Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Nixmehrda am 11. März 2013, 11:38:01
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Liebes Forum,
es kann sein das ich ab April einen 450 € Minijob zusätzlich zu meiner
Vollzeitstelle annehmen werde, ist noch in Arbeit.
Aktuell habe ich 1371,74 € netto und zahle bei 1 unterhaltspflichtigen
Tochter keinen pfändbaren Anteil an den Treuhänder.
Wieviel wird es sein wenn 450 € netto aus dem Nebenjob dazukommen werden?
Zählt die Hälfte weil es ja Mehrarbeit ist oder nicht?
also 1371,74 €
+ 225,00 € = 1509,79 € anzurechnendes Netto, macht 86,95 € abzuliefern
oder
+ 450,00 € = 1821,74 € anzurechnenden Netto, macht 102,95 € abzuliefern
Was wäre wenn ich auf den Minijob Rentenbeiträge zahlen würde?
Was sagen unsere Experten?
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Die Addition beider Netto-Einkommen bilden, nach Abzug des Freibetrages, den pfändbaren Betrag.
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...aber erst wenn vom TH ein Antrag auf Zusammenrechnung gestellt wurde. Sonst zählen beide Einkommen für sich.
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Das heisst ich informiere den TH über den Zweitjob und solange der keinen Antrag stellt auf Zusammenrechnung sind beide allein für sich pfändungsfrei?
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informieren: richtig
Haupteinkommen Pfändung wie gehabt,Nebenjob pfändungsfrei da unterhalb der Pfändungsgrenze.
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Mein Hauptjob ist pfändungsfrei.
Netto 1371,41 €, gepfändet wird ab 1420€.
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Allerdings käme auch § 850 a Nr. 1 ZPO in Betracht, daß nämlich der Zuverdienst (Mehrarbeit) nur zur Hälfte dem Einkommen zugerechnet wird.
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Mehrarbeit im Sinne des Gesetzes dürfte die vom Vorgesetzten angeordnete Mehrarbeit im Hauptamt sein, nicht ein freiwillig vom Schuldner ausgeübter Zweitberuf. Wesen der Mehrarbeit ist, dass der Schuldner darauf keinen eigenen Einfluss hat, sondern diese verpflichtend ausüben muss.
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Würde es sich rechnen für den Nebenjob vielleicht Steuerklasse VI anzusetzen?
Ich habe erst einmal mehr Abzüge, hole sie aber über meine Einkommenssteuer
wieder zurück. Und hier denke ich das diese Erstatung mir in der WVP ohne
Nachtragsverteilung gehören sollte?
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Wenn es sich bei dem Nebenjob um einen 400 (Neu 450€) Job handelt, gibt es hierfür keine separate Steuerklasse. Dieser Job wird "pauschal besteuert".
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@ Pferdemetzger
Das ist schon klar, Die Anwendung der anderen Steuerklasse gibt es doch aber wenn es mehr als 450 € für den Zweitjob wären?
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ja...aber dann ist es kein Minijob mehr so wie sie es am Anfang geschrieben haben...und wenn sie den 2.Job Steuerpflichtig angehen ist Steuerklasse VI selbstverständlich.....allerdings ist es da sinnvoll,vorher auszurechnen, ob sich eine "größere" Steuererstattung überhaupt ergibt, da bei der Steuererklärung beide Einkommen berücksichtigt werden....leider kann man sich bei einer 2. steuerpflichtigen Beschäftigung keine "guenstige" St.klasse aussuchen
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Ja alles klar.
Ich kann mir aussuchen wie abgerechnet wird.
Der Vorschlag des Arbeitsgebers war 450 € Minijob.
Ein 451 € Job Steuerklasse VI ginge genauso.
Auch theoretisch eine Rechnung meinerseits ist möglich.
Die Frage ist wobei unter dem Strich das Meiste für mich
und das wenigste für den TH rauskommt ohne das Gesamtverfahren,
das bis jetzt völlig geräuschlos und massearm läuft, zu gefähren.