"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person  (Gelesen 6458 mal)

Brittipelinda

  • Gast
erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« am: 08. Oktober 2014, 06:16:55 »

Hallo @all,
es geht in die nächste Runde!  :fuchsteufelswild:
Nachdem Theater in den letzten Wochen, dass die Sachbearbeiterin des TH einen Pfändungsbescheid an den neuen AG meines Mannes geschickt hat und mein Mann Akteneinsicht bei Gericht genommen hat kommt gestern der nächste Streich.
Schreibt die Sachbearbeiterin meinem Mann eine Email -er hatte seine erste Gehaltsabrechnung geschickt-.
Ich muss dazu sagen, dass wir unseren monatlichen Obolus angehoben haben, um die Kosten des TH und Gericht bis zum Ende wenigstens bezahlt zu haben.
Jedenfalls fordert sie meinen Mann auf, auf Grund seines aktuellen Gehaltes monatlich 105,00 Euro zu zahlen, da sie die große Tochter nicht mehr anerkennen (drittes Lehrjahr- Ausbildungsbescheinigung bis 2015 liegt vor), da sie genügend eigenes Geld mittlerweile verdient!  :gruebel:
Nun haben sie den Kleinen (8Jahre) anerkannt, der sonst immer Thema war und nun ist es die Große. Von mir ist überhaupt keine Rede!  Sicher würde ich ausgeschlossen werden, da ich genügend eigenes Geld verdiene. Aber ein entsprechender Beschluss ist bei Gericht nie gestellt worden. Mein Mann hatte ja deshalb Akteneinsicht bei Gericht genommen. Bei Gericht stehen wir drei drin.
Wie soll er nun am besten vorgehen? Telefonieren ist mit der Dame unmöglich, da sie sofort total schnippisch und ungehalten wird. Muss mein Mann ihr mitteilen, dass er Akteneinsicht genommen hat und keine Person ausgeschlossen wurde? Er ist immer ein bisschen ängstlich und fürchtet um seine RSB! Aber muss er sich deshalb alles gefallen lassen und einfach stillschweigend die Aufforderung hinnehmen?
Es ist ja nicht so, dass uns die 50,00 Euro mehr umbringen würden aber geht es dabei nicht ums Prinzip?
Mittlerweile bereut er "freiwillig" gezahlt zu haben, obwohl er unter der Grenze die ganze Zeit gelegen hat.
Für Tipps wäre ich mal wieder dankbar.
Beste Grüße
Gespeichert
 

waldi

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #1 am: 08. Oktober 2014, 10:58:48 »

Zitat
Bei Gericht stehen wir drei drin.
Dann würde ich mich hierauf berufen. Und mir dies vielleicht vom Gericht schriftlich bestätigen lassen.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #2 am: 08. Oktober 2014, 19:19:23 »

Würde ich nicht machen. Es macht wenig Sinn, wenn es kein Beschluss ist. Vermutlich wird das Gericht auch nichts bestätigen.
Zitat
Bei Gericht stehen wir drei drin.
Was immer das heißen soll. Außerdem ist es womöglich Jahre her.
Es ist Aufgabe des TH etwaige Anträge zu stellen. Da Ihr Mann keine Anhörungen oder Beschlüsse bekommen hat, hat der TH keine Anträge gestellt. In dem Sinne hätte ihr Mann sich die Akteneinsicht sparen können.

Was den Unterhalt während der Ausbildung betrifft, gibt es hier schon ausführliche Erläuterungen. Dabei ist Vorsicht geboten, denn es kann sein, dass wegen hohen Einkommens des Lehrlings keine Unterhaltspflicht besteht. Dann braucht der TH keinen Antrag auf Nichtberücksichtigung. Also prüfen Sie das sorgfältig.

Gespeichert
 

Brittipelinda

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #3 am: 09. Oktober 2014, 06:15:29 »

Guten Morgen,
danke für die Hinweise.
Mein Mann hat sich einfach mal die Akte bei Gericht angesehen, um eventuelle Beschlüsse zu finden.
Und ja es ist richtig, dass es bereits einige Zeit her ist (ich glaube ca.4 Jahre), dass wir "drei" (Ich Ehefrau und zwei Kinder)in der PI-Akte aufgeführt wurden, bei der Eröffnung des Verfahrens.

