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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Erteilung der Restschuldbefreiung - aber Insoverfahren noch nicht abgeschlossen?  (Gelesen 4096 mal)

ManjaSobi

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Hallo in die Runde!

Jetzt hab ichs endlich geschafft - dachte ich zumindest...

Insobeginn war bei mir der 17.03.05 und letzte Woche hab ich endlich das langersehnte Schreiben vom Amtsgericht erhalten, worin mir die Erteilung der Restschuldbefreiung per amtlichen Beschluss mitgeteilt wurde.  :juchu:

Aber als ich mir das Schreiben genauer durchlese, steht dort weiter hinten: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist noch nicht aufgehoben.  :dntknw:  Versteh ich nicht... was hat das jetzt zu bedeuten??? Bin ich nun fertig, oder nicht???

Ablauf der Abtretungserklärung ist der 17.03.2011. Was passiert nun mit den noch immer vom Lohn abgezogenen Pfändungen??? Habe der Firma jetzt die Kopie des Beschlusses gegeben, damit nichts mehr abgezogen wird. Hoffe das hab ich richtig gemacht?

Muß ich jetzt noch irgendwas machen, oder wie soll ich mich verhalten? Die Kosten des IV sind offensichtlich aus der Masse mit beglichen worden, davon erscheint jetzt im Beschluss nichts mehr....

Vielleicht kann mir jemand meine Unsicherheit nehmen??? Würde mich gern richtig freuen, kanns aber irgendwie noch nicht so recht, weil ich nicht weiß, ob jetzt nun alles vorbei ist, oder doch noch nicht???  :dntknw:

LG von Manuela.

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Der_Alte

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Es passiert gelegentlich, dass das Verfahren sich länger hinzieht als die eigentliche Dauer von 6 Jahren.
Ich würde mich an das Insolvenzgericht wenden mit der Frage, warum das Verfahren noch nicht beendet ist und mit dem Antrag auf einen klarstellenden Beschluss an meinen Arbeitgeber, dass trotz des nicht beendeten Insolvenzverfahrens keine Abtretungspflicht mehr besteht.

Damit kann der TH dann in Ruhe das restliche Verfahren abwickeln.
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Feuerwald

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Solange das Verfahren läuft, kann der TH den pfändbaren Betrag noch einige Zeit einziehen, auch über die 6 Jahre hinaus. Deshalb ist  zu klären, weshalb das Insolvenzverfahren derart lange läuft. Sind noch Massegegenstände zu verwerten? Mich würde der Name des TH / IV interessieren, natürlich wenn Sie wollen. Kurze  PN Privatnachricht. Nicht im Forum veröffentlichen.



http://lexetius.com/2009,3760

c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.

d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
« Letzte Änderung: 17. Juni 2011, 00:39:58 von Feuerwald »
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- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

ManjaSobi

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Ja warum das Verfahren an sich noch immer nicht beendet ist, verstehe ich selbst nicht. Ich hatte diesbezüglich schon mal letztes Jahr Kontakt mit dem Rechtspfleger vom Inso-Gericht, der hat dann dem IV einen netten Brief geschrieben und um Stellungnahme gebeten. Vom IV selbst habe ich so gut wie nie irgendwelche Informationen erhalten. Ich hab mich selbst immer brav gemeldet, wenn ich einen neuen Job hatte oder umgezogen bin. Aber auf meine Nachfragen nie eine Antwort erhalten...

Werde mich die Tage wohl noch mal mit dem Insogericht in Verbindung setzen und dort um Erklärung bitten.

Nun kann ich nur hoffen, das ich das Geld was nach März noch vom Lohn gepfändet wurde, wieder zurück bekomme.

Ansonsten gibt es eigentlich nichts ungeklärtes mehr, deshalb versteh ich ja diese Verzögerungstaktik irgendwie nicht.

LG Manuela
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tomwr


Die Verzögerung kann ich mir auch nicht erklären, vermute aber dass die TH nach §14 InsVV von den erstmal vereinnahmten Geldern erstmal ihren prozentual zustehenden Anteil berechnen, unabhängig ob ein Betrag vor der Verteilung wieder an den Schuldner ausgekehrt werden muss. Das ist in §14 ein bischen schwammig formuliert. Da steht nur "Beträge die aufgrund der Abtretungserklärung eingehen" und nicht "Beträge die während der Laufzeit der Abtretungserklärung eingehen".  :wink:
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