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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Erbschaft in WVP - Erbauseinandersetzungsverfahren(?)  (Gelesen 3120 mal)

AchimM

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Hallo zusammen.
Ich bin seit 3 Jahren in der Wohlverhaltensperiode und leider ist am 25.3. meine Mutter gestorben.
Ein Testament hatte sie nicht gemacht. Ihr gehörte das Haus (gebaut in den 50ern mit großem Sanierungsbedarf- Dach, Dämmung, Heizung, Fenster... da ist
nicht mehr viel mit los) in dem ich mit ihr lebte zur Hälfte, die andere Hälfte gehört meinem Vater, der jedoch nicht hier wohnt, da sie getrennt lebten(nicht geschieden).

Des weiteren hatte sie noch ein Girokonto mit ca 4000 Euro.

Ich habe auch noch einen Bruder, der auch in Privatinsolvenz (auch WVP) ist. Und dummerweise sind wir beide ziemlich planlos, was wir machen sollen.
Eigentlich hatte unser Vater gesagt, er wolle sich um alles kümmern- sprich Termin mit dem Notar ausmachen aber irgendwie geht nichts voran und ich mache
mir langsam Sorgen, das ich durch die Warterei meine Restschuldbefreiung gefährde.

OK... hier meine Fragen:

1):
So wie ich es verstanden habe, musste ich die ersten 6 Wochen (die Zeit in der man das Erbe ausschlagen kann) nach dem  Sterbetag, dem Treuhänder noch nicht
melden, das ich ein Erbe erwarte- eben weil ich ja auch die Möglichkeit gehabt hätte, es auszuschlagen. Diese 6 Wochen sind jetzt vorbei. Muss ich jetzt dem
Treuhänder etwas melden oder erst sobald ich beim Notar wegen der Testamentsvollstreckung (heisst das so, obwohl es kein Testament gibt?) war?

2):
Es ist ja (vermute ich) so, daß mein Bruder und ich je 1/4 und mein Vater 1/2 der Haushälfte erben. Dann hat mein Vater seine Hälfte vom Haus, die ihm eh
schon gehörte plus den Erbteil von seiner Frau / unserer Mutter. Also gehört meinem Vater 3/4 und meinem Bruder und mir je 1/8 des Hauses.
Kann der Insolvenzverwalter verlangen, das ich das Haus bzw den Anteil verkaufe? Wie soll das gehen, wenn sich mein Vater oder Bruder weigern? Muss ich dann
den anteiligen Gewinn aus dem nicht stattfindenden Hausverkauf anderweitig aufbringen um den Treuhänder auszuzahlen? Wie soll das gehen-ich hab doch nix? :cry:


PS: ich habe eben noch ein längeres Gespräch mit meinem Vater gehabt und er hat sich "gekümmert" wie er sagt. Aber richtig schlau bin da noch nicht draus geworden...

Jetzt hat er meinem Bruder und mir vorgeschlagen, das wir ein "Erbauseinandersetzungsverfahren" bzw einen "Erbauseinandersetzungsvertrag" (?) machen sollen.
Das soll dann so ablaufen, das wir drei uns beim Notar treffen und dann diesen "Erbauseinandersetzungs-Vertrag"
unterschreiben bzw dieses Erbauseinandersetzungsverfahren betreiben.
Das soll bewirken, daß wir erst nach seinem (also unseres Vaters) Tod Zugriff auf das Erbe unserer Mutter haben (falls dann noch was da ist- aber so viel
wird aus dem Haus eh nicht rauszuholen sein).
Der Rechtsanwalt meines Vaters meinte wohl, daß das möglich sei, ohne das wir unsere Obliegenheiten verletzen- und angeblich sagt der Notar mit dem mein
Vater einen Termin ausgemacht hat ebenfalls, das das möglich wäre??


Das führt mich zu Frage 3):
Stimmt diese Aussage des Rechtsanwalts? Ich habe nach "Erbauseinandersetzungsverfahren und Privatinsolvenz" gegoogelt, aber schlau bin ich daraus nicht
geworden.

