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Autor Thema: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis  (Gelesen 4001 mal)

Planlos

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Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« am: 07. November 2012, 10:32:56 »

Hallo,

mein Pfändungsfreibetrag wurde um 182,02 Euro erhöht. Wie schaue ich in der Tabelle? Ich habe ein Krankengeld monatlich von 1266,90 Euro, gucke ich dort, stelle fest 161,78 Euro wären pfändbar abzüglich meiner Erhöhung also nichts!?
Oder Variante zwei von dem Netto von 1266,90 muss ich die 182,02 abziehen, ergäbe 1084,88 Euro, somit wären 35,78 pfändbar.

Variante 1 würde eigentlich nur Sinn ergeben, denn mir wurde ja ein Mehrbedarf von rund 180 Euro anerkannt, die bekäme ich bei Variante 2 ja nicht (gut bei 1 auch nicht aber immerhin mehr)

Wer weiß dies GENAU?

Vielen Dank und Gruß

Planlos
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Der_Alte

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #1 am: 07. November 2012, 16:48:11 »

Der Pfändungfreibetrag ist um die Summe x erhöht worden bedeutet nicht, dass man die Summe x jetzt faktisch mehr hat, sondern dass sich die Tabelle jeweils um diese Summe erhöht. Die Tabelle beginnt also nicht bei 1029,99 €, sondern bei 1029,99 + x €.

Um es einfacher rechenbar zu machen ist der in Variante 2 gewählte Ansatz richtig.
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Roja54

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #2 am: 11. November 2012, 22:08:46 »


Hallo Planlos,

ich verstehe nicht so ganz, warum Sie einen festen Betrag mit Krankengeldbezug nennen können und warum Sie überlegen, wieviel zu  pfänden ist :gruebel:, denn normalerweise wird die KK in die Pflicht genommen, die Pfändung zu überweisen.

Ich erhielt in der WVP auch schon Krankengeld, da stand aber nicht fest, wieviel das monatlich genau ist, da KrG nach Kalendertagen bezahlt wird, d.h. 28/29/30 oder 31 Tage mal Betrag X, abzüglich Pfändung an den TH und den verbleibenden Betrag, nach je nach Zahlscheineinreichung, auf mein Konto.

Den Tagessatz hat die KK aus dem Durchschnitt der letzten 3 Gehältern errechnet und davon dann Tageslohnpfändung.

Bei mir war das von fast 50,- € täglich, 5,86 € Pfändung.


liebe Grüße

Roja
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paps

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #3 am: 12. November 2012, 19:26:02 »


Bei mir war das von fast 50,- € täglich, 5,86 € Pfändung.


liebe Grüße

Roja

Also bei 1500 KG  = 175,80 Pfändung ?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Roja54

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #4 am: 12. November 2012, 21:22:23 »


Nöö paps,

es war mehr Pfändung, nämlich genau 181,66 € aus "nur" 1332,69 € Krankengeld für den Monat August  :cry:, also für 31. Tage.

Ehem, mach aus den fast 50,- € täglich, 42,99 €  :rougi: :whistle:.

Warum fragst Du? Haben die mich besch....?

liebe Grüße

Roja
 
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paps

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #5 am: 13. November 2012, 14:00:46 »

Also für 31 Tage = 181,66 ?

Ohne UHB lt. Pfändungstabelle:

1330,00 bis 1339,99   210,78   
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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doktor mabuse

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #6 am: 13. November 2012, 16:19:02 »

Hallo,

irgendwas verstehe ich hier nicht:

"Der Pfändungfreibetrag ist um die Summe x erhöht worden bedeutet nicht, dass man die Summe x jetzt faktisch mehr hat, sondern dass sich die Tabelle jeweils um diese Summe erhöht. Die Tabelle beginnt also nicht bei 1029,99 €, sondern bei 1029,99 + x €."

Wenn sich also der Pfändungsfreibetrag um 100 Euro erhöht, rückt nach meinem Verständnis auch die Tabelle um 100 Euro nach oben = 1.130,00 Euro. Bis dahin kann dann gepfändet werden, somit erhöht sich für den Schuldner faktisch der Betrag den Er mehr hat um 100,00 Euro/ Monat.
Genauso ist bei mir, TH und Lohnbuchhaltung sehen es genauso nach Rücksprache mit dem Gericht.

Alles andere würde mich auch wundern....

