Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: airfactory am 21. August 2012, 18:10:27

Titel: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: airfactory am 21. August 2012, 18:10:27
Hallo zusammen,

ich bin wieder ein Schritt weiter nach ca. 3 1/2 Jahren  Verfahrenseröffnung 14.5.2009 bin ich endlich in
der WHP !!
Heute den Beschluss vom Amtsgericht bekommen.

Habe aber noch eine kleine Frage bezg. Nachtragsverveilung.
Wortlaut im Beschluss :

Bezüglich des Einkommenssteuererstattungsanspruches für das Jahr 2012 wird gemäß 203 InsO anteilig bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens am heutigen Tag die
Nachtragsverteilung angeordnet.


Also wenn ich das richtig verstanden habe gehören mir von der Steuererstattung 2012 anteilsmäßig ab August der Erstattungsbetrag und für die Jahre 2013 und 2014 bzw bis
Mai 2015 darf ich diese komplett behalten oder ????

Danke für das feedback

Gruß
AIR
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Der_Alte am 21. August 2012, 19:30:09
Herzlichen Glückwunsch für diesen Teilerfolg.

Ja, ab 2013 steht Ihnen von der Steuererstattung für 2012 5/12tel zu, ab dann alles (soweit nicht das Finanzamt mit Steuerschulden aufrechnen kann).
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Claus123 am 22. August 2012, 11:29:40
Claus-seit 6 Wochen mit erteilter RSB

@ der Alte

Ich bitte um Entschuldigung,aber ganz verstehe ich nicht,warum der Beginn der WVP als Teilerfolg gesehen wir. Soooo riesig ist der "gefühlte" Unterschied,zur Periode bis zum Abschluss/Auhebung des Verfahrens nun auch wieder nicht.Oft habe ich hier in diesem Forum mit Verwunderung festgestellt,das der Beginn der WVP als Erfolg/Sieg gefeiert wurde.Kann ich nicht nachvollziehen.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: airfactory am 22. August 2012, 11:43:16
Also ich finde es schon angenehm das ist meine Steuererstattung behalten darf !!!
bei jährlich ca. 6000,-€ Steuererstattung)
Außerdem darf ich wieder Vermögen bilden, Mir ein Auto kaufen usw..................
Ohne den Treuhänder immer wieder zu fragen !!!



Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Pippalu am 22. August 2012, 12:55:46
Ich wäre auch froh im neuen Abschnitt zu sein. Gerade was Heiraten usw betrifft
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Claus123 am 22. August 2012, 14:36:47
Hat Dir der TH etwa das Heiraten vor der WVP verboten?
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Pippalu am 22. August 2012, 15:34:21
lol ne, aber was ist zb. mit Hochzeitsgeschenken?
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Der_Alte am 22. August 2012, 18:16:51
Claus-seit 6 Wochen mit erteilter RSB

@ der Alte

Ich bitte um Entschuldigung,aber ganz verstehe ich nicht,warum der Beginn der WVP als Teilerfolg gesehen wir. Soooo riesig ist der "gefühlte" Unterschied,zur Periode bis zum Abschluss/Auhebung des Verfahrens nun auch wieder nicht.Oft habe ich hier in diesem Forum mit Verwunderung festgestellt,das der Beginn der WVP als Erfolg/Sieg gefeiert wurde.Kann ich nicht nachvollziehen.

Ganz simpel. Die deutlich weitergehenden Möglichkeiten eines Versagens der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO sind damit vom Tisch. Ab jetzt sind nur noch die Obliegenheiten aus § 295 InsO zu beachten und an einen Versagensantrag werden höhere Anforderungen gestellt.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Nixmehrda am 22. August 2012, 20:35:43
Mal ein Lob an das Forum.
Welche Unterschiede es macht in der WVP zu sein habe ich hier erst gelernt, incl. der Unterschiede
zwischen den § 290 und § 295 InsO.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Claus123 am 23. August 2012, 06:55:03
@ der Alte

