Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Nightwish78 am 11. März 2011, 19:04:51
-
Hallo allerseits,
ich bin seit März 2009 in der WVP. Bei meiner Steuererstattung von 2009 fand eine Nachtragsverteilung statt. Auf letztjährige Nachfrage bei meinem TH hieß es, die Erstattung für 2010 darf ich definitiv behalten, da ich dann in der WVP bin.
Heute bekomme ich folgende E-Mail vom TH:
Sehr geehrter Herr .....,
in vorbezeichneter Angelegenheit fordern wir Sie auf, unverzüglich Ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 zu erstellen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen, spätestens jedoch bis zum 15.04.2011. Eine Kopie der Erklärung ist an die Kanzlei zu übersenden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung hin.
Mit freundlichen Grüßen
Wisst ihr, was der Käse soll??? Vor allem nervt mich immer denen ihr bestimmender Ton. Die sind doch nicht Krösus und ich der Welt ihr A....
LG
Nightwish78
-
Guten Abend,
Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor! In der WVP haben sie sich nur an die Obliegenheiten nach § 295 Inso zu halten. Dort ist ausdrücklich von Abtretungspflichtigem Einkommen die Rede. Der BGH hat entschieden, dass Steuererstattungen kein Abtretungspflichtiges Einkommen sind:
BGH, Beschluss vom 12. 1. 2006 - IX ZB 239/ 04; LG Aschaffenburg
Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst, weil er öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Einkommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 115/ 04, ZVI 2005, 437, 438).
Weiterhin aus folgendem Urteil:
Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
Auch das ist bei Ihnen nicht der Fall, da wie sie Schreiben das Verfahren bereits 2009 aufgehoben wurde.
Ich würde das dem TH mal freundlich mitteilen und Ihn Fragen auf was für eine Rechtsgrundlage er sich beruft!
-
Auf die Antwort des TH bin ich gespannt :cheesy:
-
Vielleicht sollte man dem TH mal die Obliegenheiten aufzählen und Versagungsgründe etwas näher bringen.
-
Hallo allerseits,
ich bin seit März 2009 in der WVP. Bei meiner Steuererstattung von 2009 fand eine Nachtragsverteilung statt. Auf letztjährige Nachfrage bei meinem TH hieß es, die Erstattung für 2010 darf ich definitiv behalten, da ich dann in der WVP bin.
Heute bekomme ich folgende E-Mail vom TH:
Sehr geehrter Herr .....,
in vorbezeichneter Angelegenheit fordern wir Sie auf, unverzüglich Ihre Steuererklärung für das Jahr 2010 zu erstellen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen, spätestens jedoch bis zum 15.04.2011. Eine Kopie der Erklärung ist an die Kanzlei zu übersenden.
Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich auf die Gefahr der Versagung der Restschuldbefreiung hin.
Mit freundlichen Grüßen
Wisst ihr, was der Käse soll??? Vor allem nervt mich immer denen ihr bestimmender Ton. Die sind doch nicht Krösus und ich der Welt ihr A....
LG
Nightwish78
Auf jeden Fall nicht auf jede Forderung des TH eingehen. Viele TH mißachten wissentlich das gelten Recht, da sie eigentlich nur an das schnell Geldverdienen interessiert sind.
Holen Sie sich einen guten Anwalt, der Sie ggü. dem TH vertritt.