Noch eine Frage habe ich bzgl. Ausbildungsvergütung. Was heißt

Was den Unterhalt während der Ausbildung betrifft, gibt es hier schon ausführliche Erläuterungen. Dabei ist Vorsicht geboten, denn es kann sein, dass wegen hohen Einkommens des Lehrlings keine Unterhaltspflicht besteht. Dann braucht der TH keinen Antrag auf Nichtberücksichtigung. Also prüfen Sie das sorgfältig.


diese Aussage für uns?
Wo ist die Grenze oder besser wo kann man diese Erläuterungen nachlesen, um sich schlau zu machen?
Seine Tochter macht eine Ausbildung zur Einzelhandelkauffrau und verdient im dritten Ausbildungsjahr 612,00€ brutto. Ist das schon hohes Einkommen?

Müssten wir also dieser Aufforderung nachkommen und ab sofort mehr abführen ohne Beschluss? Wie kann Mann bzw. die Sachbearbeiterin des TH prüfen?

Über weitere Tipps wie wir nun vorgehen sollen wäre ich dankbar.
Beste Grüße
Gespeichert
 

HausH

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #4 am: 09. Oktober 2014, 07:49:40 »

 :hi:

und guten Morgen,

vielleicht hilft das?: http://www.kanzlei-hasselbach.de/2012/kindesunterhalt-fuer-volljaehrige/11/

und das?: http://düsseldorfer-tabelle.net/Unterhaltsrechner.html

Ich hatte einen ähnlichen Fall, meinem volljährigen erwachsenen behinderten Sohn wurde das Kindergeld wegen einer Prüfung fast ein Jahr nicht gezahlt. Ich konnte nachweisen das er nicht imstande ist sich selbst zu unterhalten und habe die Zahlung rückwirkend erstattet bekommen. Entscheidend waren hier die Freibeträge die das Einkommen (Krankengeld) gemindert haben. So kam er unter die vom Finanzamt jährlich neu anzusetzende Mindesteinkommensgrenze (Grundfreibetrag)von im Moment liegt der bei 8354 €, wird jedes Jahr neu festgelegt.

vielleicht hilft dir das.

gruß von HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Brittipelinda

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #5 am: 09. Oktober 2014, 08:19:31 »

Guten Morgen nochmal
und danke für deine Antwort.
Aber ob hilfreich weiß ich noch nicht.  :gruebel:
Sie hat definitiv ca. 480 Euro netto plus im Moment noch Kindergeld was mit 25 aber wegfällt.
Sie lebt allein.
Wie rechnet denn da der TH?
Laut Unterhaltsrecht ist er ihr durchaus noch unterhaltsverpflichtet. Er hat ja auch noch den halben Freibetrag beim Finanzamt da sie nicht über diese 8354 € im Jahr hat.
Also Fragen über Fragen.
Nur wie kann man es definitiv ausrechnen. Mein Mann will natürlich auch nichts falsch machen.

Oder sollen wir nun erstmal bezahlen und ab nächste Mai (wird sie 25) dann neu "verhandeln"?
Gespeichert
 

waldi

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #6 am: 09. Oktober 2014, 09:32:56 »

Wenn die Tochter in eigener Wohnung lebt, hat sie möglicherweise Anspruch auf BAB.
Ob dies in Eurem Falle beantragt/geprüft wurde, wissen wir nicht.

Das Thema 'Unterhaltspflicht' vor allem für Volljährige ist ziemlich komplex.