Ich weiß, ich hätte mich viel früher um alles kümmern müssen- aber der Tod meiner Mutter hat mich so aus der Spur gerissen, daß ich gar keinen klaren
Gedanken fassen konnte.
Wichtig ist mir vor allem, daß ich meine Restschuldbefreiung erhalte... und gut wäre wenn ich noch ca ein Jahr in dem Haus wohnen bleiben kann (wenn denn
die Heizung noch so lange mitmacht)- spätestens dann will ich eh umziehen. Das Erbe ist mir nicht wirklich wichtig- viel wird da wohl eh nicht bei
rumkommen.

Ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen...
Viele Grüße- Achim
« Letzte Änderung: 13. Mai 2014, 21:13:28 von AchimM »
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eidechse

Re: Erbschaft in WVP - Erbauseinandersetzungsverfahren(?)
« Antwort #1 am: 14. Mai 2014, 17:08:46 »

Ich würde den TH so schnell wir möglich über den Sachverhalt informieren und zwar über den gesamten Sachverhalt. Die Erbschaft ist ja bereits angefallen.

Zu den genauen Erbquoten kann hier ohne genaue Kenntnis der Sachlage keiner Angaben machen. Dass einzige, was man sagen kann, ist dass ohne Testament oder Erbvertrag gesetzliche Erbfolge eintritt. Wie die Erbquote der Erben und insbesondere des Ehegatten der Erblasserin aussieht, hängt von weiteren Umständen ab. Insbesondere ob in der Ehe der gesetzliche Güterstand galt oder evtl. Gütertrennung oder -gemeinschaft.

Aufgrund der Insolvenzverfahren wird man über eine Auseinandersetzung der Erbschaft nicht herum kommen. Das kann man auch vertraglich regeln zwischen den Erben. Der Hinweis zur Erbauseinandersetzung durch den Vater bzw. RA des Vaters ist daher nicht ganz verkehrt. Allerdings habe ich äußerste Bedenken an der konkret aufgezeigten Art und Weise der Auseinandersetzung. Wenn Sie und Ihr Bruder Ihrem Vater zunächst vollständigen Zugriff geben, dann wird das sicherlich zu Problemem bzgl. der RSB-Erteilung führen können. Das einzige, was Sie und Ihren Bruder vor einer Versagung der RSB schützen würde, ist dass die Erbmasse verwertet wird und dann ein Übererlös nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, z.B. Beerdigungskosten verteilt wird zwischen den Erben entsprechend der Erbquoten. Davon wäre dann die Hälfte an den TH herauszugeben.

Anhand Ihrer Schilderung kann man den Eindruck gewinnen, dass ihr Vater Sie und Ihren Bruder entweder übervorteilen will oder der RA des Vaters überhaupt keine Ahnung hat. Sie und ihr Bruder sollten daher unbedingt Rechtsrat einholen. Sie sollten zusehen, dass Sie das Gelf für einen fähigen RA aufbringen können oder zumindest versuchen Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.
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AchimM

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Re: Erbschaft in WVP - Erbauseinandersetzungsverfahren(?)
« Antwort #2 am: 14. Mai 2014, 18:29:41 »

@eidechse: erst einmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Sie schrieben "Ich würde den TH so schnell wir möglich über den Sachverhalt informieren"
und "Sie und ihr Bruder sollten daher unbedingt Rechtsrat einholen. "
Wieviel Tage hätte ich noch Zeit bevor ich den TH informiere- ich habe zum Glück seit einigen Monaten eine Arbeitsstelle, heisst aber auch: ich müsste erstmal kurzfristig einen freien Tag rausleiern und einen RA-Termin ausmachen. Habe ich die Zeit noch? Oder ist es eigentlich schon zu spät? 

Habe ich denn überhaupt noch die Zeit vorher einen Rechtsrat einzuholen?
Oder erst TH informieren und dann einen Rechtsrat einholen? (klingt nicht so gut :dntknw: )

Wichtig zu wissen wäre noch:
Kann mein Vater gezwungen werden (zB vom TH) seinen Hausanteil zu verkaufen / bzw zum Verkauf freizugeben?
Was passiert, wenn er sich weigert? Welche Konsequenzen hätte das für mich?


