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Autor Thema: erstes Kind in der WVP. Elternzeit & Elterngeld  (Gelesen 1914 mal)

gambrinus

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erstes Kind in der WVP. Elternzeit & Elterngeld
« am: 05. April 2013, 12:14:59 »

Hallo allerseits,
ich bin seit 4 Jahren in der WVP meiner RI.
Habe noch ca 1 1/2 Jahre bis zur RSB. Bekomme ca 2000 € vor Pfüb bzw 1000€ nach Pfüb ausbezahlt.
Nun werde ich im August Vater!
Bei der Planung der Elternzeit sind einige Fragen aufgetaucht...

Ich überlege nun selber in Elternzeit zu gehen.
Würde ja bei Vollzeit-Elternzeit ein Elterngeld von 1500 € bekommen. Das sind 500 € mahr als jetzt!
Denn Elterngeld ist meines Wissens nicht Pfändbar, und dafür muss ich noch nicht mal Arbeiten  :lollol:

ABER ich werde auf Grund meines Jobs wohl etwas Teilzeit arbeiten müssen. Und jetzt die Frage:
Wenn ich zum Elterngeldbezug in Teilzeit arbeite, gibt es 2 Auszahlungen. Den Teilzeit-lohn und das Elterngeld.
Wie wird aus dieser Kombination die Pfändung berechnet? Jeweils einzeld, oder unter jeweiliger Berücksichtigung?
Elterngeld ist ja eine Zahlung für den Lohnausfall (Differenzzahlung)...
Vor allem wenn der Teilzeit-Lohn unter dem Grenzbetrag (von dann 1420 € mit 1 Kind oder sogar 1640 mit Kind und Frau) liegt ? :dntknw:

Und nun die TOP-Frage:
Wie wird der Dienstwagen (geldwerter Vorteil) in der Elternzeit/Teilzeit -Berechnung berücksichtigt ?  :Oh_no:

Vielen Dank für eure Antworten und Hilfe !!!!
Gespeichert
 

Der_Alte

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Re: erstes Kind in der WVP. Elternzeit & Elterngeld
« Antwort #1 am: 05. April 2013, 18:51:51 »

Das ist so nicht ganz richtig.

Elterngeld richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten Monate. Bei Voreinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro ersetzt das Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent: je geringer das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 auf 65 Prozent (bei Voreinkommen von 1.240 Euro und mehr auf 65 Prozent, bei Voreinkommen von 1.220 Euro auf 66 Prozent) (Quelle BMSFJ)

Um also 1500 € Elterngeld zu bekommen, muss man vorher etwa 2300 € Einkommen gehabt haben.

Elterngeld ist nur in Höhe von 300 € unpfändbar, danach unterliegt es der normalen Pfändung.

Elterngeld und Gehalt der Teilzeitbeschäftigung können auf Antrag des Treuhänders per Gerichtsbeschluss zusammengerechnet werden, dann wird aus dem Gesamteinkommen die Pfändung berechnet.

Der geldwerte Vorteil des Dienstwagens wird als bereits ausgezahlter Lohn vom Netto nach der Pfändung abgezogen.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: erstes Kind in der WVP. Elternzeit & Elterngeld
« Antwort #2 am: 05. April 2013, 19:57:59 »

Zum Dienstwagen:
Bevor man einen Schritt vor dem anderen macht, sollte man sich zunächst die Frage stellen, ob man in der Elternzeit den Dienstwagen behalten darf. Meines Wissens besteht grundsätzlich eine Rückgabepflicht.
Es sei denn, der Arbeitgeber gönnt seinen verdienten Angestellten trotzdem den Wagen. Welchen Einfluss das auf das Elterngeld hat, scheint nicht abschließend geklärt zu sein. Außerdem finde ich das kompliziert. Nach einigen Urteilen von Sozialgerichten scheint der geldwerte Vorteil durch den Dienstwagen kein Einkommen iSd § 2 Abs. 3 BEEG zu sein. Er hätte dann also keine negativen Auswirkungen auf das Elterngeld. Lesenswert finde ich SG Stuttgart S 17 EG 6737/10 mit weiteren Nachweisen.
Gespeichert
 

gambrinus

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Re: erstes Kind in der WVP. Elternzeit & Elterngeld
« Antwort #3 am: 07. April 2013, 11:57:52 »

erst mal Danke für die Antworten !

@der Alte:
Mein Voreinkommen liegt bei 2300 € (Nettolohn, seit mehrern Jahren). Der Auszahlungsbetrag (nach Pfändung)liegt bei 1000 €. Somit müsste doch als Berechnungsgrundlage zum Elterngeld die 2300 € (Nettolohn) genommen werden, oder?
Somit meine Rechnung mit den 1500 € Elterngeld (habe ich so mit dem offiz. Elterngeldrechneer berechnet) nich ganz falsch...
Wo finde ich den Gesetzestext zu "Elterngeld ist nur in Höhe von 300 € unpfändbar, danach unterliegt es der normalen Pfändung" ?
Denn in der ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge steht ja nur "6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;" ...

@Insokallo: Ich muss mir das nur "vorher" überlegen, und alle "Möglichkeiten" durchrechnen.
Wenn ich 8 Wochen vor Antritt der Elternzeit meinen Arbeitgeber informiere will ich wissen ob ich jetzt noch "schnell" einen Wagen kaufen muss (von dem Geld das ich nicht habe), Versicherung suchen, Anmelden (steuer,...).
Ich rechne gerade verschiedene Modelle aus (Elternzeit ja/nein, Elterngeld ja/nein, Teilzeit ja/nein, ...)
Will aber nicht jetzt schon schlafende Hunde (Chef) wecken !

Grüße
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: erstes Kind in der WVP. Elternzeit & Elterngeld
« Antwort #4 am: 07. April 2013, 13:04:23 »

Elterngeld ist kein Erziehungsgeld, sondern eine Lohersatzleistung wie z.B. auch das Krankengeld. Beides unterliegt zunächst einmal uneingeschränkt der Pfändung.
Das beim Elterngeld die ersten 300 € pfändungsfrei bleiben steht in § 10 BEEG. Die Pfändung regelt sich ansonsten nach § 54 SBG I.

Wenn Sie jetzt aktuell bei 2300 Pfändungsnetto einen Auszahlungsbetrag von 1000 € haben, edeutet das, dass Sie in etwa 400 € als Geldwerten Vorteil für das Firmenfahrzeug zahlen.
An diesem Betrag würde sich nichts ändern, er ist weiterhin bei der Pfändung entsprechend zu berücksichtigen. Wenn Sie z.B. 1200 € aus einer Halbtagsbeschäftigung und 750 € aus dem Elterngeld erhalten, wäre das Pfändungsnetto gerundet unter Einbeziehung des Fahrzeugs bei 1850 €, davon wären ~ 575 € pfändbarer Betrag abzuziehen. Das ergäbe dann für Sie einen Auszahlungsbetrag von 1075 €.
Das ist wenig mehr als heute, aber dabei darf man die zusätzliche unterhaltsberechtigte Person mit ihren Bedürfnissen nicht außer Acht lassen. Das Kindergeld von 184 € kommt natürlich noch pfändungfrei dazu.
Gespeichert
 
 

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