Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: die-hwl am 04. April 2009, 23:46:56

Titel: Erbschaft. Und nun??
Beitrag von: die-hwl am 04. April 2009, 23:46:56
Hallo und guten Abend,

mein Mann befindet sich seit Jan 09 in der WVP.  Im letzten Jahr ist seine Oma gestorben. Sie hat ein Haus und bisschen Gespartes hinterlassen. Im März 09 wurde nun das Haus verkauft, der Kauferlös geht zunächst an den Haupterben, der wiederum verteilt an die Enkel.
Mein Mann hat seinen Treuhänder angeschrieben und über die zu erwartende Erbschaft informiert.  Dieser erwartet nun einen Erbschein, eine Kopie vom Kaufvertrag und, daß sein gesamter Anteil der Erbschaft auf ein Konto des TH überwiesen wird.

Meine Fragen:
Ist dieses Verfahren üblich, daß zunächst der Treuhänder das Geld erhält?
Darf mein Mann trotzdem 50% der Erbschaft behalten, die Oma ist ja schließlich im Jahr 2008 verstorben als das Insolvenzverfahren noch nicht abeschlossen war. Damals war allerdings der Verkaufpreis für das Haus noch unklar. Lediglich die Summe auf den Sparbüchern war fix. Ist daher das Ausstellungsdatum des Erbscheines maßgeblich??

Wie gesagt, mein Man hat seinen TH angeschrieben, zu einer tel. Stellungnahme ist er nicht bereit. Schade.
Aber vielleicht kann hier jemand helfen??

Es grüßt
die-Hwl

Titel: Re: Erbschaft. Und nun??
Beitrag von: Insokalle am 06. April 2009, 18:55:43

War das Verfahren denn schon eröffnet, als der Erbfall eintrat?
Wenn ein Erbanspruch bestand und dieser nach Verfahrenseröffnung entstanden ist, dann ist m.E. die Hälfte des Erbes an den TH abzugeben. In § 295 InsO steht, dass während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Hälfte abzugeben ist. Die Abtretungserklärung läuft aber schon ab Eröffnung und nicht erst ab Verfahrensaufhebung.
Titel: Re: Erbschaft. Und nun??
Beitrag von: Feuerwald am 06. April 2009, 20:28:16
"In § 295 InsO steht, dass während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Hälfte abzugeben ist. Die Abtretungserklärung läuft aber schon ab Eröffnung und nicht erst ab Verfahrensaufhebung. "

-> im eröffneten Insolvenzverfahren ist eine erlangte Erbschaft gänzlich massezugehörig (Insolvenzbeschlag). Was im § 295 InsO steht (50/50 - Regelung), betrifft nur die Zeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, der sog. Wohlverhaltensphase.

Titel: Re: Erbschaft. Und nun??
Beitrag von: die-hwl am 06. April 2009, 20:47:52
Vielen Dank für die Antworten.

Der Erbanspruch entstand vor der Wohlverhaltensperiode. Jedoch wußten wir damals noch nicht, daß die Erbengemeinschaft die Immobilie verkauft und in Geld umwandelt. Das haben wir erst nach Abschluß des Verfahrens erfahren.
Das bedeutet also, daß der TH auch jetzt noch 100 % des Erbes einbehält und mein Mann nichts behalten darf?

die-hwl
Titel: Re: Erbschaft. Und nun??
Beitrag von: dobberstein am 07. April 2009, 15:19:56
In dieser Angelegenheit würde ich schon einen Anwalt mit Insolvenzhindergrund zu Rate ziehen, soweit das Erbe entsprechen ist.
Titel: Re: Erbschaft. Und nun??
Beitrag von: die-hwl am 14. April 2009, 16:47:04
nun haben wir versucht,  den Anwalt mit Insolvenzhintergrund zu Rate zu ziehen, nämlich nochmal den TH zu kontaktieren. Leider ohne Erfolg. Wir werden schon von den Damen am Telefon abgewimmelt und kommen garnicht zu dem TH durch. Hinfahren und persönlich vorsprechen ist aufgrund der Entfernung nicht oder nur schwer möglich....

Kann man eigentlich auch einen Treuhänder wechseln??

Gruß
die-hwl
Titel: Re: Erbschaft. Und nun??
Beitrag von: paps am 14. April 2009, 19:53:44
Schwieriges Problem, da auch hier die Ansichten aueinandergehen.


Ob ein theoretischer Anspruch bereits auf Grundlage der Erbschaft maßgebend ist, kann ich nicht beantworten.
Jedoch wäre dann vom Schätzwert auszugehen.
Da die Immo verkauft ist, sollte der Zeitpunkt des Erbes(todestag+6 Wochen) maßgebend sein.