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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: EV in der Wohlverfahrensperiode  (Gelesen 4211 mal)

bejobo

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EV in der Wohlverfahrensperiode
« am: 21. März 2012, 14:41:17 »

Hallo Forum,

eigentlich habe ich seit der WVP wieder ein geregeltes Finanzwesen!
Wenn auch mit dem Pfändbaren Teil ein großes Stück an Einkommen weg ist,
so hätte ich es hier wohl eher nicht alleine hin bekommen und weiter
nach dem Löcherstopf-System gearbeitet.

Noch 2,5 Jahre und der Rest von heute bis zur RSB - "Ziel"

Es verwundert mich trotzdem das ich heute besuch vom GV bekomme, der
mir einen Brief hinterlässt, indem ich zur EV geladen werden.

Der Gäubiger, ein RA, möchte seine Forderung bzw seinen Titel von 2007
hier nutzen und hat die EV beantragt.

Jetzt "Butter bei die Fische" - ich war davon ausgegangen das der mit
Angemeldet hat bzw das ich den Angegeben hatte!

Habt Ihr Tipps - was hier wie einzuhalten ist! Schreiben an den GV
oder den TH ? Welche Möglichkeiten gibt es ? Was ist zu beachten ?


Gruß ins www.
 
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Der_Alte

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #1 am: 21. März 2012, 15:37:50 »

Der Gläubiger darf die Abnahme der EV beantragen und Sie müssen dem auch folgen. Was der Gläubiger damit will steht in den Sternen, denn selbst wenn Sie Vermögen hätten, kann er als Insolvenzgläubiger trotzdem nicht vollstrecken lassen. Klingt für mich ein bisschen nach ärgern.
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paps

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #2 am: 21. März 2012, 20:00:21 »

Sie sollten auf jeden Fall die Kopie ihres Eröffnungsantrages und den Eröffnungsbeschluß bereitlegen.
Ob der GV dann noch die komplette EV abnimmt, wage ich zu bezweifeln.
Er wird vermerken, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt.

Ich unterstelle jetzt mal, dass der Anwalt eventuell verschleiertes Vermögen vermutet und so herausbekommen möchte, was da eventuell irgendwo noch ist.

Aber,wenn Sie den Nerv haben, können Sie ja auch den Anwalt schriftlich fragen, was er bezweckt und ihm mitteilen, dass der Schriftwechsel hierzu an das Insolvenzgericht geht.
Eine Kopie an das Insolvenzgericht zur Kenntnis.  
So bleibt manchmal der Name des Anwaltes als unangenehm im Gedächtnis des Richters, man weiss ja nie...
« Letzte Änderung: 21. März 2012, 20:02:08 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #3 am: 21. März 2012, 20:09:31 »

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der WVP sind für Insolvenzgläubiger unzulässig. Ich tendiere zu der Ansicht, dass damit auch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unzulässig für Insolvenzgläubiger ist.
Wie paps vorgeschlagen hat, sofort Info mit Beschluss über die Verfahrenseröffnung an den GV. Wenn Sie wollen, können Sie es ja mit einem Nachsatz versuchen, dass Sie die Abgabe der eV für unzulässig halten.
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Der_Alte

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #4 am: 21. März 2012, 21:37:27 »

Die Aufforderung zur Abgabe der EV ist keine Vollstreckungshandlung im eigentlichen Sinne. Es gab hier im Forrum letztes Jahr dazu einen Thread, in dem auch aus einem Urteil diesbezüglich zitiert wurde. Ob es was obergerichtliches gibt weiß ich nicht. Urteilstendenz war, dass durch die EV keine Vermögensveränderung bewirkt wird und es deshalb keine beeinträchtigende Vollstreckungsmaßnahme ist.
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Insokalle

Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #5 am: 22. März 2012, 11:47:30 »

Wissen Sie noch, wo das stand?