Und wenn eine Auszubildende in eigene Wohnung zieht, liegt der Verdacht nahe, dass sie sich dies finanziell leisten kann und also nicht mehr auf Unterhalt angewiesen ist.
Es könnte aber auch die Entfernung zur Ausbildungsstätte Grund für eigene Wohnung sein. Dann, wie gesagt, stände ihr BAB zu. Ein sehr umfangreiches Thema also.
Gespeichert
 

Brittipelinda

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #7 am: 09. Oktober 2014, 10:59:27 »

Wie mir grad mein Mann gesagt hat bekommt sie BAB, was wir aber bis dato nicht wussten, denn der Kontakt war für ca. 6 Jahre komplett abgerissen (anderes Thema).

Wieso, weshalb sie in eine eigene Wohnung gezogen ist weiß ich nicht. Ist auch ca. 750km weit weg.

Mittlerweile glaube ich wir können es nicht endgültig aufdröseln und es wird wahrscheinlich wirklich das Beste sein, mein Mann bezahlt die 50,00 Euro mehr und gut ist es.

Er hat grad mit der Sachbearbeiterin telefoniert. Die ihm dann den Hörer aufgeknallt hat mit den Worten:"Ach sie wollen den offiziellen Weg. Dann müssen wir das übers Gericht klären."


Gespeichert
 

waldi

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #8 am: 09. Oktober 2014, 12:08:34 »

Und ob jetzt die Tochter in der Tat noch Unterhalt empfängt vom Mann, das weiß im Moment vielleicht auch noch keiner, naja ...

Abseits des ja jetzt auch hier zitierten 'offiziellen Weg' bin ich persönlich der Meinung: Wenn ein Kind von den Eltern nicht mehr unterstützt wird oder besser gesagt: nicht mehr unterstützt werden braucht, warum soll es dann noch weiterhin als unterhaltspflichtige Person anerkannt werden!
Gespeichert
 

Brittipelinda

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #9 am: 09. Oktober 2014, 12:45:56 »

Du hast natürlich absolut Recht mit der Aussage bzgl. Unterstützung. Während ihres Studium war sie auch unterhaltsberechtigt, aber durch Bafög brauchte mein Mann keinen Unterhalt zu leisten. Sie wurde aber sehr wohl berücksichtigt. Ist wirklich alles sehr komplex.  :gruebel:
Nur ich werde auch nicht unterstützt von meinem Mann und gelte offiziell bis ein anderslautender Beschluss vorliegt als Unterhaltsberechtigte Person.  :rougi:

Es wurde nie geprüft bei PI Eröffnung, ob ich mich selbst unterhalten kann.
 
Und sogar hier im Forum wurde mir empfohlen, solange keine "offiziellen" Beschlüsse vorliegen nicht zu zahlen und alle drei Personen anzurechnen.

Die Firma meines Mannes würde auch erstmal von 3 Personen ausgehen. Nur führen wir selbst ab und haben auch immer abgeführt, auch als er noch unter der Grenze verdient hat. Also alles gut.

Habe den Dauerauftrag schon geändert.  :thumbup: Und auch nur eine Person (Sohn 8 Jahre) angesetzt.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #10 am: 09. Oktober 2014, 19:04:30 »

Steuerrecht / Kindergeld und Unterhaltspflicht sind verschiedene Dinge, die nicht im Gleichklang laufen. Das Kindergeld beispielsweise gehört zum Einkommen des Kindes.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #11 am: 09. Oktober 2014, 21:33:56 »

Für ein Kind in Ausbildung, dass einen eigenen Hausstand führt, hat der BGH schon mal geäußert, dass für die Beurteilung, welches Einkommen als ausreichend im Sinne des § 850 c Abs. 4 ZPO anzunehmen ist, wohl der Grundfreibetrag der Stufe 0 anzusetzen ist.

Ich würde im Übrigen tatsächlich warten, bis es einen Beschluss gibt und bis zu diesem Zeitpunkt bei der Berechnung von 3 unterhaltsberechtigten Personen ausgehen. Soll der TH doch das Gericht anrufen, dann kann man die Sache in Ruhe und mit letzter Klarheit für alle regeln.
Gespeichert
 

wollter001

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #12 am: 09. Oktober 2014, 22:02:09 »

Hallo


Der TH wird bei IG ein Antrag  auf nicht berücksichtigt als Unterhaltsberechtigt des Kindes gem. § 36 Abs. 1 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Unterhaltsberechtigte Personen sind nur die, die unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatz und der gem. § 850c Abs.1 S.2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.