O.k. stimmt,aber trotzdem,für mich gab es gefühlt keine nennenswerten Unterschiede zwischen den beiden Perioden.Habe davor meine pfändbaren Bestandteile des Lohnes dem TH überwiesen und danach auch.War also finanziell und anderweitig kein Unterschied zu spüren.
Habe fertig.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Nixmehrda am 23. August 2012, 08:18:12
Nein als ich den Brief vom Gericht bekam der mir die WVP ankündigte änderte sich für mich praktisch nichts.
Ich hatte ja zu keinem Zeitpunkt ein pfändbares Einkommen. Und ein Bankkonto hatte ich ja schon wieder bekommen.
Nur kenne ich jetzt theoretisch die Feinheiten. In meinem Schlußtermin gab es von keinem Gläubiger irgendeinen Einwand oder gar die Anmeldung verbotener Handlungen. Jetzt weiss ich aber das sich dieser Problemkreis erledigt hat und ich nur noch das beachten muss was für mich in der WVP gilt.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: tomwr am 23. August 2012, 18:09:12
Ganz simpel. Die deutlich weitergehenden Möglichkeiten eines Versagens der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO sind damit vom Tisch. Ab jetzt sind nur noch die Obliegenheiten aus § 295 InsO zu beachten und an einen Versagensantrag werden höhere Anforderungen gestellt.

Ja nur noch. (http://www.pleite-was-nun.info/modules/Forum/smf/Smileys/default/whistle.gif)

Ich kann die Euphorie auch nicht so ganz nachvollziehen, da insbesondere die Erwerbsobliegenheit ab der WVP in den Fokus der Gläubiger rückt. Also ob die Erwerbsobliegenheit angemessen ist und ob man ggf. genügend Anstrengungen für eine Verbesserung unternimmt (Bewerbungen) und das alles im Zweifel belegt.

§290 Inso bietet zwar auf den ersten Blick mehr verschiedene Versagungsmöglichkeiten, die bei normalem Verhalten vor und während der Insolvenz aber kaum zum Tragen kommen. Erwerbsobliegenheit besteht da ja dem Grunde nach nur für die Verfahrenskostenstundung und die Gerichte sind da nach meinen Recherchen eher entspannt und prüfen nicht unentwegt (wenn überhaupt mal) ob die Erwerbstätigkeit angemessen ist. Und im Zweifel sind sie da wohl auch recht nachsichtig.

Meiner Meinung nach kann es durchaus von Vorteil sein, nur eine kurze oder auch gar keine WVP zu haben.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Der_Alte am 23. August 2012, 18:28:39
Das sehe ich anders.

Wenn ich mir allein vorstelle, dass mir so 3-4000 € Steuererstattung pro Jahr flöten gehen und mir in meiner beruflichen Stellung auch kein Verlust des Arbeitsplatzes droht, kann ich mit dem Thema Erwerbsobliegenheit ganz locker über die Zeit kommen. Und der Rest der Obliegenheiten ist Kinderkram.
Ich denke, ich bin kein Einzelfall. Und selbst wenn man sich aufgrund Arbeitslosigkeit um eine Beschäftigung bemühen muss, sind die Vorgaben einhaltbar. Und wer versucht, in dem Berufsumfeld, dass er kann oder in dem er bisher tätig war, in Vollzeit zu arbeiten, dem wird man nicht vorwerfen können, es sei nicht angemessen.

Sicher gibt es auch Fälle, die im Bereich der Selbständigkeit mit unklaren Regelungen leben müssen (als Beispiel das Themenfeld fiktives Einkommen); aber die Masse der Schuldner dürfte von der WVP eher Vorteile als Nachteile haben.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: tomwr am 24. August 2012, 02:56:35
Wenn ich mir allein vorstelle, dass mir so 3-4000 € Steuererstattung pro Jahr flöten gehen und mir in meiner beruflichen Stellung auch kein Verlust des Arbeitsplatzes droht, kann ich mit dem Thema Erwerbsobliegenheit ganz locker über die Zeit kommen.

