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Autor Thema: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht  (Gelesen 3695 mal)

bonschi

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Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« am: 05. Januar 2012, 21:37:53 »

Guten Abend zusammen,

ich hab gestern ein Schreiben/ Fragebogen meines Th erhalten
Ich bin jetzt seit ca. 2 Monaten in der WVP.
Grundsätzlich werden dort Dinge abgefragt, die der TH
schon größtenteils weiß, wie Arbeitgeber usw usw.

Außerdem wurde ich nochmal auf die Obliegenheiten während der WVP
und der möglichen Folgen der Nichteinhaltung hingewiesen und der Möglichkeit
einer freiw. monatlichen Zahlung zur Deckung der Verfahrenskosten


Ich wurde aufgefordert den Fortbestand der im Inso-Verfahren zugrunde gelegten
Unterhaltspflichten nachzuweisen.

Ich bin verheiratet und meine Frau hat 1 Kind.
Bisher wurde nur meine Frau aus unterhaltsberechtigte Person anerkannt.

Bin ich jetzt verpflichtet meinem TH Einkommensnachweise meiner Ehefrau zu zusenden?
Ich habe schon über die SuFu heraus bekommen, dass die Einkommensgrenze in etwa
Sozialhilfesatz + xx% beträgt?!

Meine Frau übt nur einen Halbtagsjob aus und hat auch wegen der Beaufsichtigung
ihres Kindes schwankendes Einkommen.
Muss man das jetzt im Jahresschnitt betrachten oder monatlich; wobei es da ja dann im
Fall des Falles immer hin und her ginge, sofern sie unter die Grenze von (keine Ahnung wie
hoch die Grenze genau ist)€ kommmt.

Meine Fragen im Einzelnen:
• Bin ich verpflichtet dem TH das Einkommen meiner Ehefrau nachzuweisen
• Wie viel dürfte sie verdienen, auch unter evtl. Berücksichtigung ihres minderj. Kindes
• Wird das Einkommen im Jahresdurchschnitt oder je Monat zu Grunde gelegt.
• Sind die Verfahrenskosten nicht gedeckt, wenn ich dauerhaft eine Erwerbstätigkeit ausführe
  und der pfändbare Teil abgeführt wird

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe



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Der_Alte

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #1 am: 05. Januar 2012, 23:14:12 »

Sie müssen dem Treuhänder überhaupt nicht nachweisen, welche Unterhaltsverpflichtungen Sie haben. Die Obliegenheiten des § 295 InsO beinhalten nicht, dass Sie den Treuhänder über das Einkommen Ihrer Frau informieren müssen. Es hat eine entsprechende Entscheidung des BGH (Beschluss vom 22. 10. 2009 - IX ZB 249/08) gegeben; in Randnummer 18 ist der deutliche Hinweis darauf gegeben, dass diese Erklärung nicht gefordert werden kann.

Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen haben Sie dem Arbeitgeber nachgewiesen - bei der Ehefrau ist Heirat bereits der auslösende Faktor - und der Arbeitgeber berechnet daraus die Höhe des zu pfändenden Einkommensteil und führt diesen an den Treuhänder ab.
Der Treuhänder bestimmt nicht, ob und in welcher Höhe Unterhaltspflichten bestehen.
Wenn er Zweifel an der Unterhaltsberechtigung Ihrer Frau haben sollte, kann er bei Gericht einen Antrag stellen, Ihre Frau nicht mehr oder nicht mehr in voller Höhe anzurechnen. Das Gericht gibt Ihnen dann Gelegenheit zu einer Stellungnahme. In diesem Zusammenhang sind Sie dann gefordert, dem Gericht die Einkommensverhältnisse darzulegen und können auch auf die monatlich schwankenden Einkünft verweisen und diese belegen.
Aber darauf würde ich es erst einmal ankommen lassen.

Wenn bei Ihnen ohnehin pfändbare Anteile abgeführt werden ist es völlig überflüssig, für die Deckung der Verfahrenskosten einen freiwilligen Beitrag zu leisten. Denn von dem, was auf dem Treuhandkonto eingeht, sind zuerst die Verfahrenskosten zu begleichen.
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Schuldenheini

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #2 am: 06. Januar 2012, 11:10:05 »

Das ist ja interessant....

Mein TH hat von mir verlangt, betreffend der Unterhaltsplicht gegenüber meines Kindes Schulbescheinigung und die Abrechnung der Ausbildungsvergütung zu schicken.
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bonschi

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #3 am: 06. Januar 2012, 12:55:34 »

Danke für die schnelle Antwort  :thumbup:

Da bin ich dahingehend ja schon einmal beruhigt,
Hauptsache ich ruiniere mir nicht die RSB.

Ich frag mich nur, warum der TH dauernd Dinge erfragt
die ich gar nicht angeben muss oder er schon seit 2 Jahren weiß  :dntknw:

Ist irgendwo festgelegt, bis wann die Unterhaltspflicht gilt
bzw. gibt es einen festen Einkommensbetrag und wird da die Unterhaltspflicht
meine Frau gegenüber ihrer Tochter auch berücksichtigt?




