Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Xena am 04. Februar 2007, 23:22:04
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Hallo,
seit 2003 läuft mein Privatinsolvenzverfahren.
Bin alleinerziehend und habe 2 unterhaltspflichtige Kinder.
Habe einen Job als Angestellte und werde demnächst aufgrund einer
Gehaltserhöhung die Pfändungsfreigrenze überschreiten.
Mein Problem ist nur, das ich monatlich 300,- - bis 350,- Euro Fahrtkosten in Kauf nehmen muß um überhaupt arbeiten zu dürfen.
Nach einer Auskunft des Insolvenzverwalters soll ich eben umziehen.
Nur sind meine Kinder vor Ort in der Schule und ich bekomme auch so gut wie keine neue Wohnung mit Insolvenz. Das Thema mit Vermietern hatte ich schon zu genüge.
Beim Amtsgericht bezügl. Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wurde mir keinerlei Hoffnung gemacht.
Bitte um euere Meinung.
P.S. Habe 2003 Privat- und auch eine Firmeninsolvenz angemeldet.
Lt. Amtsgericht befinde ich mich noch nicht in der Wohlverhaltensphase, aber ich soll mir keine Sorgen machen- das Verfahren für beide Insolvenzen läuft ja sowieso.
Ich verstehe das eigentlich nicht, und auf Nachfrage konnte es mir keiner so richtig erklären. Und mein Insolvenzverwalter schon gar nicht. Hat für solche Nichtigkeiten keine Zeit. Und wenn ich schriftlich Anfrage, bekomme ich keine Antwort. Das Amtsgericht wiederum gab mir zur Antwort, wenn ich unzufrieden mit dem IV bin und wechseln möchte, dann sind nochmals die Verfahrenskosten fällig.
Also, manchmal denke ich, bin einfach im falschen Film. :still:
Vielen Vielen Dank im voraus. [addsig]
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Wie viele Km müssen Sie denn täglich pendeln ?
Welche Rechtsform hatte denn Ihre \"Firma\", GmbH ? GbR ? Einzelunternehmen ?
MfG
Feuerwald
[addsig]
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Erstens können Sie einen formlosen Antrag nach §850f ZPO stellen
Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordernund überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Zweitens können Sie sich einen höheren Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen; wenn der Arbeitsweg > 50Km ist. [addsig]
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Ich fahre täglich 160 km (Hin- und Rückfahrt)
Die Firma war eine GmbH & Co KG[addsig]
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Den Freibetrag in der Lohnsteuerkarte habe ich eintragen lassen-
die Erstattung bekommt aber der Insolvenzverwalter- (immer noch)[addsig]