Das kommt halt drauf an. Glückwunsch an alle, die entsprechende Verdienstmöglichkeiten haben. Ich glaube aber nicht, dass die Masse der Schuldner in der WVP besonders gut verdienen. Das zeigt allein schon die Statistik, dass die Mehrheit der Insolvenzverfahren mit RSB und Verfahrenskostenstundung sog. Null Verfahren sind, also keine Beträge an die Gläubiger verteilt werden können. Manche sprechen von über 80% (!).

Ich denke, dass sich viele auch beruflich neu orientieren müssen und zeitweise erstmal weniger verdienen. Selbst wenn sie das gleiche Wenige wie vorher verdienen, heißt das noch immer nicht, dass die Erwerbstätigkeit angemessen ist. So bleibt nur zusätzlich zu Arbeit laufend Bewerbungen zu schreiben und zu dokumentieren, wenn man auf der sicheren Seite sein will und im Falle eines Falles solche Unterlagen vorweisen kann. Jaja ich weiß, wenn man keine besseren Chancen am Arbeitsmarkt hat, hat der BGH auch schon mal von der Verpflichtung entbunden. Aber auch das muss man erstmal beweisen.

Das betrifft m.E. auch aber bei Weitem nicht nur ehemalige Selbständige.
Je mehr man vorher verdient hat, umso problematischer wird das, aber auch wenn man immer wenig verdient hat, ist das noch lange kein Freibrief. Die Gerichte gehen bei den Verfahrenskostenstundungen damit sicher gnädiger um als die Gläubiger.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Prinz Eisenherz am 24. August 2012, 08:23:58
Ich auch mein lieber.
Nun so ist es bei mir.
Ich bekomme miit fast jeder Mitteilung vom Amtsgericht oder TH das Beiblatt wie ich mich verhalten soll oder muss.
auch bei mir stehen neben eine Menge hinweise auf § die ich sowieso nicht verstehe auch drin, dass ich mich um Arbeit bemühen muss um redlich alle Schulden zu tilgen.
In Zeiten wie diesen ist das aber nicht so einfach.
Für mich ist dieser Passusus sowieso gestorben da ich Rentner bin.
Zumwiederholten mal, ich bekomme auch keine Steuererstattung sondern muss bedingt durch meine hohe Bruttorente noch draufzahlen.
Macht auf den Monat gesehen bdei mir für das vergangende Jahr 150,00 €uro wenig Rente aus als ich tatsächlich Netto vor Pfändung erhalte.
Da ich das Geld derzeit noch nicht zusammengekrazt habe und mein Steuerberater das ganze bis ende des Jahres liegen läßt habe ich eben noch soviel.
Rententräger sagte mir, man wäre nicht in der Lage eine punktgenaue Berechnung jeder einzelnen Rente vorzunehmen.
Ich gehe also davon aus, das viele Rentner zunächst zuviel Rente bekommen.
Wie ein TH daraus für Schlüsse zieht, kann ich nicht sagen bin aber mal gespannt wie er Reagieren wird, wenn er Ende oder zu Beginn des Jahres 2013 meinen Steuerbescheid erhält.
Ich finde das ganze System stimmt nicht mehr.
Gruß :hi:
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Prinz Eisenherz am 24. August 2012, 08:54:47
Ich vermute, dass Gerichte und TH soviele Insos laufen hat, das da leicht der überblick für den Einzelfall verloren geht.
Ich frage mich warum es sonst möglich ist, dass der eine erst nach drei Jahre ich nach einem Jahr in die Restschuldbefreiung bzw. Wohlfühlperiode kommt.
Ich frage mich ob denen da keine Fehler unterlaufen.
Bei mir war es so, dass man mir schon Hoffnung nach einem Jahr Hoffnung auf eine generelle Beendigung des Verfahrens gemacht hat.
Nun kann ich weil ich ja fernab des ganzen Geschehens war nicht Sagen was sich abgespielt hat.
Ich vermute mal, dass TH die Gläubiger sooft angeschrieben hat ihre Forderunge zu stellen und die Notwendigen Unterlagen einzureichen bis es einer von denen auch dann kurz vor Schluss im letzten Drücker gemacht hat.
Damit war eine Restschuldbefreiung bzw. ein Ende des Verfahrens vom Tisch.
Nun ist mir ja jetzt trotzdem ein halbes Jahr später die Restschuldbefreiung erteilt und ich in die Wohlfühlphase entlassen worden.
Wie nun meine bisher gepfändete Beträge an gläubiger verteilt wird, keine Ahnung.
Die Pfändungen laufen ja weiter bis zum letzten Tag der INSO.
Ich vermute aber auch mann macht das so um was zu verdienen. Denn wenn ich nach einem Jahr schon draußen gewesen wäre dann hätte TH weil es eine gestundetes Verfahren bis dahin war von mir nichts gesehen.
So aber werde ich für den Rest der Inso jedes Jahr 120,00 €uro aufbringen müssen.
Kleinvieh macht auch Mist.
Allerdings ist das nur so eine Vermutung von mir .
Weil ich keine ahnung um die tatsächlichen Gründe habe dieden Ablauf meiner Inso betreffen.
Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Pippalu am 24. August 2012, 10:19:03
Der TH verdient an der Masse die er im der Eröffnung gesammelt hat. Ich glaube 3% von der Gesamtsumme.
Also um so mehr die Monate gesammelt wird umso mehr für den TH.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Prinz Eisenherz am 24. August 2012, 13:22:00
Genauso.
Drei Prozent hört sich als  Einzelzahl nicht viel an.
Aber die Masse machts.
Also habe ich doch recht, dass ich vermute TH bei mir dafür gesorgt hat das, dass Verfahren weiterläuft.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Der_Alte am 24. August 2012, 13:36:32
Abgerechnet wird nach der InsVV; für ein Verbraucherinsolvenzverfahren bekommt der TH 15 % der Masse (§ 13 InsVV).
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Pippalu am 24. August 2012, 14:59:38
Ohh doch 15%  Danke. Hatte etwas mit 3% mal gelesen.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Pippalu am 24. August 2012, 15:00:47
Aber bei mir ist es leider auch so. Eine feste Regelung wäre gut.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: koelner84 am 24. August 2012, 15:34:05
Wenn ich das so lese bekomme ich schon den zwang den Atem gaanz lang werden zu lassen.