  Klartext:   Unterhaltspflichtige Personen sind nur die, die kein Einkommen haben, oder unter Sozialhilfeeckregelsatz =  Hartz IV-Regelsatz 2014 Sozialsatz ist von 391,00 € + zzgl. eines sog. Besserstellungszuschlages / Aufschlag, der wurde schon von BGH in seiner Entscheidung vom 05.04.2005 einen Zuschlag von 30-50 % für diverse bewillig .Wenn die Tochter mehr als  (391,00 € + 20%) = 469,20 €  Einkommen hat, kann es sein, das Sie als Unterhaltsberechtigt nicht berücksichtigt wird. Da die Gerichte wohl recht unterschiedlich entscheiden, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Sie zumindest teilweise nicht mehr berücksichtigt werden kann. Andere Gerichte wollen den Unterhaltsberechtigten bereits dann vollständig unberücksichtigt lassen, wenn sein Einkommen den Regel- bzw. Mehrbedarf nach §§ 22, 23 BSHG zuzügl. eines sog. Besserstellungsbedarfs von 20% übersteigt.( 391,00 € + 78,20 € = 469,20 €.)  max.50 % >>> 391,00 € + 195,50 € dazu = 586,50 €

mfg wollter001
Gespeichert
 

Brittipelinda

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #13 am: 10. Oktober 2014, 07:51:29 »

Guten Morgen,
danke für all eure Tipps und Ratschläge. Ihr habt mal wieder sehr geholfen.  :thumbup:

Wie bereits ganz am Anfang ging es uns nicht um die 50 Euro mehr jeden Monat. Mein Mann wollte es einfach nur verstehen.

Und nein wir warten nicht bis er vom Gericht einen oder zwei (für mich auch) Beschlüsse bekommt.  :uneinsichtig:

Nun kriegen wir die zwei Jahre auch noch rum.  :respekt:
Wir sind schon froh, dass mein Mann jetzt doch einiges mehr an Gehalt bekommt. Es bleiben ja trotz der 105 Euro mehr für ihn übrig.  :juchu:

Beste Grüße

Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #14 am: 10. Oktober 2014, 15:41:31 »

Hallo


Der TH wird bei IG ein Antrag  auf nicht berücksichtigt als Unterhaltsberechtigt des Kindes gem. § 36 Abs. 1 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO stellen. Unterhaltsberechtigte Personen sind nur die, die unter Berücksichtigung des aktuellen Sozialhilfeeckregelsatz und der gem. § 850c Abs.1 S.2 ZPO genannten Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen des Schuldners gerechtfertigt.

  Klartext:   Unterhaltspflichtige Personen sind nur die, die kein Einkommen haben, oder unter Sozialhilfeeckregelsatz =  Hartz IV-Regelsatz 2014 Sozialsatz ist von 391,00 € + zzgl. eines sog. Besserstellungszuschlages / Aufschlag, der wurde schon von BGH in seiner Entscheidung vom 05.04.2005 einen Zuschlag von 30-50 % für diverse bewillig .Wenn die Tochter mehr als  (391,00 € + 20%) = 469,20 €  Einkommen hat, kann es sein, das Sie als Unterhaltsberechtigt nicht berücksichtigt wird. Da die Gerichte wohl recht unterschiedlich entscheiden, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass Sie zumindest teilweise nicht mehr berücksichtigt werden kann. Andere Gerichte wollen den Unterhaltsberechtigten bereits dann vollständig unberücksichtigt lassen, wenn sein Einkommen den Regel- bzw. Mehrbedarf nach §§ 22, 23 BSHG zuzügl. eines sog. Besserstellungsbedarfs von 20% übersteigt.( 391,00 € + 78,20 € = 469,20 €.)  max.50 % >>> 391,00 € + 195,50 € dazu = 586,50 €