Nicht das es mit einem Neugläubiger verwechselt wird, der darf die eV verlangen.

Ein Insolvenzgläubiger mE nicht. Was anderes habe ich bisher nicht gefunden. Die Literatur scheint einstimmig zu sein. Ich sehe für einen normalen Insolvenzgläubiger auch kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.

Ob die Abgabe der eV zu den Vollstreckungshandlungen gehört ist meines Wissens nicht abschließend geklärt. Das scheint fraglich zu sein.
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Feuerwald

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #6 am: 22. März 2012, 16:45:10 »

Wissen Sie noch, wo das stand?

-> die Ansicht wird offenbar von einigen Gerichten vertreten. Mir bekannt aus  Eröffnungsverfahren, trotz Anordnung nach § 21 Abs. 2 nr. 3 InsO kann die EV verlangt werden.
 

 
AG Güstrow, Beschluß vom 5.1.2004 - 81 M 4000 / 03

Insolvenzeröffnungsverfahren / Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet, so ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen.


AG Rostock, Beschluß vom 27.10.2003 - 64 M 8741 / 03

Insolvenzeröffnungsverfahren / Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens untersagte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner steht der Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen.


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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Insokalle

Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #7 am: 22. März 2012, 19:03:15 »

Das hab ich auch gelesen. Ich halte dagegen mit:

LG Darmstadt, Urteil vom 10.07.2003 - 5 T 272/03 (NZI 2003, 609)

Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 II Nr. 3 InsO steht der Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 807 ZPO entgegen.

Beschluss des LG Heilbronn vom 26.09.2007 – Az.: 1 T 294/07 St - Einstweilige Einstellung des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung während des Schuldenbereinigungsverfahrens.

AG Wilhelmshaven, 26.02.2001 - 14 M 979/00 ... NZI 2001, 436.
Keine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Scheint also nicht abschließend geklärt zu sein. Aber das ist das Insolvenzeröffnungsverfahren.


Vielleicht ist es im lfd. Verfahren und der WVP auch umstritten. Aber gerade für die WVP habe ich bisher nichts Gescheites an Entscheidungen gefunden. Aus Schuldnersicht würde ich mich jedenfalls auf die für ihn günstige Variante stützen.
« Letzte Änderung: 22. März 2012, 19:27:41 von Insokalle »
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Maurice Garin

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #8 am: 22. März 2012, 19:15:10 »


Mal unabhängig von den aufgeworfenen Fragen dürfte das Verlangen des Gläubigers m.E. schon daran scheitern:

Der Gäubiger, ein RA, möchte seine Forderung bzw seinen Titel von 2007 hier nutzen

Aus dem alten Titel kann der Gläubiger nicht mehr vollstrecken. Er bräuchte einen vollstreckbaren Tabellenauszug und den wird er mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht kriegen.
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Insokalle

Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #9 am: 22. März 2012, 19:30:26 »

Ein Vollstreckungsverbot hat die Gerichte von Feuerwald auch nicht abgehalten.
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Der_Alte

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #10 am: 22. März 2012, 19:34:19 »

Ein bisschen komisch ist das schon. Aber als Schuldner würde ich mir da keine großen Gedanken machen und nicht lange mit dem Gerichtsvollzieher diskutieren. Man kann den guten Mann ja auf die Inso hinweisen und auch darauf, dass der Gläubiger aus einem Titel die EV verlangt, der zur Tabelle angemeldet ist. Wenn er aber darauf nicht anspringt, würde ich die EV einfach abgeben und gut ist. Zu holen ist ja für den Gläubiger ohnehin nichts. Umso ärgerlicher, wenn er sehen müßte, dass sich Vermögenswerte angesammelt haben, an die er nicht rankommt.
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Maurice Garin

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #11 am: 22. März 2012, 19:46:53 »

Ein Vollstreckungsverbot hat die Gerichte von Feuerwald auch nicht abgehalten.

