Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Danny2810 am 26. November 2010, 11:15:28

Titel: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 26. November 2010, 11:15:28
Hallo zusammen,

ich habe da mal eine Frage an euch Experten.
Ein Schuldner bekommt Arbeitslosengeld und will sich nun selbstständig machen. Er hat natürlich einen Antrag auf Existenzgründerzuschuss gestellt welcher auch bewilligt wurde. Ist dieser Zuschuss pfändbar oder nicht (auf welcher Grundlage)?
Was meint ihr dazu?
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 11:33:45
Wenn du dich innerhalb der WVP selbstständig machen möchtest, kannst du das tun.

Du musst die Gläubiger so stellen, als wenn du ein angemessenes, z.B.deiner Ausbildung nach, Dienstverhältniss eingegeangen wärst.

Bei einer selbstständigkeit innerhalb der WVP pfändet dir der TH nichts, du musst selbst den Betrag abführen, der in einem angemessenen Dienstverhältnis zustande kommen würde !

Desweiteren ist es so, das du diese Zahlungen nicht monatlich machen müsst, du kannst diese auch z.B. jährlich leisten. Du solltest mit deinem TH sprechen.

Aber eines sei gesagt, der TH legt den pfändbaren Betrag NICHT fest !!
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 26. November 2010, 11:47:28
Es geht nicht darum was der Schuldner zahlen muß sonder es geht darum ob dieser Existenzgründerzuschuss überhaupt pfändbar ist.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 11:59:47
Das kann man so pauschal nicht sagen, weil er ja zum gesamten Umsatz dazu gerechnet wird !

Frage wäre zuerst, was der Schuldner denn in "seinem" Beruf verdienen würde !?

Nehmen wir mal an, der Schuldner ist alleinstehend ohne Kinder und würde netto 1500€ verdienen als Angestellter. Nun bekommt er, sagen wir mal, 800€ Zuschuß.

Beispielrechnung:

Umsatz aus der selbstständigkeit         2500,00€
Zuschuß                                   800,00€
Betriebskosten inkl. Altersvorsorge      1500,00€

Gewinn vor Steuer                        1800,00€
Steuer zB 30%                             540,00€

Nettoeinkommen                           1260,00€

Von dieser Summe wären pfändbar           270,00€


Da der Schuldner auch Rücklagen bilden muss, kann er sich das ganze immer so hinrechnen das er kaum Beträge abführen muss.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 26. November 2010, 12:14:27
Der Existenzgründerzuschuss kommt vom Arbeitsamt zusätzlich zum Arbeitslosengeld und beträgt maximal 300,00 €

Das Arbeitslosengeld selbst ist ja eine Sozialleistung welche nicht von den üblichen Pfändungsbeschlüssen erfasst wird (Ausnahmen bestätigen die Regel).
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 12:19:48
Wovon reden wir genau ??

ALG1 oder 2 ??

Bei Gründerzuschuss zum ALG1 bekommt man deutlich mehr als 300€ !

Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 12:23:02
Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen.

Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Der Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 26. November 2010, 12:25:08
Wir reden hier von ALG I.
Der Existenzgründerzuschuss beträgt max. 300,- € (monatlich natürlich) und wird zusätzlich zum ALG I gezahlt.

http://www.startup-helfer.de/existenzgruendungszuschuss.html (http://www.startup-helfer.de/existenzgruendungszuschuss.html)
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 12:25:35
Jetzt verstehe ich dich !

ALG1 + 300€.

Der Rest ergibt sich aus dem Text, Quelle arbeitsagentur

Es ist meiner Meinung nach keine sozialleistung im unpfändbaren Sektor!
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 12:26:14
Du musst aber min. 90 Tage Restanspruch haben um es zu bekommen !
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 26. November 2010, 12:36:23
wie gesagt

Zuschuss wurde bewilligt. Also sind alle Vorraussetzungen erfüllt. Aber die Frag bleibt die selbe  :neutral:
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 13:28:24
Wie schon gesagt, ich halte es NICHT für unpfändbare Sozialleistungen.

Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Feuerwald am 26. November 2010, 14:08:03
der Gründerzuschuss ist m.E. wie Arbeitseinkommen nach 850c ZPO pfändbar,
es müsste zunächst mit dem ALG I nach 850e ZPO zusammen gerechnet werden, wobei dabei die KV/PV und ggf. RV zu berücksichtigen ist. Dieser dann ermittelten Betrag aus ALG + GZ unterliegt der Abtretung des TH in der WVP.




Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 15:43:09
@feuerwald

Es geht hier doch um den Zuschuss zur selbstständigkeit !?

Man kann den Zuschuß allein nicht rechnen, sondern man muss den gesamten umsatz der selbstständigkeit mit dem Zuschuß addieren. Nach abzug aller Betriebskosten und Steuern ergibt sich das Netto.

Und in der WVP muss der Schuldner auch nur den fiktiven Betrag an den Treuhänder abführen.

Somit steht nicht die zusammenrechnung des ALG1+GZ im Vordergrund, interessanter für den TH ist doch eher die Frage wie viel bleibt nach Steuern über !?

Und den fiktiven Betrag darf auch nicht der TH festlegen, man sollte es zwar mit dem TH absprechen, aber er darf nicht Summe x einfach festlegen und fordern.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Feuerwald am 26. November 2010, 16:10:05
Es geht hier doch um den Zuschuss zur selbstständigkeit !? ... Man kann den Zuschuß allein nicht rechnen, sondern man muss den gesamten umsatz der selbstständigkeit mit dem Zuschuß addieren. Nach abzug aller Betriebskosten und Steuern ergibt sich das Netto.

-> das einer der Fälle der eben nicht so eindeutig zu beantworten ist. Unterstellt man es handelt sich um eine Selbständigkeit die mit Gründungszuschuss in der WVP begonnen wird, ergibt sich folgendes:

a) die Frage der von Abtretung des TH erfassten laufenden Bezüge, drunter fällt eben auch das ALG I und der Gründungszuschuss als Sozialleistungen. Ergibt sich in der Summe und unter Abzug von KV/PV/RV  ein pfändbarer Betrag so wäre dieser m.E. an den TH abzuführen, weil diese Beträge von der Abtretung des Th im RSB Verfahren erfasst werden. 

b) Die Frage der Abführungspflicht nach § 295 Abs. 2 InsO.

Man kann nun - was nicht ganz richtig wäre – AGL I + GZ + tatsächlich erwirtschaftetes und um Kosten / Steuern etc. bereinigtes Einkommen aus der Selbständigkeit addieren, um daraus den pfändbaren Betrag zu ermitteln. Dem entgehen steht § 295 Abs. 2 InsO, in dem von einem fiktiven Einkommen ausgegangen wird.

Solange durch die Selbständigkeit jedoch kein angemessenes Einkommen erzielt wird und nur von dem AGL I + GZ gelebt wird, was oft der Fall ist, ist es  unmöglich, Abführungsbeträge aus einem fiktives Einkommen zu leisten.

Die Fragestellung war: Ob der ALG I + GZ der Pfändung (Abtretung) unterliegt. Das ist m.E. zutreffend. Wie man nun die Abführungspflicht insgesamt löst, ist eine weitere Baustelle.

Vergleichbar wäre dies im Fall von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und gleichzeitigen Einkünften aus einer gleichzeitigen Selbständigkeit. Der Lohn aus der abhängigen Beschäftigung würde der Abtretung des TH unterliegen. Die Einkünfte aus der Selbständigkeit jedoch nicht, hier wäre dann nach § 295 Abs. 2 InsO der abzuführende Betrag zu ermitteln.

Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 16:15:29
Aber ist es nicht so, das man mit aufnahme der selbstständigkeit automatisch fiktiv berechnet wird ??

So hat mir das meine Anwältin (Fachanwalt für Inso Recht) erklärt !?

Kann ja sein das sie sich irrt, würde mich sehr interessieren !