mfg wollter001


Das würde ich so nicht unterschreiben. Denn, wie schon in BGH · Beschluss vom 5. April 2005 · Az. VII ZB 28/05 aufgeführt, ist eine Konstellation denkbar, dass eine unterhaltsberechtigte Person, die aus tatsächlich erforderlichen Gründen einen eigenen Haushalt führt, auch bei einem deutlich über dem diskutierten Satz liegenden Einkommen sehr wohl weiterhin zu berücksichtigen ist: ..."Führt der Unterhaltsberechtigte hingegen einen eigenen Haushalt und hat aus seinem Einkommen Mietzahlungen und die weiteren Grundkosten des Haushalts zu leisten, wird sein Lebensbedarf in der Regel so hoch sein wie der des Schuldners selbst. In derartigen Fällen ist es naheliegend und wird es regelmäßig billigem Ermessen entsprechen, als Orientierungshilfe den Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen (so auch Hintzen, NJW 1995, 1861, 1865)."

850 c 4 Fälle sind immer Einzelfälle, die im jeweiligen Kontext zu würdigen sind. Nicht umsonst kommen die Gerichte auch immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnisse.
Gespeichert
 

eidechse

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #15 am: 10. Oktober 2014, 17:13:02 »

Bei der ganzen Diskussion um Nichtberücksichtigung ist mir noch folgendes aufgefallen

Während ihres Studium war sie auch unterhaltsberechtigt, aber durch Bafög brauchte mein Mann keinen Unterhalt zu leisten. Sie wurde aber sehr wohl berücksichtigt.

Hier hätte die Tochter gar nicht als Unterhaltspflicht berücksichtigt werden dürfen. Voraussetzung ist nämlich, dass Unterhalt geleistet wird. Leben die Kinder nicht im eigenen Haushalt, dann erfolgt die Leistung durch Unterhalt durch Zahlung. So lange Papa also für Tochter nicht zahlt, ist sie auch nicht als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen. Und das ist kein Fall für einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Dafür braucht es keinen Beschluss.

Ich meine mich im Übrigen zu erinnern, dass die TE in einem anderen Beitrag mal erwähnt hat, dass zwischen Ehemann und TH die Absprache besteht, dass Ehemann freiwillig die pfändbaren Beträge abführt. Dann wird es mit dem Beschluss evtl. sowieso etwas problematisch, weil manches Insolvenzgericht in diesen Fällen dann auch keine Beschlüsse macht/machen will.
Gespeichert
 

Brittipelinda

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #16 am: 10. Oktober 2014, 18:29:40 »

Hallo Eidechse,
danke für deinen Hinweis und ja du hast Recht, dass mein Mann immer freiwillig abgeführt hat.
Aber nicht pfändbare Beträge - da unterhalb der Grenze sondern wirklich freiwillig damit wir am Ende nicht die Rechnung für den TH und Gericht auf ein Mal berappen müssen. Und auch nicht in Absprache mit dem Th, in Absprache war lediglich, dass es nicht über den AG geht. Er hat bis zu diesem Monat einfach mal zu wenig verdient bei sogar einem Unterhaltspflichtigen, was ja auf jeden Fall unser kleiner Sohn ist.
Sogar als er arbeitslos war hat er weiter bezahlt.
Und das seine Tochter BAfög bekommen hat war ja auch nur dem geringen Einkommen geschuldet, da auch da der Kleine noch mitzählte. Laut Familienrecht war sie formal schon noch unterhaltsberechtigt. Es war nur nicht genug Einkommen.

