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Autor Thema: Erben in der Wohlverhaltenphase 2  (Gelesen 3383 mal)

sadness-

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Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« am: 18. November 2008, 09:53:06 »


Guten Morgen,

vor einiger Zeit habe ich schonmal geschrieben, siehe nächste Seite (selbes Thema)
Leider konnte ich mich nicht mehr einloggen, da ich mein Passwort vergessen und sich mein Internet-Zugang geändert hat, ich hoffe mir wird verziehen.

Nun zum eigentlich Thema:

Mein Mutter ist vor kurzem verstorben, leider nun doch schneller als erwartet.
Meine Eltern haben ein Haus meinem Vater gehören 75 % und meinerMutter  25 %sie hatte  Ersparnisse von ca. 140.ooo Euro evtl. durch Versicherungen auch noch etwas mehr.
Ein Testament gibt es nicht, ich habe noch eine Schwester und  Kinder.

Wie geht man nun am besten vor, meine Schulden belaufen sich auf ca. 40.000 Euro.

Soll ich mich am besten bei einem Anwalt für Erbrecht informieren?
Kann etwas mit dem Haus passieren, obwohl mein Anteil ja nur gering wäre?
Soll ich das Erbe ausschlagen?

Ihr habt mir zwar damals schon geholfen mit euren Informationen, aber da kannte ich ja noch nicht die Details.

Vorhin war die Vermögensberaterin meiner Mutter hier, sie meinte wir Kinder könnten auch alles auf meinen Vater überschreiben, kann ich das überhaupt in der WVP?

Wie erfährt der TH von dem Erbe?
Muß ich ihm das gleich mitteilen, oder erfährt er das übers Amtsgericht?

Viele Grüße
sadness-
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paps

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #1 am: 18. November 2008, 20:45:23 »

Vereinfachte Rechnung:
Nehmen Sie das Erbe an, gehören Ihnen 6,25 % vom Verkehrswert des Grundstücks.
Außerdem erben Sie 25% der 140000,- also 35.000. und des restlichen Vermögens.

Sie könnten Sich von den anderen Erben Ihren Anteil am Grundstück auszahlen lassen(das sollte wegen des Bargelds ja möglich sein), dann wird das Haus nicht verwertet.

Sie müssen den TH und das Gericht selber informieren. (Obliegenheit)
Geld (50% des Erbes) fließt aber erst, wenn das Erbe an Sie ausgezahlt ist.

Sind Sie sich mit Ihren Verwandten grün, bedarf es erstmal keines Anwaltes.

Auf Vermögensberater sollten Sie jetzt erst mal nicht unbedingt hören und nur keine voreiligen Verträge.!!!
Auch wenn Sie ihr Anteil an den Vater überschreiben, werden die theoretisch / praktisch erworbenen Erbanteile fällig.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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sadness-

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #2 am: 19. November 2008, 09:02:33 »


Hallo paps,


vielen Dank für deine Antwort.

Trotzdem habe ich noch Fragen:

Kann das Haus verwertet werden obwohl mein Vater (und wir) darin wohnen?
Mein Anteil wäre ja nur schwindend gering, würde da der TH wirklich ran gehen?

Wenn das Haus nun angenommen 150.000 Euro Wert ist und mir gehören 6,25 %, muß ich dann 3,125 % an den TH zahlen.
Das könnte ich ja dann eingentlich von meinen 50% Erbe die ich behalten darf bezahlen und den Anteil am Haus behalten, oder habe ich einen Denkfehler.

Also von  150.000 Euro  3,125 = 4687Euro ???
von meinem angenommen Erbe 35.00/2 an den TH = 17.500+ 4687=22.187 Euro
also blieben mir ~ 13.ooo Euro übrig.

Wenn ich das Erbe ausschlagen würde, bekämen ja meine Kinder den Anteil, würde dann trotzdem ein verwertbarer Pflichtanteil an mich ausgezahlt?

Ich hoffe ihr helft mir noch einmal, ich kann schon wochenlange nicht mehr schlafen und bin froh wenn ich das alles mal geregelt habe.

Auch graust es mich vor dem Gespräch mit meinem Vater, der von alldem nichts weiss.

Liebe Grüße
sadness
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paps

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #3 am: 19. November 2008, 22:27:05 »


Hallo paps,


vielen Dank für deine Antwort.