Das ist ja gerade der Knackpunkt bei selbstständigen in der WVP, das sie gefahr laufen keinen ausreichenden Umsatz zu machen und somit keiner angemessenen Tätigkeit nachgehen. Wenn man es ganz genau nimmt, müsste der Schuldner sich, wenn das Geschäft nicht genug Umsatz einbringt, parallel bewerben um seine RSB nicht zu gefährden. Weil es ja ganz klar Obliegenheit ist, sich um ein angemessenes Arbeitsverhältnis zu bemühen.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Feuerwald am 26. November 2010, 16:33:15
Das ist ja gerade der Knackpunkt bei selbstständigen in der WVP, das sie gefahr laufen keinen ausreichenden Umsatz zu machen und somit keiner angemessenen Tätigkeit nachgehen.


- es gibt dazu BGH Rechtssprechung. Die Abführungspflicht nach § 295 Abs. 2 InsO ist eine Obliegenheit des Schuldners. Der TH hat darüber nicht zu befinden. Wenn aus einer Selbständigkeit mangels Einkünften kein angemessener Betrag abgeführt werden kann, muss der Schuldner seine Selbständigkeit nicht umgehend einstellen. Dies ist auch der Fall, wenn neben einer abhängigen Beschäftigung keine zusätzlichen Beträge aus der Selbständigkeit mangels Ertrag abgeführt werden können. Ein allgemeiner Freibrief ist dies jedoch nicht. Im Zweifel  müsste der selbständige Schuldner ohne hinreichende Einkünfte  seine Obliegenheiten dadurch erfüllen, sich nachweislich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen.  Genau wie Sie es geschrieben haben.

Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: horst69 am 26. November 2010, 16:49:02
Gut erklärt, Danke  :thumbup:

Fazit: Es ist, gerade wenn es nicht so recht läuft mit der Selbstständigkeit ein zweischneidiges Schwert, welches unter Umständen auch Nacheile für den Schuldner birgt. Mit Hinblick auf die RSB.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Feuerwald am 26. November 2010, 18:11:48
BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05
b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen


BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 26. November 2010, 19:14:20
Wie ich sehe, is das Thema ganz schön heiß  :biggrin:

Aber die Frage ist damit noch nicht wirklich geklärt: Ist dieser Existenzgründerzuschuss pfändbar oder nicht?
Da es eigentlich eine Sozialleistung ist, die von der Arbeitsagentur gewährt wird, wenn alle Voraussetzungen
erfüllt sind, ist diese "eigentlich" nicht pfändbar. Denn Sozialleistungen sind nunmal nach dem Gesetzgeber nicht
pfändbar.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Insokalle am 26. November 2010, 19:25:27
Unsinn.

Bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen stellt sich immer die Frage nach der Pfändbarkeit bzw. Unpfändbarkeit. Lesen Sie § 54 SGB I.
Sozialleistungen können also pfändbar oder unpfändbar sein. Dazu kommen zahlreiche Sonderregelungen, z.B. in den SGB.

Ich schließe mich Feuerwald an und halte den Gründungszuschuss ebenfalls für pfändbar.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 26. November 2010, 20:03:01
@ Insokalle

wieso bezeichnest du alles was nicht deiner Meinung ist als unsinn????


Ich habe nicht geschrieben das Alle Sozialleistungen komplett unpfändbar sind.
Das ist falsch. Diese sind aber auch nicht mit dem normalen Pfändungsbeschluß
zubekommen. Unpfändbar sind aber grundsätzlich die Leistungen, die zweckgebunden
sind.

http://www.meine-schulden.de/ratgeber/sozialleistungen (http://www.meine-schulden.de/ratgeber/sozialleistungen)

Und da stellt sich mir die Frage: Der Existinzgründerzuschuss dient einem
Zweck (im weitesten Sinne gesehen).
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: tomwr am 26. November 2010, 21:00:37
Solange durch die Selbständigkeit jedoch kein angemessenes Einkommen erzielt wird und nur von dem AGL I + GZ gelebt wird, was oft der Fall ist, ist es  unmöglich, Abführungsbeträge aus einem fiktives Einkommen zu leisten.

