise.

-> Auch das ist der falsche Ansatz

Zudem hat er mir zu einem freiwilligen Teil geraten, mit dem ich über fünf Jahre zumindest die Verfahrenskosten decke. Oder ist der text so zu verstehen, dass nicht gepfändet wird, sondern ich freiwillig zahlen kann? Was wenn ich das nicht täte?

-> Unterstellt es handelt sich um ein Insolvenzverfahren, welches nach dem 01.07.2014 beantragt wurde und unterstellt, bei dem Verweis in den neu gefassten § 35  Abs. 2 InsO auf den § 295 Abs. 3 InsO  handelt es sich um einen Tippfehler, der keinem aufgefallen ist, gilt nach wie vor folgendes:

"§ 295 Abs. 2 InsO … Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre"

Sie schulden der Insolvenzmasse demnach nicht den pfändbaren Betrag aus Ihren Einkünften, sondern den Betrag, der im Fall einer fiktiven, abhängigen Beschäftigung gem. § 850 ZPO pfändbar wäre.
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hamhamburger

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Re: Einkommen aus selbstständiger Arbeit
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2014, 12:40:32 »

Danke für die Antwort.
Ich merke, ich muss mich mit den Begriffen noch etwas vertraut machen.

Um Unklarheiten zu beseitigen, hier der veröffentlichte Originaltext:

"Der Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Schuldner erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO)."

Wonach bemisst sich denn, was bei einer fiktiven Anstellung pfändbar wäre? Bemisst sich das fiktive Gehalt nach dem was ich aktuell tue, also ein vergleichbarer Job in einer abhängigen Beschäftigung oder daran, was ich mal gelernt habe, also meiner Ausbildung nach tun könnte?
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Feuerwald

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Re: Einkommen aus selbstständiger Arbeit
« Antwort #3 am: 29. Oktober 2014, 11:48:46 »

a)In Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden, hat der freigegebene Selbständige nur dann eine Abführungspflicht in Rahmen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht,  wenn er tatsächlich Gewinne erzielt, aus denen er den Abführungsbetrag nach § 295 Abs. 2 InsO erbringen kann.

b)Es kommt bei der Bestimmung des fiktiven Einkommens nicht zwingend auf den erlernten Beruf, viel mehr auf den beruflichen Werdegang insgesamt. Es kommt auch nicht zwingend auf die derzeit ausgebübte selbständige Tätigkeit an.

c)Bemessungsgrundlage sollte die jeweiligen Tarifverträge sein. Aus dem Bruttogehalt ist ein Nettogehalt zu berechnen und von diesem unter Berücksichtigung möglicher Unterhaltspflichten der Pfändungsbetrag nach § 850c ZPO (Lohnpfändungstabelle) zu ermitteln.
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