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Autor Thema: Endlich in der WVP und EM-Rentnerin: Was beachten? (§ 295 InsO)  (Gelesen 1604 mal)

VerzweifelteStudentin

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Hallo,

endlich, endlich, nach mehr als 3.5 Jahren ist es bei mir auch soweit: Mein Verfahren wurde aufgehoben und ich bin der WVP und damit nun in diesem Forum richtig.

Nun sind ja die Obliegenheiten nach § 295 InsO zu erfüllen. Dazu gehört ja die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw.der Nachweis, dass man sich um eine solche bemüht hat.

Bei mir ist der Fall folgender.

Ich  habe zum 01.01.2013 einen Teilzeitjob kündigen müssen, weil ich in ein anderes Bundesland gezogen bin und mich dort in einer Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §§ 53,54 SGBXII befinde (betreutes Einzelwohnen für Menschen mit seelischer Behinderung).

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte aus gesundheitlichen Gründen und durch Aufhebungsvertrag. Ich habe dem Treuhänder eine Kopie zugesandt sowie eine ärztliche Bescheinigung, dass dies notwendig war. Keine Reaktion.

Ich war dann bis 30.06.2013 arbeitsunfähig und habe Krankengeld bezogen, erst ergänzend Wohngeld, dann ALG 2. Natürlich habe ich den Treuhänder stets informiert.

Ab dem 01.07.2013 erhalt ich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund, befristet bis 31.03.2015 (Verlängerung ist 3 Monate vor Auslauf zu beantragen) und aufstockend "Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3.Kapitel SGB XII".

Rentenbescheid und Bewilligungsbescheid des Sozialamtes liegen dem Treuhänder vor.

Die Kosten für meine Betreuung zahlt der Landschaftsverband direkt an die Einrichtung.

Mein monatliches Netto-Einkommen beträgt 769 EUR (alleinstehend)

Soweit die Situation und nun zu meinen Fragen:

Bin ich aufgrund der vollen Erwerbsminderungsrente davor sicher, dass der Treuhänder Druck auf mich ausübt bzgl. § 295 InsO (Erwerbstätigkeit)
oder kann er mich zwingen einen Job anzunehmen?

Ich darf neben der Rente max. 450 € dazuverdienen ohne dass es angerechnet wird und käme damit über die Pfändungsgrenze, so dass Geld abzuführen sei. Bin ich aufgrund der Insolvenz dazu verpflichtet, auch wenn ich mich gesundheitlich nicht dazu in der Lage fühle? Kann er mich dazu auffordern?

Gibt es irgendetwas, was ich in der WVP noch beachten muss, was nicht in § 295 InsO aufgeführt ist?

Erstattungen für Strom muss ich nicht mehr melden und darf sie komplett behalten? Ist das richtig?

Auch sonstige Erstattungen, z.B. Zuschuss der Krankenkasse für gesundheitsbwusstes Verhalten o.ä zählt nicht als Einkommen
und muss nicht abgeführt werden?

Was ist mit Schenkungen? Wenn mir mein bester Freund z.B. 100 € überweisen möchte, muss ich das dem Treuhänder melden oder gar davon etwas abführen?

Danke.





« Letzte Änderung: 17. Juli 2013, 13:24:34 von VerzweifelteStudentin »
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eidechse

Re: Endlich in der WVP und EM-Rentnerin: Was beachten? (§ 295 InsO)
« Antwort #1 am: 18. Juli 2013, 18:06:50 »

Wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, dann ist das auch kein Verstoß gegen die Obliegenheiten, wenn man nicht arbeitet.

Die Obliegenheiten ergeben sich eigentlich recht eindeutig aus § 295 InsO. Daneben ist nur das, was die Abtreungserklärung erfasst an den TH abzuführen und dass ist nur der pfändbare Teil von Arbeitseinkommen, Renten, Sozialleistungen. Erstattungen von Strom oder der Krankenkasse stehen dem Schuldner zu, es sei denn das Insolvnezgericht hätte die Nachtragsverteilung für derartiges angeordnet.

Eine Schenkung ist ebenfalls nicht abzuführen, es sei denn es wäre eine Schenkung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht.
Gespeichert
 
 

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