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Der_Alte

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #4 am: 06. Januar 2012, 16:41:59 »

Das ist ja interessant....

Mein TH hat von mir verlangt, betreffend der Unterhaltsplicht gegenüber meines Kindes Schulbescheinigung und die Abrechnung der Ausbildungsvergütung zu schicken.

Das eine ist das Verlangen des Treuhänders, das andere die Auskunftspflicht.
Während des laufenden Verfahrens haben Sie eine umfangreiche Auskunftspflicht, in der Wohlverhaltensphase nicht. Das macht den Unterschied.
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bonschi

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #5 am: 09. Januar 2012, 04:25:45 »

Hallo...

mir fällt gerade beim Ausfüllen des Formulars auf, dass ich an
Eides statt versichern muss, dass sämtliche Angabe vollständig und korrekt
sind (was ja auch ok ist)

Ich muss aber auch unterschreiben, dass die gemachten Angaben durch Vorlage
entsprechender Belege nachzuweisen sind. Für den Fall des Nichtvorlegens wird
auf die Möglichkeit einer Versagrung der RSB hingewiesen. :dntknw:

Also auch die Einkünfte meiner Ehefrau, nach denen gefragt wird (auch wenn ich
da derzeit keine Nachweise habe, weil meine Frau keine Entgeltnachweise hat
bzw. diese erst anfordern müsste.)

Ich hab in einem anderem Thread gelesen, dass der Einkommensbetrag in etwa ALG 2 + ca 30-50% Aufschlag
betragen darf (ob sich dieser Betrag noch wg Unterhaltspflicht meiner Frau gegeüber ihrem Kind noch erhöht weiß ich nicht)


Wenn ich nichts nachweisen muss (also das EK meiner Frau) frage ich mich, wieso ich
sowas an Eides statt versichern muss?!

Ahhhh ich blick bei sowas nicht mehr durch
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Der_Alte

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #6 am: 09. Januar 2012, 18:51:47 »

Das Formular beinhaltet Fragen, die Sie nicht beantworten müssen.
Und Fragen, die man nicht beantworten muss, kann man getrost mit dem Vermerk: "keine Antwort zu erteilen" kennzeichnen.

Das ist keine Falschaussage und muss auch nicht belegt werden.

Damit kännen Sie für den Rest gern das Formular ausfüllen und unterschreiben.

Ich würde es aber noch anders machen. Die vom Treuhänder gestellten und zwingend zu beantwortenden Fragen nach meiner Arbeitstelle, dem aktuellen Einkommen, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen (incl. Ehefrau) summarisch mitteilen. Auf das Formular hat er kein Anrecht, nur auf die Beantwortung der Fragen.

Es kann von dem Treuhänder nach meiner Meinung nicht verlangt werden, dass diese Angaben an Eides statt zu erklären sind und andere Auskünfte als die in § 295 InsO sind nicht zu liefern.

Möglicherweise wird der Treuhänder knurren; dann kann man im Zweifel auch mal das Gericht fragen, ob es die gegebenen Antworten für ausreichend hält oder nicht.
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bonschi

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #7 am: 10. Januar 2012, 06:56:22 »

Da mir das keine Ruhe gelassen hat, habe ich mal die Suchmaschine angeworfen und
folgendes dabei gefunden:

Verstößt der Schuldner gegen eine der Obliegenheiten schuldhaft, versagt ihm das Gericht
bereits während der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger dies
innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung beantragt.
Gleichesgilt, wenn der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten keine Auskunft erteilt oder seine Auskunft auf Verlangen nicht an Eides statt versichert.

und

der Schuldner hat über die Erfüllung der Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn dies ein Gläubiger beantragt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern


Ich werde heute denk ich nochmal mit meinem TH telefonieren und um Zusendung eines Formulares bitten, in dem nur nach der Erfüllung der Obliegenheiten gefragt wird.

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Der_Alte

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Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #8 am: 11. Januar 2012, 18:39:50 »

Der Obliegenheitsverstoß muss darin liegen, dass eine Auskunft, die man geben muss, nicht auf Verlangen an Eides statt versichert wurde.
Also schreibt man als letzten Satz unter den Brief an den Treuhänder, dass man diese Angaben an Eides statt versichert. Damit ist dann auch alles getan.

Ein Formular anderer Art wird er Ihnen kaum anbieten.
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Insokalle

Re: Einkünfte des Ehepartners/ Unterhaltspflicht
« Antwort #9 am: 11. Januar 2012, 19:14:14 »

Darf der TH überhaupt eine "eidesstattliche Versicherung" für Auskünfte verlangen?
Ich neige dazu, dies zu bezweifeln und dann kommt dem ohnehin keine große Bedeutung zu. Also können Sie meiner Meinung nach drunterschreiben, was Sie wollen.
Von: „Alle Angaben o.G.“ würde ich allerdings abraten.

Das Zitat von bonschi betrifft übrigens eine eV, die man dem Gericht gegenüber abgibt und spielt erst bei einem Versagungsantrag eine Rolle aber nicht jetzt  und hier bei der aktuellen Frage.
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