Trotzdem habe ich noch Fragen:

Kann das Haus verwertet werden obwohl mein Vater (und wir) darin wohnen?
Mein Anteil wäre ja nur schwindend gering, würde da der TH wirklich ran gehen?

Anders, Sie schulden die Hälfte des finanziellen Wertes ihres Anteils an den TH/die Gläubiger. Wie Sie das bewerkstelligen, sei dahingestellt. 


Wenn das Haus nun angenommen 150.000 Euro Wert ist und mir gehören 6,25 %, muß ich dann 3,125 % an den TH zahlen.
Das könnte ich ja dann eingentlich von meinen 50% Erbe die ich behalten darf bezahlen und den Anteil am Haus behalten, oder habe ich einen Denkfehler.
So sehe ich das auch

Also von  150.000 Euro  3,125 = 4687Euro ???
von meinem angenommen Erbe 35.00/2 an den TH = 17.500+ 4687=22.187 Euro
also blieben mir ~ 13.ooo Euro übrig.
Klingt logisch.  :whistle:

Wenn ich das Erbe ausschlagen würde, bekämen ja meine Kinder den Anteil, würde dann trotzdem ein verwertbarer Pflichtanteil an mich ausgezahlt?
nein

Ich hoffe ihr helft mir noch einmal, ich kann schon wochenlange nicht mehr schlafen und bin froh wenn ich das alles mal geregelt habe.

Auch graust es mich vor dem Gespräch mit meinem Vater, der von alldem nichts weiss.
Wenn er von allem nichts weis, es kein Testament mit anderer regelung gibt, sollte über die Bargeldregelung auch nichts an den Vater dringen.
Aber irgendwie müssen Sie schon den Umfang des Erbes nachweisen.


Liebe Grüße
sadness
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sadness-

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #4 am: 20. November 2008, 06:50:22 »


Guten Morgen,

danke Paps für deine schnelle Antwort.

Ich habe dann noch eine letzte Frag :gruebel:

Wäre es dann nicht am besten ich würde das Erbe wirklich ausschlagen und es an  meine Kinder weitergeben?
Sie sind zw. 1 und 14 Jahre, dann könnte man doch das Geld für Ausbildung/Führerschein etc. nutzen.

Soweit ich weiß muß man das innerhalb von sechs Wochen beim Amtsgericht machen, oder?


Liebe Grüße sadness





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paps

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #5 am: 20. November 2008, 16:41:55 »

Ob Sie ausschlagen oder nicht, ist ihre Sache.

Aber die GL warten/hoffen ja auch auf irgendeine Zahlung zum Ausgleich ihrer Kosten.

Vielleicht lassen Sie sich von einer anderen Stelle naochmal genau ihr Erbe ausrechnen und dann entscheiden Sie.

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malou

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #6 am: 20. Dezember 2008, 22:56:04 »

Hallo, das Thema ist interessant und ich habe 2 Fragen dazu.

Ich würde gerne wissen ob man grundsätzlich das Erbe ausschlagen kann.

Die zweite Frage: ein Freund von mir hat einen EV (noch kein Insoverfahren) gemacht. Kann er auch das Erbe ausschlagen oder ist das in diesem Fall nicht möglich? Sein Vater ist sehr krank und falls er sterben sollte und das Erbe belastet wird müsste seine Mutter aus dem Haus ausziehen, das wäre für die alte Dame eine Katastrophe.

Ich bedanke mich schon mal für die Antworten

Liebe Grüße Malou
« Letzte Änderung: 25. Dezember 2008, 01:16:31 von malou »
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paps

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #7 am: 20. Dezember 2008, 23:31:42 »

zur ersten Frage, grundsätzlich können Sie auch im Verfahren ausschlagen.
Ob und welche tiefgründigen Diskussionen das mit Ihrem IV/TH auslösen wird, kann man nicht vorab einschätzen.

Ein Erbe kann grundsätzlich ausgeschlagen werden.
Keiner ist verpflichtet das Erbe anzunehmen.

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malou

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Re: Erben in der Wohlverhaltenphase 2
« Antwort #8 am: 21. Dezember 2008, 00:17:17 »

Danke.


Liebste Grüße Malou
 
« Letzte Änderung: 25. Dezember 2008, 00:54:49 von malou »
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