Über Antwort würde ich mich sehr freuen...
Viele Grüße- Achim
« Letzte Änderung: 14. Mai 2014, 18:31:25 von AchimM »
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Insokalle

Re: Erbschaft in WVP - Erbauseinandersetzungsverfahren(?)
« Antwort #3 am: 14. Mai 2014, 19:30:15 »

Es ist relativ egal und spielt keine Rolle, ob Sie erst den TH informieren und sich dann einen RA besorgen oder umgekehrt. Sie sollten den TH jedenfalls bald informieren und damit meine ich lieber heute als morgen.

§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO beschreibt die Obliegenheit, in der WVP die Hälfte des Wertes des Erbes an den TH herauszugeben.
Wie Sie das bewerkstelligen, bleibt Ihnen überlassen. Sie müssen eine etwaige Zahlung nicht gleich nächste Woche leisten.

Im Prinzip können Sie also das Erbe abwickeln, wie Sie wollen. Erbauseinandersetzungsvertrag ist ja schön und gut, nur sollten etwaige Vorschläge genau geprüft werden. Wenn kein Geld fließt, kann es auch für das InsOverfahren problematisch werden, wenn Sie die erforderliche Zahlung an den TH nicht leisten können.

Der BGH hat im letzten Jahr die Obliegenheit näher beschrieben:
a) Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.
b) Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist.
c) Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben.
d) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist.


In dem Fall gehörte auch ein Grundstück zur Erbmasse. Wenn der Schuldner die Hälfte des Wertes des Erbes nicht zahlen kann, kann ihm danach zugemutet werden, die Auseinandersetzung zu verlangen. Das kann soweit gehen, dass der Erbe die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes beantragen muss. Insofern kann man in so einer Situation nur davor warnen, eine Erbauseinandersetzung mit irgendwelchen Verzichten zu unterschreiben.
Wenn Ihr Vater Sie hingegen auszahlen will, sollte das kein Problem sein.

Bezüglich des Erbes halte ich ohnehin eine Wertermittlung für erforderlich, ggf. durch einen Sachverständigen. Damit sind Sie gegenüber dem TH und gegenüber der Erbengemeinschaft auf der sicheren Seite.

Der TH kann niemanden zu dem Verkauf zwingen. Aber wenn Sie sich nicht um die Verwertung bemühen, kann ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellen, s. BGH.



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AchimM

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Re: Erbschaft in WVP - Erbauseinandersetzungsverfahren(?)
« Antwort #4 am: 14. Mai 2014, 21:46:53 »

@Insokalle: "Sie sollten den TH jedenfalls bald informieren und damit meine ich lieber heute als morgen."
OK... heute ist natürlich zu spät- und es war wohl sicher eher sprichwörtlich gemeint.

Aber wenn ich dem TH morgen telefonisch Bescheid gebe und dann das ganze noch mal schriftlich mit der Post raus schicke,
hoffe ich mal das das noch in Ordnung ist??

Oder sind Probleme zu erwarten.... und evtl hat einer von Ihnen noch einen Tip, wie ich dem TH das so beibringe, das er nicht denkt
ich wollte was illegales machen?


Nun wie auch immer... Insokalle und Eidechse, ich danke Ihnen beiden sehr für Ihre Ausführungen und Antworten!
Sie haben mir sehr geholfen und es ist ja nicht selbstverständlich, das jemand seine Freizeit für ein Beratungsforum opfert.
Ich weiss es zu schätzen!  :thumbup:

Viele Grüße- Achim
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eidechse

Re: Erbschaft in WVP - Erbauseinandersetzungsverfahren(?)
« Antwort #5 am: 19. Mai 2014, 14:25:54 »

Teilen Sie dem TH ganz ehrlich mit, wie sich die Sachlage gestaltet. Sie werden wegen der Erbauseinandersetzung nach meiner Einschätzung sowieso nicht darum herumkommen einen RA einzuschalten. Sonst könnte zu viel schief gehen, was dann auch Auswirkungen auf Ihre RSB haben kann.
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