Gruß,
Doktor Mabuse

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Der_Alte

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #7 am: 13. November 2012, 18:59:51 »

Bei 1130 € wären lt. Tabelle 70,78 € pfändbar, durch die heraufgesetzte Pfändungsgrenze ist aber der Wert aus 1030 € zu nehmen und dort sind 0,78 € pfändbar.

Es ergibt also keine 100 € mehr, sondern nur 70.
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doktor mabuse

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #8 am: 14. November 2012, 09:13:37 »

Hallo,

vielleicht liegt es daran, daß ich in Mathe immer so zwischen 4-5 stand...

wenn der Wert auf Grund der Erhöhung aus 1030 zu nehem ist und 0,78 Euro pfändbar sind, ist das für mich gleichbedeutend mit knapp 100 Euro mehr im Monat...(und nicht 70 Euro)

Wird bei mir so praktiziert und hat bisher auch Niemand in Frage gestellt...

Aber, ich schau nochmal auf den genauen Wortlaut des Gerichtsbeschlusses...

Danke,

Gruß,
Doktor Mabuse
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Der_Alte

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #9 am: 14. November 2012, 17:16:27 »

Ohne Erhöhung des Pfändungsfreibetrages hat man bei 1130 € Nettoeinkommen und einer Pfändung von 70,78 € einen Auszahlungsbetrag von 1059,22 €. Mit um 100 € erhöhtem Pfändungsfreibetrag hat man bei gleichem Einkommen einen Auszahlungsbetrag von 1129,22 €. Das sind also genau 70 € Unterschied.

Das liegt daran, dass man von jedem €, den man über den Grundfreibetrag hat, 30 €-cent selbst behält und nur 70 €-cent abführen muss.

Vielleicht kommt es Ihnen deshalb so vor, als hätten Sie 100 € mehr, weil Sie die 30 €, die Ihnen ohnehin zustehen, nicht berücksichtigt haben.
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Planlos

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #10 am: 27. November 2012, 17:25:21 »

Hallo Planlos,

ich verstehe nicht so ganz, warum Sie einen festen Betrag mit Krankengeldbezug nennen können und warum Sie überlegen, wieviel zu  pfänden ist :gruebel:, denn normalerweise wird die KK in die Pflicht genommen, die Pfändung zu überweisen.
Ich habe natürlich auch einen täglichen Betrag, ist man über einen Monat krank, wird ein Monat mit 30 Tagen gerechnet, so kam ich auf die Gesamtsumme. Bei mir führt bisher niemand was ab und niemand will etwas haben. Ich hab meiner TH meine Gehaltsabrechnungen und den Krankengeldbescheid zugeschickt, aber es kommt keine Forderung. Ich muss also noch abwarten wie es bei mir praktisch laufen wird.

Viele Grüße Planlos
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Roja54

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Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #11 am: 27. November 2012, 19:18:41 »


Hallo Planlos,
Zitat
wird ein Monat mit 30 Tagen gerechnet

Aber nur, wenn der betreffende Monat 30 Kalendertage hat, hat er 31 oder 28/29 wie im Februar, dann wird der Tagessatz dementsprechend mal genommen und je nach Zeitraum der Auszahlungsscheine berechnet und ausgezahlt.

Haben Sie denn kein Schreiben von der KK bekommen, wie hoch die tgl. Pfändungsumme ist?

Wenn nicht, dann kann es sein, dass die KK garnichts von Ihrer Pfändung weiß und daher auch nichts an den TH abführt.

Das hieße aber dann, dass Sie vorsichtshalber Geld beiseite legen sollten, für den Fall, dass Nachforderung vom TH kommt.

Es ist aber schon gut, wenn Sie der TH alles zugeschickt haben, die wird sich dann schon bemerkbar machen, falls es was zum Pfänden gibt.

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass das dauern kann, also ist abwarten nicht so verkehrt  :wink:.

liebe Grüße

Roja

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Insokalle

Re: Erhöhung Pfändungsfreibetrag in der Praxis
« Antwort #12 am: 27. November 2012, 19:24:41 »

Im Ergebnis sehe ich das so wie doc m. Erhöht das Gericht den Pfändungsfreibetrag um 100 €, dann hat der Schuldner diesen Betrag mehr in der Tasche. Er ist also dem unpfändbaren Einkommen (dem Pfändungsfreibetrag) hinzuzurechnen und in gleichem Umfang reduziert sich der pfändbare Teil.
 
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