Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: tatzenbaer am 31. März 2016, 20:22:58

Titel: Erbe in WVP höher als Restschuld
Beitrag von: tatzenbaer am 31. März 2016, 20:22:58
Hallo zusammen,

leider ist mein Vater verstorben, ich bin Alleinerbe.

Das Erbe wird meine restlichen Schulden übersteigen, kann somit die Schulden begleichen.
Bin seit 3 Jahren in WVP, nächstes Jahr wäre alles vorbei gewesen...

Muß ich dann 40 Prozent der ursprünglichen Schulden noch als Gebühr an den TH zahlen?

Oder wieviel Kosten entstehen zusätzlich dann genau?

Gruß "Tatze"
Titel: Re: Erbe in WVP höher als Restschuld
Beitrag von: KarlPaul am 31. März 2016, 21:53:12
Du hast nur die Verpflichtung die Hälfte des Erbes abzugeben.
Wenn mit der Hälfte dann alles bezahlt ist, ist es gut und Du kannst die vorzeitige RSB beantragen.
Wenn etwas darüber hinaus übrig bleibt geht es an Dich zurück.

Titel: Re: Erbe in WVP höher als Restschuld
Beitrag von: Wandervogel am 31. März 2016, 22:42:13
Und wenn die an den TH gehende Hälfte nicht ausreicht, alle Kosten zu bezahlen, dann könnte man mit der verbleibenden anderen Hälfte z.B. freiwillig alles auf Heller und Pfennig bezahlen und vorzeitige RSB beantragen. Oder den Gläubigern einen Vergleich anbieten, der auch zur vorzeitigen RSB führt. Oder man lässt alles weiterlaufen wie bisher und verbraucht die zweite Hälfte des Erbes für sich.
Titel: Re: Erbe in WVP höher als Restschuld
Beitrag von: tatzenbaer am 01. April 2016, 09:50:16
Wie sieht es denn mit den Vergütungsfragen aus?

"Muß ich dann 40 Prozent der ursprünglichen Schulden noch als Gebühr an den TH zahlen?

Oder wieviel Kosten entstehen zusätzlich dann genau?"

Ich meine diese Vergütungsordnung, kennt sich da Jemand aus? Verändert das Erbe die Vergütung?
Titel: Re: Erbe in WVP höher als Restschuld
Beitrag von: tatzenbaer am 01. April 2016, 10:02:14
Habe hier was zur Vergütung gefunden:

Da geht es um die Unterscheidung
Insolvenzverwalter und TH:
Insolvenzverwalter:
40% der Insolvenzmasse bis 25.000 EUR plus davon 15% Auslagenpauschale im 1.Jahr / 10% im 2. Jahr + 5% im 3. Jahr)
Mindestvergütung bis 10 Gläubiger 800 EUR | 150 EUR je 5 weitere Gläubiger, ab 30 Gläubiger je 100,00 EUR je 5 weitere Gläubiger1.231,55 EUR
Wohlverhaltensperiode:
Regelvergütung: 5% der in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge bis 25.000 EUR

Wie wirkt sich da das Erbe aus?

Tatze
Titel: Re: Erbe in WVP höher als Restschuld
Beitrag von: Wandervogel am 01. April 2016, 10:05:43
Gegenfrage: Wo kommt denn die Zahl von 40% her? Wir sind hier ja in einem sog. Altfall, d.h. es gelten die Vergütungsregeln von vor der letzten Reform. Und da die WVP bereits erreicht ist, also das Verfahren abgeschlosssen ist, können m.E. durch ein Erbe keine solchen Kosten entstehen. Natürlich wird sich der TH freuen noch ein paar Gebühren aufschreiben können.

Wenn hier niemand mitliest, der sich genau mit den Vergütungsregeln auskennt, sollte man sich ggf. beim Gericht oder einem Anwalt schlau fragen um sicher zu gehen.
Titel: Re: Erbe in WVP höher als Restschuld
Beitrag von: KarlPaul am 01. April 2016, 14:14:02
Zur Vergütung des TH:

"INSVV: § 14 Grundsatz

(1) Die Vergütung des Treuhänders nach § 293 der Insolvenzordnung wird nach der Summe der Beträge berechnet, die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.
(2) Der Treuhänder erhält
1.
von den ersten 25.000 Euro 5 vom Hundert,
2.
von dem Mehrbetrag bis 50.000 Euro 3 vom Hundert und
3.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 vom Hundert.
(3) Die Vergütung beträgt mindestens 100 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je 5 Gläubiger um 50 Euro. "