Warum soll das unmöglich sein, aus ALG I + GZ einen Abführungsbetrag aus einem fiktiven Einkommen zu leisten ? ALG I richtet sich ja nach den letzten Bezügen und die Abführung von fiktiven Einkommensbeiträgen muss ja nicht zwingend monatlich erfolgen. Im Übrigen bemißt sich das fiktive Einkommen ja aus den Möglichkeiten die der Schuldner bei Eingehung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses hätte (oder eben auch nicht) - und nicht aus dem Gehalt, das er früher bezogen hat.

Vergleichbar wäre dies im Fall von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und gleichzeitigen Einkünften aus einer gleichzeitigen Selbständigkeit. Der Lohn aus der abhängigen Beschäftigung würde der Abtretung des TH unterliegen. Die Einkünfte aus der Selbständigkeit jedoch nicht, hier wäre dann nach § 295 Abs. 2 InsO der abzuführende Betrag zu ermitteln.

Ich denke im o.g. Fall müsste der nach §295 Abs.2 abzuführende Beitrag um die bereist vom TH vereinnahmten Gelder aus der Abtretungserklärung gekürzt werden. Sofern das der Abführung unterliegende Dienstverhältnis als angemessen für den Schuldner gilt, dürften zusätzliche Zahlungen aus weiteren Einkünften nach §295 Abs.2 gar nicht mehr notwendig sein. Es hängt einzig und allein an der Frage, ob die feste Beschäftigung als ausreichend bzw. angemessen anzusehen ist. Hieran hängt letztlich die RSB, insofern ein Risiko dem man aber auch unterliegt wenn man keine weitere selbständige Tätigkeit ausübt.

Habe dazu bisher noch keine konkrete Rechtsprechung gesehen.  :gruebel:

Ich denke aber auch, dass ein GZ nicht unbedingt zur Verbesserung der Einkommensverhältnisse beiträgt, dieser prinzipiell als ersatzweises Arbeitseinkommen der Pfändung unterliegt (so wie auch das ALG I) und eine Beantragung nur Sinn macht wenn man die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausübt und das erfolgversprechend ist. Im Übrigen wird das Arbeitsamt auch einen ausgearbeiteten Businessplan fordern.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Insokalle am 27. November 2010, 10:24:12
1. stimmt das nicht: "wieso bezeichnest du alles was nicht deiner Meinung ist als unsinn????". Arbeiten Sie sich ruhig durch ein paar meiner Beiträge. Viel Spaß dabei und Sie werden staunen. Aber man kann ja pauschal erstmal Behauptungen aufstellen.

2. haben Sie ohne Einschränkung geschrieben: "Denn Sozialleistungen sind nunmal nach dem Gesetzgeber nicht pfändbar.", was für einen unbedarften Leser eine gefährliche Aussage ist. Auch hat dies übrigens nichts mit Meinungen zu tun, sondern mit Tatsachen. Dieser Unterschied ist leider nicht jedermann geläufig.
Zu der konkreten Frage Gründungszuschuss haben Sie die Meinungen des Forums. Hält Ihr TH den Zuschuss für pfändbar, lassen Sie eben das Insolvenzgericht entscheiden.

3. Dies hier von tom halte ich für eine Meinung:
"Ich denke im o.g. Fall müsste der nach §295 Abs.2 abzuführende Beitrag um die bereist vom TH vereinnahmten Gelder aus der Abtretungserklärung gekürzt werden. Sofern das der Abführung unterliegende Dienstverhältnis als angemessen für den Schuldner gilt, dürften zusätzliche Zahlungen aus weiteren Einkünften nach §295 Abs.2 gar nicht mehr notwendig sein. "