Bei mir wird nix zu holen sein, bis min. 08/2014 wenn meine Umschulung vorbei ist und ich dann Arbeiten gehen kann.
Weder Vermögen ist vorhanden, noch pfändbares Einkommen bis min. 08/2014.
Werde 05/06.09 den Antrag abgeben, angenommen 01.10 wird es eröffnet dann dauert es ja noch ganze 22Monate bis vorraussichtlich etwas zu holen sein wird.

Wenn ich mir jetzt vorstelle das der TH das Verfahren solange hinzieht bis eine "lohnenswerte" Summe zusammenkommt dann kann das ja ewig dauern.
Wie wahrscheinlich ist das denn?
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Nixmehrda am 24. August 2012, 16:30:16
Wenn der IV/TH sieht das absolut nichts zu holen sein wird, dann geht es auch schneller.
Bei mir war das aber immer noch ein gutes Jahr ehe die WVP angekündigt werden konnte.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: tomwr am 24. August 2012, 23:59:19
Ich vermute, dass Gerichte und TH soviele Insos laufen hat, das da leicht der überblick für den Einzelfall verloren geht.
Ich frage mich warum es sonst möglich ist, dass der eine erst nach drei Jahre ich nach einem Jahr in die Restschuldbefreiung bzw. Wohlfühlperiode kommt.
Ich frage mich ob denen da keine Fehler unterlaufen.

Es gibt schon eine feste Regel, wie lange so ein Insolvenzverfahren dauert, §196 InsO.