Da ging es aber um das Insolvenzeröffnungsverfahren. Hier sind wir in der WVP. Und damit geht es nicht um ein Vollstreckungsverbot im eigentlichen Sinne, sondern darum, dass es schon an der der Voraussetzung für die Vollstreckung fehlt, nämlich einem vollstreckbaren Titel. 
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Feuerwald

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #12 am: 22. März 2012, 19:54:11 »

Ich würde eine Erinnerung gem. 766 ZPO einlegen. Dann soll sich das Gericht damit auseinandersetzen. Weitere Rechtsmittel sind je nach Entscheidung dann möglich.

Bzgl. des "Titels" bleibt die Überlegung, ob ein Insolvenzgläubiger, der nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hat und somit seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat, mit der Unwirksamkeit seines Titels bestraft wird? Das geht m.E. auch nicht.
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Insokalle

Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #13 am: 22. März 2012, 20:07:46 »

Da stimme ich zu. Ich würde allerdings kurzfristig erst den Dialog mit dem GV suchen, vielleicht hat sich das Thema dann schon erledigt. Beharrt der auf der Abgabe der eV, kann der Schuldner immer noch Erinnerung einlegen.

Mit dem Titel sehe ich das auch so, s. § 201 InsO. Der dürfte in der Welt bleiben. Bei Vollstreckungsversuchen in der WVP hilft Vollstreckungsgegenklage mit dem Hinweis auf § 294 InsO.
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Maurice Garin

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #14 am: 22. März 2012, 20:45:02 »

Bzgl. des "Titels" bleibt die Überlegung, ob ein Insolvenzgläubiger, der nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hat und somit seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat, mit der Unwirksamkeit seines Titels bestraft wird? Das geht m.E. auch nicht.

Das ist wohl auch nicht so. Ich habe hier unterstellt, dass der Gläubiger am Verfahren teilgenommen hat. Nach nochmaligem Lesen des Ausgansposts kann das aber auch anders sein. Sofern der Gläubiger nicht am Verfahren teilgenommen hat sehe ich das wie Insokalle: M.E. greift das Vollstreckungsverbot. Ergo würde ich mich wehren.
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bejobo

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Re: EV in der Wohlverfahrensperiode
« Antwort #15 am: 23. März 2012, 09:52:58 »

Hallo Zusammen...

Ich hatte nicht damit gerechnet das sich so viele an der Diskussion beteiligen!  :thumbup:

Der Tenor ist ja eigentlich immer gleich - wobei hier selbstverständlich auch gilt
"Recht haben und Recht bekommen" muss nicht immer leicht sein.

Der Gläubiger ist absolut kein Neugläubiger - die wird es auch sicher nicht geben!
Im Rahmen der Eröffnung ist der aber von mir nicht benannt worden und hat auch selber
nicht angemeldet. Da er aber einen weitern Gläubiger vertreten hatte und dort auch angemeldet
hat war mir der Name geläufig.
Ich glaube ja noch an das gute im Menschen und denk der Antrag war einfach nur ein versehen.
Aus meinem Verständnis müsste das Vollstreckungsverbot hier greifen, da ja ansonsten der
Grundgedanke der Ins.o und WVP unterwandert würde. Klar aus Gläubiger Sicht würde er jetzt
dafür bestraft das er sich mehr als 3 Jahre nicht gekümmert hat und sein alter Titel nicht
greifbar ist. Gerade als RA. sollte er das aber wissen. Vermögenswerte sind außerhalb der Inso.
nicht vorhanden - wohl aber eine nennbare Quote zur Schlussverteilung.     

Ich werde dann heute ein schreiben an den GV erstellen in dem ich auf die Inso. und WVP
verweise. Durch die Spots habe ich ja dann auch noch diverse Paragrafen und Referenzen und
kann hier freundlich verweisen. Bin mal gespannt was passiert! Danke schon mal und ich werde
sicher darüber berichten...
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