Wie schon geschrieben, ist es ein Folgeproblem einer evtl. Pfändbarkeit des Gründungszuschusses. Ähnliche Thematik war schon einmal Gegenstand im Forum. Entscheidungen hierzu sind mir auch nicht bekannt.
Aber ich vertrete eine andere Ansicht: Der § 295 Abs. 2-Betrag und übriges pfändbares (Arbeits-)Einkommen sind zusammenzurechnen. Höhere Leistungsfähigkeit durch Mehrfacheinkommen muss auch zu einem höheren Pfändungsbetrag führen. Es wäre ungerecht, wenn man einen grds. pfändbaren Betrag einfach behalten dürfte.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: tomwr am 27. November 2010, 14:04:44
Aber ich vertrete eine andere Ansicht: Der § 295 Abs. 2-Betrag und übriges pfändbares (Arbeits-)Einkommen sind zusammenzurechnen. Höhere Leistungsfähigkeit durch Mehrfacheinkommen muss auch zu einem höheren Pfändungsbetrag führen. Es wäre ungerecht, wenn man einen grds. pfändbaren Betrag einfach behalten dürfte.

Ich denke das kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Prinzipiell ist die Obliegenheit eines Schuldners eine angemessene Tätigkeit (je nach Ausbildung und Möglichkeiten) auszuüben und die daraus pfändbaren Beiträge werden an den Treuhänder zur Befriedigung der Gläubiger abgeführt. Dreh- und Angelpunkt ist immer das angemessene Beschäftigungsverhältnis.

§295 Abs.2 ist je explizit eingeführt worden um selbständig tätigen Schuldnern eine neue Chance zu geben. Wie auch in der Selbständigkeit sind sie in dem Sinne für die Geschicke selbst verantwortlich, auch für eine ordnungsgemäße Abführung eines Beitrags an die Gläubiger. Dabei spielt eben gerade das tatsächlich erwirtschaftete Einkommen KEINE Rolle nach dem Wunsch des Gesetzgebers, weder im Falle übermäßiger noch im Falle ausbleibender Gewinne. Das muss man auch mal festhalten. Sonst hätte man auch gleich feststellen können, das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen während der WVP grundsätzlich der Pfändung unterliegt. Hat man aber nicht, und zwar ganz bewußt.

Wenn nun ein Schuldner neben einer Festanstellung mit 40Std./Woche eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und zusätzliche Entbehrungen durch eine dazu ausgeübte Selbständigkeit auf sich nimmt, kann er dadurch nicht bestraft werden in dem er die daraus erzielten Einkünfte fast vollständig an die Gläubiger abzugeben hat. Schließlich ist er auch nicht verpflichtet über alle Maßen Anstrengungen zu unternehmen um die Gläubiger zu befriedigen (z.B. mit Selbständigkeit 60,70 oder 80 Stunden pro Woche zu arbeiten). Einzige Grundlage ist, ob das ausgeübte Beschäftigungsverhältnis als angemessen anzusehen ist und ob der Schuldner eventuell auf dem Arbeitsmarkt bessere Aussichten bei Neubewerbung hätte. Da die Gläubiger keinen Anspruch auf Mehrarbeit in diesem Sinne haben, haben sie auch keinen Anspruch auf die daraus erzielten Erlöse.

Dass eine abhängige Nebenbeschäftigung (z.B. auf 400 EUR Basis) zum Gehalt dazuzurechnen ist, ergibt sich aus der aktuellen Rechtslage über pfändbares Arbeitseinkommen. Ich halte es aber auch für eher selten, dass jemand mit einer Vollzeitbeschäftigung in der Insolvenz noch zusätzlich eine Nebenbeschäftigung ausübt. Insofern liegt zwar im Anschein eine Ungleichbehandlung vor, auf der anderen Seite kann es aber auch sein, dass ein selbständiger Schuldner durch seine Tätigkeit und Abführung von Beiträgen nach §295 Abs.2 InsO weniger zum Leben hat als jemand der festangestellt ist und dessen Einkommen der Pfändung unterliegt. Mal so, mal so.

Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: brain2nd am 04. Dezember 2010, 12:10:31
Ich bin noch neu und möchte kurz etwas in den Raum stellen.

Wird denn der netto Betrag nicht ohnehin um KV und RV vermindert, so dass unter dem Strich nur ein geringerer Betrag als ALG I zur Bemessung übrigbleibt?
Also egal ob ich 14,9% KV gesetzlich, oder zwischen 200-300 (da muss man schon noch jung sein) Private rechne und dann noch eine RV abschließe, bleibt doch erst einmal ohne weitere Umsätze nicht mehr von der Summe ALG I + EXGZ über, da es doch nur 300 € sind.

Es handelt sich hintergründlich doch auch nur um den Zuschuß zu der Sozialversicherung und der reicht im Normalfall nicht aus um die 100%ig zu bezahlen.

Ergo, egal welche Grundlage eigentlich da ist, wird der sich zu bemessende Betrag doch vermindern. Also mehr als vorher muss der Schuldner dann doch kaum zahlen.

Sehe ich das richtig?
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Danny2810 am 16. Dezember 2010, 14:02:37
Hallo zusammen

nachdem ich beruflich mit sehr vielen TH´s und Inso - Verwaltern zu tun habe, habe ich genau bei diesen Inso-Verwaltern nachgefragt wie es sich mit dem Existenzgründerzuschlag verhält. Alle kamen zu folgendem Schluß:

bei einem Selbstständigen wird ein fiktives Brutto genommen, welches er als Angestellter in einer Firma in seinem Beruf durchschnittlich verdienen würde. Von diesem Brutto werden die gesamten unpfändbaren Bezüge (SV, Lst etc.) abgezogen.
Der Existenzgründerzuschuss spielt dabei keinerlei Rolle (warum auch immer). Der Betrag der unten nach den Abzügen rauskommt, dient dann als Grundlage für die Pfändungstabelle.
Dabei spielt es keine Rolle (so hart es auch klingt), ob der selbstständige viel, wenig oder garkeine Einnahmen hat. Er muß immer den Pfändbaren Betrag bezahlen. Das heißt im Umkehrschluß aber auch, ein kann in der WHV gleichzeitig wieder reich werden, wenn er gute Einnahmen hat. Es kann aber auch heißen, das er seine Restschuldbefreiung aufs Spiel setzen kann, wenn er den pfändbaren Betrag nicht bezahlt.
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: paps am 17. Dezember 2010, 18:26:40
So :whistle: steht es in der InsO [§§ 35(2) und 295(2)].
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: Feuerwald am 17. Dezember 2010, 23:28:59
und ich bleib dabei

ALG I + Existenzgründerzuschuss unterliegt der Abtretung des THs, sofern sich daraus unter Abzug von KV/PV/RV ein pfändbarer Betrag ergibt. 295 Abs. 2 InsO geht extra.

Aber auch egal, wenn der TH nicht will, um so besser.



 
Titel: Re: Existenzgründerzuschuss
Beitrag von: brain2nd am 19. Dezember 2010, 14:06:32
Ich gebe Danny und Paps recht. Nachdem ich mich ein wenig eingelesen habe, komme ich ebenfalls zu dem Schluß und zitiere:

"Die Höhe der ingesamt zu leistenden Zahlungen richtet sich danach, was der Schuldner bei unselbständiger Tätigkeit an die Gläubiger abführen würde" Eberhard Braun, InsO Kommentar 4. Auflage zu §295 Abs.2 Rn 18

Insofern wird die Höhe der tatsächlichen Einnahmen - also auch des EXGZ - keine Rolle spielen. Wichtig ist nur, dass entweder die Höhe der Zahlungen geleistet wird, oder am Ende ein Nachweis erbracht wird, dass man keine unselbstängige Stelle hat antreten können. Dies allerdings zu beweisen halte ich für sehr problematisch. Allein die Möglichkeit zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit verpflichtet den Schuldner zu Zahlung in voller Höhe.
Da gab es schon das ein oder andere Negativ-Beispiel hier im Forum.