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Autor Thema: erstattung der zuzahlungen durch krankenkasse wg. OEG/BVG pfändbar?  (Gelesen 3124 mal)

VerzweifelteStudentin

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guten abend,

ich bekomme von meiner krankenkasse die gesetzlichen zuzahlungen für die kalenderjahre 2012,2013,2014 und 2015 erstattet.

hintergrund ist eine rückwirkende bewilligung von leistungen nach dem OEG ab 01.05.2012, was eine heil- und krankenbehandlung nach §§ 10 ff bundesversorgungsgesetz (BVG)beinhaltet.

Sachleistungsprinzip (bzw. Grenzen des Sachleistungsprinzips)
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BVG werden die Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung als Sachleistungen erbracht, soweit sich aus dem BVG nichts anderes ergibt. Das bedeutet, dass von Ärzten, Apothekern und Behandlern in der Regel keine Zuzahlungen (z. B. zu Arznei- oder Heilmitteln) bzw. Eigenbeteiligungen (z. B. zu stationären Behandlungen, Praxisgebühr) erhoben werden dürfen.

ich werde also, kraft gesetzes, aufgrund der anerkennung als opfer einer gewaltttat und unabhängig vom einkommen, rückwirkend von den zuzahlungen befreit.

für steuererstattungen, die sich auf einen zeitraum vor aufhebung meines insolvenzverfahrens (januar 2010 bis juli 2013) beziehen, hat mein treuhänder immer eine nachtragsverteilung angeordnet, d.h. den einen teil hat der treuhänder einkassiert, den anderen das sozialamt.

darf er das in o.g. fall auch? oder ist die erstattung genauso geschützt wie die grundrente nach dem OEG?

und falls das zufällig noch jemand weiss, auch wenn es thematisch nicht reinpasst: darf das sozialamt bei bezug von grundsicherung die erstattung als einkommen anrechnen?

danke.



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eidechse

Re: erstattung der zuzahlungen durch krankenkasse wg. OEG/BVG pfändbar?
« Antwort #1 am: 03. März 2015, 14:43:18 »

Wann wurde Ihr Insolvenzverfahren aufgehoben?
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Insokalle

Re: erstattung der zuzahlungen durch krankenkasse wg. OEG/BVG pfändbar?
« Antwort #2 am: 03. März 2015, 17:10:47 »

Zitat
auf einen zeitraum vor aufhebung meines insolvenzverfahrens (januar 2010 bis juli 2013) beziehen

1. NTV
Die Erstattungen für die Zeiträume nach Aufhebung dürfen Sie behalten.
Ob eine NTV für die Erstattungen vor der Aufhebung des Verfahrens möglich ist, hängt davon ab, ob sie pfändbar sind.
Ob es eine Besonderheit aus dem BVG o.ä. gibt, weiß ich nicht. Ich habe nichts gefunden.
Sollten die allgemeinen Regeln gelten, wäre dies § 54 SGB I. Die Erstattungen wären wohl Einmalzahlungen nach § 54 Abs. 2 SGB I. Sie wären pfändbar, wenn es der Billigkeit entspricht. Da es ja anscheinend Erstattungen für unpfändbare Sachleistungen(§ 54 Abs. 1 SGB I) sind, bin ich der Meinung, dass eine Pfändung auch wegen der Zweckbindung unbillig wäre. Damit wären sie mE nicht pfändbar. Eine NTV wäre demnach nicht möglich.

2. Anrechnung
Das ist eine sozialrechtliche Frage. Nach dem, was ich so gelesen habe, scheinen die Erstattungen wohl nicht anzurechnen sein. Das erscheint mir auch logisch, denn eine Doppelleistung, wie es das BSG fordert, mag ich in der Erstattung und in der Grundsicherung nicht zu erkennen. Außerdem steht meiner Meinung nach auch hier eine Zweckbindung der Erstattung der Anrechnung entgegen. Konkreteres habe ich nicht gefunden. Trotzdem würde ich nach jetzigem Kenntnisstand gegen eine Anrechnung vorgehen.



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VerzweifelteStudentin

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Re: erstattung der zuzahlungen durch krankenkasse wg. OEG/BVG pfändbar?
« Antwort #3 am: 08. März 2015, 18:07:24 »

Mein Verfahren wurde am 15.07.2013 aufgehoben.

Also zur Sicherheit die Erstattungen dem TH melden?
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Insokalle

Re: erstattung der zuzahlungen durch krankenkasse wg. OEG/BVG pfändbar?
« Antwort #4 am: 10. März 2015, 17:43:47 »

Eine Mitteilungspflicht kann ich nicht erkennen, da in der WVP das der Abtretung unterliegende Einkommen nicht verheimlicht werden darf. Die Erstattungen gehören aber nicht dazu.
Die freiwillige Mitteilung ist Ihnen unbenommen.
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VerzweifelteStudentin

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Re: erstattung der zuzahlungen durch krankenkasse wg. OEG/BVG pfändbar?
« Antwort #5 am: 11. März 2015, 08:22:57 »

die steuererstattung habe ich damals auch gemeldet und es wurde fix eine nachtragsverordnung angeordnet.

die erstattung für 2012 und zur hälfte jene für 2013 bezieht sich ja auf einen zeitraum vor aufhebung des verfahrens.

?
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