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Autor Thema: Erbschaft / Wohlverhaltensphase?  (Gelesen 2310 mal)

Martin1958

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Erbschaft / Wohlverhaltensphase?
« am: 21. Februar 2012, 10:22:05 »

Hallo,
vom AG habe ich ein Schreiben bekommen, dass mir die Restschuldbefreiung angekündigt wird. Dieses Schreiben datiert auf den 19.01.
Am 19.01. ist ebenfalls mein Vater verstorben.

Wie sieht es nun mit dem Nachlass aus, zieht mein TH alles zur Masse oder bekomme ich 50% von dem Nachlass?

Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus!
Martin 1958
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doktor mabuse

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Re: Erbschaft / Wohlverhaltensphase?
« Antwort #1 am: 21. Februar 2012, 10:56:56 »

Hallo,

die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist noch NICHT die Aufhebung des Verfahrens, darüber bekommen Sie ein paar Wochen später einen separaten Gerichtsbeschluß. Erst dann sind Sie in der Wohlverhaltensphase und es gilt die 50 % Erbregelung. Vorher dürfte es vollumfänglich zur Masse gezogen werden.

Noch was zum Thema Erbrecht:

Der Erbfall tritt mit dem Tod einer Person ein. Das Vermögen des Verstorbenen, des Erblassers, also der Nachlass oder die Erbschaft, geht automatisch als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.
Wer kann Erbe sein? Eine einzelne Person: der Alleinerbe - oder mehrere Personen: Miterben als Erbengemeinschaft. Erbe kan auch eine juristische Person sein, z.B. ein Verein, die Kirche oder eine Stiftung. Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum an den Nachlassgegenständen kraft Gesetz auf den Erben über; es bedarf keines Übertragungsaktes. Der Erbe wird somit automatisch Eigentümer sämtlicher beweglicher Gegenstände aber auch Grundstücke des Verstorbenen.
Zum Nachlass gehören aber auch die Schulden des Erblassers. Auch diese gehen automatisch auf den oder die Erben über, d.h. der Erbe ist Schuldner. der Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Der Erbfall bedeutet somit eine Gesamtrechtsnachfolge: die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. (Der Gegensatz zu einer Gesamtrechtsnachfolge ist die Einzelrechtsnachfolge, wenn z.B. unter Lebenen nur eine einzelne Sache verkauft und übereignent wird.)
Die Erben können die Erbschaft auch ausschlagen. Das wird häufig dann gemacht, wenn die Schulden des Erblassers seine Vermögenswerte übersteigen.

2. Die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB

a) Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?
Die gesetzliche Erbfolge ist ein gesetzliche Regelung für den Fall, dass der Erblasser über sein Vermögen nicht durch Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Liegt beides nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Gruß,
Doktor Mabuse
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Erbschaft / Wohlverhaltensphase?
« Antwort #2 am: 21. Februar 2012, 10:57:53 »

BGH, 15.07.2010 - IX ZB 229/07
1. Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse.

2. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein.

3. a) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.

b) Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.

c) Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend.

4. Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.



Ich beschränke mich auf den obigen Hinweis. Wenn man das Urteil aufmerksam liest, können Folgefragen auftreten, je nachdem, wie der Fall liegt, zB wie hoch das Erbe ist, wie hoch die Schulden etc.
Außerdem stellt sich die Frage, ob das Erbe ausgeschlagen werden soll oder nicht.
Gespeichert
 
 

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