Wir haben ja nun den Dauerauftrag geändert und bezahlen die geforderten Beträge. Nur läßt die Art und Weise der Sachbearbeiterinn halt manchmal zu wünschen übrig.  :fuchsteufelswild: Im Grunde nehmen wir ihrn ja die Arbeit ab die entsprechenden Anträge bei Gericht zu stellen, was sie auch messerscharf erkannt hat beim letzten Telefonat.  :uneinsichtig:
Ich bin euch auf jedenfall dankbar für all die Überlegungen in unserem Fall.
Tolles Forum und trotzdem hoffe ich euch nicht mehr zu brauchen in den letzten zwei Jahren.  :wink:
Gespeichert
 

eidechse

Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #17 am: 13. Oktober 2014, 17:50:04 »

Hallo Brittipelinda,

also wenn es schlicht um freiwillige Zahlungen zum Ausgleich der auflaufenden Gerichtskosten ging, dann vergess meinen Hinweis gleich wieder. Wenn es keine Absprache gab "TH bitte informiere den AG nicht, ich führe die Pfandbeträge selbst ab", dann braucht der TH natürlich die entsprechenden Beschlüsse, wenn er Unterhaltspflichtige Personen, denen auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird, nicht berücksichtigt wissen will, weil sie eigenes Einkommen haben.

Nur noch mal zur Klarstellung bzgl. der Tochter: Auch wenn familienrechtlich ein Unterhaltsanspruch besteht muss zur Berücksichtigung im Rahmen von § 850c ZPO immer noch der Unterhalt tatsächlich geleistet werden. Lebt die Familie zusammen in einer Wohnung, dann ist das unprobleamtisch, weil dann zumindest in Natura Unterhaltsleistungen erbracht werden. Lebt eine unterhaltsberechtige Person woanders, dann braucht es die Zahlung eines Geldbetrages (oder von mir aus auch den Nachweis, dass jeden Monat ein Carepaket im Umfang von XY Euro an Töchterchen geschickt wird)
Gespeichert
 

Brittipelinda

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #18 am: 14. Oktober 2014, 07:49:35 »

Guten Morgen eidechse,
na dann sind wir doch wieder bei einander.  :wow:
Und ja wir haben (ich weiß jetzt nicht mehr genau bis zu welchem Monat- ist schon ein bischen her) tatsächlich noch Barunterhalt während ihres Ausflugs zum Studium und danach bezahlt.
Da mein Mann aber bis September 2014 immer unter dem Pfändunsgfreibetrag für einen Unterhaltsberechtigten lag und wir immer 30,00 Euronen bezahlt haben ist es nie aufgefallen und keiner hat gemosert.
Erst jetzt als er deutlich mehr, als für einen Unterhaltsberechtigten, verdient und die Tochter im 3. Ausbildungsjahr ist und demzufolge auch mehr Einkommen hat, ist es aufgefallen dass es nicht mehr reicht.
Es ist ja nun wieder alles in ruhigerem Fahrwasser und wir hoffen es bleibt auch so.  :cool:
 
Gespeichert
 

wollter001

  • Gast
Re: erneuter Streit um Unterhaltsberechtigte Person
« Antwort #19 am: 14. Oktober 2014, 12:22:10 »

Hallo


Existenzsicherung - Zwangsvollstreckung - pfändbares Einkommen -Berücksichtigung von Unterhaltsberechtigt mit eigenem Einkommen § 850 c Abs. 4 ZPO bei Bestimmung des pfändbaren Einkommens

Hat der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt zu leisten, so berücksichtigt das Gesetz diese finanzielle Verpflichtung bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages.Die Pfändungstabelle erhöht den unpfändbaren Teil des Einkommens pro Unterhaltsberechtigten und vermerkt den pfändbaren Betrag in einer gesonderten Spalte.Erzielt ein Unterhaltsberechtigter eigenes Einkommen, so können die Gläubiger beantragen,dass diese Verpflichtung bei Bestimmung des pfändbaren Betrages nicht mehr berücksichtigt wird.Das Gericht legt nach"billigem Ermessen" fest,ob Unterhaltsberechtigte bei der Berechung des pfändbaren Einkommens ganz oder zum Teil unberücksichtigt bleibt. Danach stellt es dem Drittschuldner den Beschluss zu. War bspw. die Ehefrau vormals die einzige unterhaltsberechtigte Person, so ist der pfändbare Betrag beim Ehemann künftig aus der "Spalte 0"und nicht mehr aus der "Spalte 1" der Pfändungstabelle zu entnehmen.Die Änderung erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers !

In der Beratung ist deshalb darauf zu achten, dass diesen nicht grundlos vom Einkommen des Unterhaltsberechtigten Mitteilung gemacht wird. Einkommensgrenze nach § 850c 4 ZPO. Der Unterhaltsberechtigte bleibt als solcher jedoch nur unberücksichtigt, wenn sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt.Die Rechtsprechung lässt ihn dann entweder ganz oder teilweise unberücksichtigt.Über die Bestimmung dieser Einkommensgrenze, ab der ein Unterhaltsberechtigter vollständig unberücksichtigt bleiben darf, hat jüngst das LG Darmstadt entschieden (LG Darmstadt, Beschl. v. 5.2.2002 - 5 T 82/02 ZVI 2002, 116 (Heft 4), Rpfleger 2002, 370).                                                                                                                                                    Leitsätze:1.
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens eines Schuldners ist ein unterhaltsberechtigter Ehegatte vollständig erst dann nicht mehr zu berücksichtigen,wenn er ein eigenes Einkommen zumindest in Höhe des pfändbaren Einkommens nach §850 c ZPO erzielt.
Leitsätze:2.
Das gilt auch nach Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zum 1.1.2002.Der Unterhaltsberechtigte bleibt demnach gänzlich unberücksichtigt, wenn sein Einkommen mehr als 930 € beträgt.Der Grundfreibetrag legt das vollstreckungsrechtliche Existenzminimum verbindlich und bundeseinheitlich fest.Erst wenn der Unterhaltsberechtigte diese Einkommensgrenze erreicht,soll er auf Gläubigerantrag hin ganz unberücksichtigt bleiben können.Tatsächlich gibt es keinen Anlass, den Unterhaltsberechtigten, der eigenes Einkommen erzielt, einem Sozialhilfeempfänger gleich zu stellen (LG Darmstadt a.a.O., vgl. auch: Zimmermann, Schuldnerberatung in der Drogenhilfe, 8. Erg. Teil 5, S. 25, 26).

Andere Gerichte wollen den Unterhaltsberechtigten bereits dann vollständig unberücksichtigt lassen, wenn sein Einkommen den Regel bzw. Mehrbedarf nach §§ 22, 23 BSHG zuzügl.eines sog. Besserstellungsbedarfs von 20% übersteigt (LG Bielefeld Rpfleger 2000, 402; LG Stuttgart InVo 2000, 138; AG Plettenberg ZVI2002,120).                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Damit würde der unerhaltsberechtigte Ehegatte, der eigenes Einkommen erzielt, auf Sozialhilfenniveau verwiesen.Dem LG Darmstadt folgend sind Unterhaltsberechtigte, die weniger als den pfandfreien Grundbetrag von 930 € verdienen,teilweise unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Summe aus den eigenen Einkünften und dem Betrag, der dem Schuldner aufgrund der Unterhaltsverpflichtung pfandfrei zu belassen ist, den Grundfreibetrag nach §850 c ZPO übersteigt.Dies bedeutet, dass der erste Unterhaltsberechtigte ab einem Monatseinkommen von 580 € (930 minus 350) und weitere Unterhaltsberechtigte ab 735 € (930 minus 195) nur noch teilweise berücksichtigt werden können (Zimmermann, Schulderberatung in der Drogenhilfe, 8.Erg. Teil 5, S. 25, 26).
Unterhalb dieser Grenzen dürfte das Vollstreckungsgericht keine "Nichtberücksichtigungsbeschluss" gem. §850 c IV ZPO erlassen. Rechtsmittel gegen einen Nichtberücksichtigungsbeschluss entscheidet der Rechtspfleger vor Ort, deswegen ist gegen den Pfändungs und Überweisungsbeschlussunbefristete Erinnerung (§11 I RPflG) einzulegen. Da in der Folgeentscheidung der Schuldner gehört wird, ist hiergegen die sofortige Beschwerde (§794 ZPO)einzulegen. In diesem Fall sollte anwaltliche Hilfe herangezogen werden.

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 15. Oktober 2014, 00:23:30 von wollter001 »
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz