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Autor Thema: Einkommenssteuernachzahlung während Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 2539 mal)

blackshari

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Hallo,

seit 2008 befinden wir (meine Frau und ich) uns in der Wohlverhaltensperiode der Verbraucher-PI.
Ich selbst bin in Arbeit, meine Frau ist durch Krankheit erwerbsunfähig und bezieht eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Nun bekamen wir eine Einkommenssteuernachzahlung von 1200 Euro für 2009!
Keinesfals können wir das mit einmal zahlen, von meinem Gehalt geht ja auch ein ziemliches Teil an den Insolvenzverwalter.
Auf Ratenzahlung oder Stundung lässt sich Finanzamt nicht ein, droht jetzt mit Vollstreckungsmaßnahmen.
 Was könnte passieren? Hab bspw. eine Heidenangst das sie mir mein Auto nehmen. Ist zwar eine alte Kiste und sicher keine 1000 Euro mehr wert, aber ich muss doch irgendwie zur Arbeit kommen (Schichten). Oder können sie mein Konto sperren bis zu diesem Betrag? Ist zwar Ende des Monats nicht mehr soviel drauf, aber am Anfang, wenn Gehalt und Rente kommen. Aber muss ja Miete etc. zahlen und leben können!

Was darf das Finanzamt?

Bin dankbar für jeden Tip!

Blackshari

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tomwr

Re: Einkommenssteuernachzahlung während Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 22. Januar 2011, 17:34:00 »

Hat die Steuererklärung ein Steuerberater gemacht ? Erst Frage ist mal ob die Einkommensteuernachzahlung berechtigt ist wenn so wenig übrig bleibt. Ist der Steuerbescheid schon rechtskräftig oder besteht noch eine Einspruchsfrist ?
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blackshari

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Re: Einkommenssteuernachzahlung während Wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 22. Januar 2011, 18:02:48 »

Wir haben sofort Widerspruch eingelegt, gleichzeitig um Stundung gebeten bis zur Überprüfung der Steuererklärung, wir wollen sie nun doch einem Steuerberater übergeben da einige Sachen, unserer Meinung nach, nicht berücksichtigt wurden. Wir hatten sie "selber gemacht", aus Kostengründen.
Nun stand im Brief vom Finanzamt, Stundung wird nicht gewährt weil wir, ich zitiere: "nicht stundungswürdig" wären.
Wir sollen sofort die ganze Summe zahlen, auch wenn später sich der Betrag durch Abschreibungen noch ändert.
Ich habe dort angerufen und um Ratenzahlung-vorläufig- gebeten, da meinten sie, Arbeitnehmern sei zuzumuten einen Kredit aufzunehmen, Ratenzahlung ginge generell nicht, Finanzamt wäre kein Kreditinstitut.
Wie unheimlich witzig  :shock: wer bitte gibt uns während Inso einen Kredit???

Danke erstmal für die Antwort.

blackshari
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tomwr

Re: Einkommenssteuernachzahlung während Wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 22. Januar 2011, 18:33:42 »

Nunja Steuerberater kosten meist schon Geld, was den Vorteil des Einspruchs zu Nichte machen kann. Vielleicht wäre ein Lohnsteuerhilfeverein die richtige Wahl. Die kosten deutlich weniger und können auch kompetent beraten ob die Berechnung korrekt ist.

Habt Ihr einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt ? Das ist rechtlich anders als ein Stundungsantrag.
Zitat
Keine aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage

Wenn gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich dennoch entrichtet werden. Anders verhält es sich, wenn die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt wird.

Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren

Wenn der Steuerpflichtige Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt hat, kann die Finanzbehörde die Vollziehung des Bescheids (von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen) aussetzen mit der Folge, dass der Steuerpflichtige den Steuerbetrag (zunächst) nicht zahlen muss.

Die Vollziehung wird in der Regel bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Hat der Einspruch keinen Erfolg, so muss der Steuerbetrag entrichtet werden. Außerdem sind für den Zeitraum, während dessen die Vollziehung ausgesetzt war, Aussetzungszinsen zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 0,5 v.H. monatlich. (Allerdings kann der Steuerpflichtige, wenn ihn die Einspruchsentscheidung nicht überzeugt, Klage erheben; zur Aussetzung der Vollziehung für das Klageverfahren, s. unten.)

Hat der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt und hat das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Steuerpflichtige sich - obwohl die Sache sich noch im Einspruchsverfahren befindet - an das Finanzgericht wenden.

Das Gericht prüft dann, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des durch den Einspruch angefochtenen Steuerbescheids bestehen oder die Vollziehung für den Steuerpflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

In der Praxis ist vor allem die erste Variante (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids) von Bedeutung (s. auch die Erläuterungen zum Verfahrensgang, den Entscheidungen und den Rechtsmitteln).
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