Zitat
§ 196 Schlußverteilung
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Da es unterschiedlich lange dauern kann, das Vermögen zu verwerten oder auch zu lokalisieren bzw. zu aktivieren (Anfechtung), ist die Dauer der Insolvenzperiode sehr individuell und bei jedem Schuldner etwas anders. Hängt auch vom IV/TH ab. Generell ist das Verfahren zu schließen, wenn das Vermögen verwertet ist.

Böse Zungen behaupten, dass IV/TH den Abschluss des Verfahrens ggf. etwas hinauszögern und sich mit der Verwertung Zeit lassen. Ich weiß aber nicht, ob der subjektive Vorwurf objektiv zu halten ist. Der IV/TH ist gehalten, das Insolvenzgericht regelmäßig über den Fortgang der Vermögensverwertung zu unterrichten. So wie es schwarze Schafe bei Schuldnern gibt, ist das sicher vereinzelt auch bei IV/TH möglich, ich würde das aber nicht verallgemeinern. Mein IV schreibt pünktlich alle 6 Monate (fast auf den Tag genau) einen Bericht über den Sachstand.


Nun ist mir ja jetzt trotzdem ein halbes Jahr später die Restschuldbefreiung erteilt und ich in die Wohlfühlphase entlassen worden.

Da liegt wohl ein Missverständnis vor, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wird die RSB angekündigt. Die Erteilung erfolgt erst nach Anhörung der Gläubiger nach Ablauf der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung, zum Ende der WVP).
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Prinz Eisenherz am 25. August 2012, 10:39:56
Klar, auch nach deiner Aussage Tomwr ist der § 196 ein Gummi § :fuchsteufelswild:

Was heißt hier Verwertung der Insomasse.
Das ist ja schon bei wie du sagst bei jedem unterschiedlich.
Es ist die Frage zu stellen,hat ein jeder eine Masse außer sein Einkommen ?
Ich denke wenn es sich nicht um eine Geschäftsinso handelt doch in den seltesten Fällen.
Nun habe ich schon zweimal den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Es wurde mir auch schon mal im laufe des Verfahrens so nach einem Jahr laufzeit die Restschuldbefreiung angekündigt.
Der Grund hierfür war, dass bis dahin nur ein Gläubiger seine Forderung es war der(Lohnsteuerhilfeverein 100,00 €uro) angemeldet hatte.
Dieser wäre mit den bis dahin von mir gepfändeten Pfändungsbeträgen zu 100 % zu befriedigen gewesen.
Seitens des TH wurde dem Gericht sogar schon die Schlussrechnung vorgelegt die ich in Kopie erhalten habe.
Dagegen gab es keine Einwendungen seitens des Gerichts.
Es handelte sich dabei um einen Betrag um fast 1500,00 €uro für TH.
Da, dass Verfahren bis dahin gestundet wurde, hätte TH das Geld ja aus den bisher gepfändeten Beträgen entnehmen können.
Dann wären noch die Gerichtskosten abgezogen worden und der Gläubiger befriedigt worden.
Der Rest hätte ich nach mündlicher Aussage der Sachbearbeiterin vor Gericht zurückfordern können.
Ich vermute aber heute, dass ganze ging ihnen dann für mich zu Reibungslos und vor allem zu billig.
Ich nehme nun an, dass man dann mit dem TH überein gekommen ist, seine Bemühungen nochmal anzukurbeln und hat das ganze immer wieder durch neuerliche Auslegungen seitens des Gerichts im Gericht für Betroffene zur Einsichnahme verzögert.
Das hatte dann im Januar 2012 erfolg.
Ein weiterer Gläubiger reichte also seine Unterlagen zur Forderung ein.
Daraufhin wurde mir die Restschuldbefreiung versagt bzw. abgelehnt.
Ich erhielt zwar ein Schreiben, dass ich den Beschluss als Beschwerde anfechten könnte, aber ich blicke erst jetzt durch wie die Zusammenhänge waren und sind.
Also auch hier wieder die Absage der Restschuldbefreiung an mich, vor der Stellungnahme der Gläubiger hierzu
Hier im Text.
Trotzdem erhielten alle Beteiligten (Glaübiger) nochmal die Gelegenheit bis zum 04.05.2012 diesen Jahres nochmal zu folgenden Punkten stellung zu nehmen.
1. Schlussrechnungslegung des TH. 2.Schlussverzeichniss.3 zu berücksichtigenden Forderungen zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insomasse. Dazu noch mein Antrag zur Restschuldbefreiung.
Hier wieder ein Wiederspruch in sich. Mir wurde nachdem nun  ein weiterer Gläubiger seine Unterlagen eingereicht hatte sofort die Restschuldbefreiung versagt, aber Gläubiger sollten dazu bis Mai stellung nehmen zu folgenden Punkten.
Ich vermute aber nun, das dieses am 04.05.2012 nichts erbracht hat und ich erhielt zur Kenntnissnahme die Hinweise zur Überleitung in die Wohlverhaltensperiode.
Als nochmal, es wurde über den übgang zur Restschuldbefreiung verhandelt vor der Wohlfühlphase anderes als aus dem Merkblatt zu entnemen ist.
Dort steht nämlich
Hauptabschnitte,
Ankündigungsverfahren,Wohlverhaltenszeit, Erteilung der Restschuldbefreiung, Wiederrufverfahren.
Ich erhielt also ein weiters Schreiben.
In genauen Worten:
Nachdem nunmehr der Beschluss über die ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig ist, wurde das Insolvenzverfahren mit anliegenden Beschluss aufgehoben.
Es tritt die bei Antragsstellung abgegebene Abtretungserklärung in Kraft.
Die Laufzeit beträgt sechs Jahre.
Auf diese Zeit wird die Zeit angerechnet die seit der Eröffnung meines Verfahrens schon verstrichen ist.
Die restliche Laufzeit nennt man dann  :thumbup: Wohlfühlphase.
Noch weitere vier Jahre.
Also anders als aus dem Merkblatt jetzt die Wohlfühlphase vor der Restschuldbefreiung.
Also es geht auch um Geld für TH und Gericht.
Für die restliche Laufzeit muss ich nun zussätzlich, weil es sich nun nicht mehr um ein gestundetes Verfahren handelt jedes Jahr an TH 120,00 €uro zusätzlich zur Pfändung abführen.Ja und dann brauch man sich nur mal die Vergütungsverortnung anzusehen was dann  bei mir in den weiteren vier Jahren gepfändet wird. davon 15 %
Ich bin halt Leihe in dem ganzen Prozess  womit TH und Gerichte bei dem Wust der § auch rechnen.
Nun nachdem ein Einspruch meinerseits wegen Ahnungslosigkeit nicht geschehen ist hatte man das erreicht was man wollte.
Da es seit Januar nun einen weiteren Gläubiger gab wurde mir mitgeteilt das TH weiter an meiner oder soll ich besser sagen, TH Gerichtsbarkeit und Gläubiger stehen haben.
Er kann also weiter Pfänden.
Damit aber verteuert sich das ganze Verfahren auch.
Zunächst einmal
Mir wurde dann mitgeteilt das ich die Restschulbefreiung nur dann erhalte, wenn in der Laufzeit der Abtretungertklärung von 02.06.2010 (der beginn meiner Inso) aller Obliegenheiten nachkomme und eine andere Voraussetzung für eine Versagung nicht vorliegen.
So nun möchte ich mal ein Beispiel geben wie schnell so etwas gehen kann.
Derzeit liegt mein Steuerantrag beim Lohnsteuerhilfeverein.
Ich werde bedingt durch zwei Renten eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Kann ich das Geld trotz meiner Inso bis Ende 2012 nicht beibringen, schulde ich ja dem Finanzamt Steuerschulden und das ist ein Versagensgrund.
Zu beginn meiner Inso hatte ich ja außer Geld nichts verwertbares. Mein Auto war schon vor der Inso gepfändet worden.
Das aber ist schon ein Wiederspruch in sich.
Aus dem Merkblatt über das Verfahren zur Restschuldbefreiung geht hervor, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung erst nach dem ende der Wohlverhaltenszeit erfolgt.
Dann werde ich wohl ein drittes mal einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen müssen.
Was aber danach auch aus finanzieller Sicht auf mich zukommt weiß ich heute noch nicht.


Nach meiner Ansicht sind die Schulden eines Schuldners schon zu beginn der Inso bekannt.Bei mir war es so, dass ich die ganzen Unterlagen für die Kredite usw. schon bei der Schulnerberatung also vor, der eigentlichen Inso offengelegt hatte.
Da das ganze ein Schriftliches Verfahren seit Beginn der Inso bei mir war hat nun der TH sicherlich alle Gläubiger angeschrieben ihre Forderungen an mich bei ihm schriftlich anzumelden.
Dazu müssen ja auch alle Urkunden beigefügt und die Rangstelle bezeichnet werden oder aber auf den Nachrang hinweisen.
Aber was heißt schon Nachrangig. Ich hatte zwei Banken als Hauptgläubiger mit unterschiedlich Summen die ich ihnen noch schuldete und einen Gläubiger wie oben erwähnt mit 100,00 € der Lohnsteuerhilfeverein.
Wenn man das als nachrangig bezeichnen möchte, bitte.
Man benötigt die Angaben ja auch um zunächst einmal zu versuchen einen vergleich mit den Gläubigern zu erreichen.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: Prinz Eisenherz am 25. August 2012, 12:23:08
Hallo leute.
Ich erwarte nun nicht ob ihr auf Vermutungen in meinem Bericht antwortet.
Einiges kann man ja auch nicht beweisen.
Ich wollte damit nur meine persönliche Ansicht zum ausdruck bringen.
Ansonsten ist es aber so geschrieben wie ich es mit der Post bekommen habe.
Titel: Re: Endlich bin in der WHP !
Beitrag von: tomwr am 27. August 2012, 00:14:09
Es ist die Frage zu stellen,hat ein jeder eine Masse außer sein Einkommen ?
Ich denke wenn es sich nicht um eine Geschäftsinso handelt doch in den seltesten Fällen.

Die Aufgabe des IV/TH ist es, Insolvenzmasse zu generieren. Das hat nicht per se etwas mit Selbständigkeit oder Regelinsolvenz zu tun. Das können anfechtbare Handlungen / Zahlungen sein, Verwertung von Versicherungen, Wohneigentum, Grundeigentum usw.usw. Das alles kommt auch bei Verbraucherinsolvenzen vor. Und die Verwertungsmassnahmen können sich hinziehen, wenn der Anfechtungsgegner Rechtsmittel einlegt und ggf. prozessiert werden muss. Ein Blick in die Insolvenzakte könnte helfen, ggf. auch eine gezielte Rückfrage beim Insolvenzgericht mit dem Hinweis, ein zu verwertendes Vermögen sei nach Deiner Ansicht nicht vorhanden. Nach §58 InsO führt das Insolvenzgericht die Aufsicht über das Verfahren UND den IV / TH und muas für die Einhaltung des §196 InsO (Schlussverteilung) sorgen.

Ehrlich gesagt weiß ich aber gar nicht, warum so viele Schuldner das Verfahren schnellstmöglich beenden und in die WVP wollen. Mir persönlich wäre es durchaus recht, wenn die WVP gar nicht stattfindet. Ich habe ein P-Konto und kann mit dem Status Quo (Insolvenzverfahren) gut leben. Ich wüßte nicht, welche Vorteile aus der WVP erwachsen. Für einen Arbeiter/Angestellten sehe ich keine Vorteile, weil der Abführungsbetrag eh der gleiche beibt. Bei Selbständigen mit einer Freigabeerklärung sehe ich auch nicht wahnsinnig viele Vorteile durch die Beendigung des Verfahrens. Eine Selbständigkeit ohne Freigabeerklärung ist sowieso Harakiri.


Nun habe ich schon zweimal den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt.
Es wurde mir auch schon mal im laufe des Verfahrens so nach einem Jahr laufzeit die Restschuldbefreiung angekündigt.
Der Grund hierfür war, dass bis dahin nur ein Gläubiger seine Forderung es war der(Lohnsteuerhilfeverein 100,00 €uro) angemeldet hatte.
Dieser wäre mit den bis dahin von mir gepfändeten Pfändungsbeträgen zu 100 % zu befriedigen gewesen.
Seitens des TH wurde dem Gericht sogar schon die Schlussrechnung vorgelegt die ich in Kopie erhalten habe.
Dagegen gab es keine Einwendungen seitens des Gerichts.
Es handelte sich dabei um einen Betrag um fast 1500,00 €uro für TH.
Da, dass Verfahren bis dahin gestundet wurde, hätte TH das Geld ja aus den bisher gepfändeten Beträgen entnehmen können.
Dann wären noch die Gerichtskosten abgezogen worden und der Gläubiger befriedigt worden.
Der Rest hätte ich nach mündlicher Aussage der Sachbearbeiterin vor Gericht zurückfordern können.
Ich vermute aber heute, dass ganze ging ihnen dann für mich zu Reibungslos und vor allem zu billig.
Ich nehme nun an, dass man dann mit dem TH überein gekommen ist, seine Bemühungen nochmal anzukurbeln und hat das ganze immer wieder durch neuerliche Auslegungen seitens des Gerichts im Gericht für Betroffene zur Einsichnahme verzögert.
Das hatte dann im Januar 2012 erfolg.
Ein weiterer Gläubiger reichte also seine Unterlagen zur Forderung ein.
Daraufhin wurde mir die Restschuldbefreiung versagt bzw. abgelehnt.

Also die Geschichte ist ziemlich widersprüchlich. Möglicherweise handelt es sich auch um Verständnisschwierigkeiten. Es gibt einen Unterschied zwischen Ankündigung der RSB (zu Beginn der WVP / Ende des Insolvenzverfahrens) und Erteilung der WVP (Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung). Man kann weder zweimal im Verfahren einen Antrag auf RSB stellen noch kann die RSB erst angekündigt und dann wieder versagt werden (oder andersrum). Außerdem kann das Gericht oder IV/TH die RSB überhaupt nicht versagen sondern nur ein Gläubiger und auch nur im Schlusstermin (oder bei schritlichen Verfahren 2 Wochen vor dem Schlusstermin schriftlich wenn das Insolvenzgericht dazu auffordert).

Sofern die RSB nach §290 InsO versagt wurde, kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden.


Ich werde bedingt durch zwei Renten eine Steuernachzahlung leisten müssen.
Kann ich das Geld trotz meiner Inso bis Ende 2012 nicht beibringen, schulde ich ja dem Finanzamt Steuerschulden und das ist ein Versagensgrund.[/color]

Das ist falsch. Steuerschulden sind kein Versagungsgrund. Nach §290 Abs.1 Nr.2 InsO ist ein Versagungsgrund wenn man SCHRIFTLICH (!) FALSCHE (!) Angaben macht, um Leistungen an öffentlich Kassen zu vermeiden. Im Klartext heißt das, man kann die RSB versagt bekommen, wenn man die Steuererklärung falsch oder bewußt gar nicht abgibt. Das hat aber nichts mit der Zahlung zu tun. Hierbei handelt es sich dann um klassiche Neuschulden, die erst mit Abgabe der Steuererklärung entstehen, also nicht vom Insolvenzverfahren umfaßt sind (das alle Schulden bis zum Stichtag Insolvenzeröffnung erfaßt). Das Finanzamt kann man wenn man will munter vollstrecken lassen, ohne dass das in dem Fall ein Versagungsgrund wäre. So wie man übrigens auch jeden anderen Neugläubiger nach Belieben vollstrecken lassen kann.