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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Fernstudium > Steuerfreibetrag  (Gelesen 4232 mal)

Ernst

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Fernstudium > Steuerfreibetrag
« am: 05. September 2015, 07:07:46 »

Hallo Forenmitglieder,

Vorab einige Infos - dann 2 Fragen > auf die Ihr evtl. einen guten Hinweis geben könnt:
In 1/2017, also 17 Monaten ist die WVP vorbei. Zahle mtl. 550,98 € an Th. Bin mit Haupt-u. Nebenjob unbefristet angestellt. Muss evtl. Steuererstattungen vom Finanzamt während WVP an Th zahlen.

Eine Uni hat mich diese Woche zum Fernstudium zugelassen (5 Semester).

1. Frage:
Jetzt will ich die Fernstudiumkosten im Steuerfreibetrag aufnehmen > dann erhöht sich mein Netto und ich zahle meinem Th mehr. Ich brauche das mehr an Netto aber für das Fernstudium > was kann ich machen? Einen Antrag/ eine schriftliche Erklärung bei Gericht stellen/ einreichen? Den Sachverhalt schildern, dass ich den zusätzlichen Steuerfreibetrag unbedingt zur Fortbildung brauche und die vorher gezahlten 550,98 € ja auch während des Fernstudiums weiter fließen. Zeigen die mir einen Vogel und schlagen sich lachend mit beiden Händen auf die Knie, oder gibt es eine Möglichkeit die durch das Fernstudium erlangte Steuerfreibetragserhöhung/Nettoerhöhung nicht abführen zu müssen?

Man könnte sich auch einfach jeden Monat für 400 € z.B. eine neue Spielkonsole kaufen  > der Dumme, der ein Fernstudium aufnimmt & die Kosten im Steuerfreibetrag eintragen lässt steht schlechter da, als der der sich mtl. z.B. einen neuen Fernseher kauft. Da muß doch was gehen? . ?. ?. wie gesagt die monatlichen 550,98 € soll der Th ja auch während des Fernstudiums bekommen.

2. Frage
Ich beabsichtige für 2016 keinen Steuerfreibetrag mehr eingetragen zu haben > weil ich mir die Lohnsteuer von 2016 nach RSB in 2017 zurückholen möchte. Jetzt endet am 15.01.2017 die WVP. Kann der Th beim Abschlußbericht die RSB erst dann zulassen, Hinweis geben > wenn ich die Steuererklärung für 2016 gemacht habe und das Geld abgeführt wurde?

Wenn in ca. 3/2017 die RSB erteilt wurde, das FA die Steuererstattung in 12/2017 aber an Th überweist > komme ich dann überhaupt an die Steuererstattung?

Für Hinweise, Erfahrungen, Lösungsansätze wäre ich Euch sehr dankbar.

MfG,
Ernst
« Letzte Änderung: 05. September 2015, 07:23:27 von Ernst »
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Insokalle

Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #1 am: 06. September 2015, 11:20:10 »

Zitat
Muss evtl. Steuererstattungen vom Finanzamt während WVP an Th zahlen.

Wieso denn das??
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Insoman

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Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #2 am: 06. September 2015, 16:22:46 »

Zitat
Muss evtl. Steuererstattungen vom Finanzamt während WVP an Th zahlen.
Nein.
Steuererstattungen für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§200 InsO) / in der WVP stehen dem Schuldner zu. Für das Jahr der Aufhebung teilt das FA die Erstattungsbeträge i.d.R. auf.

Alle fiskalischen Rechte und Pflichten gehen mit Aufhebung des Verfahrens -wieder- auf den Schuldner über. Der TH hat damit nichts mehr zu tun.
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HausH

Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #3 am: 06. September 2015, 17:21:59 »

 :hi:,

das stimmt nicht ganz, wenn du noch Schulden beim Finanzamt hast behalten die deine "Rückzahlung" ein. Ist bei mir so, bin auch in der WFP, kriege aber keinerlei Erstattungen...immer nur Wir buchen um von Einkommenssteuer auf Umsatzsteuer von 2009.

gruß HausH
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Ernst

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Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #4 am: 06. September 2015, 21:46:14 »

Ich habe und hatte keine Schulden beim Finanzamt.

Ich habe mich vlt. nicht deutlich genug ausgedrückt.
Zitat aus meinem Beschluss von 11/2012:
"Hinsichtlich erst nach der Schlussverteilung eingehender Massebeträge aus eventueller Erstattung von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum 2012 bis zur Aufhebung des Verfahrens ist im Schlusstermin am 28.08.2012 die Nachtragsverteilung vorbehalten worden."

Daher meine Frage 2:
2. Frage
Ich beabsichtige für 2016 keinen Steuerfreibetrag mehr eingetragen zu haben > weil ich mir die Lohnsteuer von 2016 nach RSB in 2017 zurückholen möchte. Jetzt endet am 15.01.2017 die WVP. Kann der Th beim Abschlußbericht die RSB erst dann zulassen, Hinweis geben > wenn ich die Steuererklärung für 2016 gemacht habe und das Geld abgeführt wurde?

Wenn in ca. 3/2017 die RSB erteilt wurde, das FA die Steuererstattung in 12/2017 aber an Th überweist > komme ich dann überhaupt an die Steuererstattung?

Für Hinweise, Erfahrungen, Lösungsansätze wäre ich Euch sehr dankbar.

Ernst
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Insoman

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Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #5 am: 06. September 2015, 22:14:20 »

Zitat
"Hinsichtlich erst nach der Schlussverteilung eingehender Massebeträge aus eventueller Erstattung von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für den Zeitraum 2012 bis zur Aufhebung des Verfahrens...

Eben.
Nach Aufhebung des (Insolvenz-)Verfahrens entstehende Steuererstattungen gehören dem Schuldner.
Die WVP kommt nach der Aufhebung des Verfahrens, welche wohl bereits in 2012 erfolgte.

In 2012 kam es dann zur anteiligen Erstattung, wie oben schon von mir angedeutet.
Für Folgejahre hat der TH keinen Zugriff mehr.

@HausH:
Zitat
das stimmt nicht ganz

Doch.
Hier ging es lediglich um Abführungspflichten an den TH, nicht um Aufrechnungsfragen.

« Letzte Änderung: 06. September 2015, 22:17:51 von Insoman »
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Ernst

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Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #6 am: 06. September 2015, 22:28:19 »

Hallo Insoman,

bedeutet das, dass ich seit 2013 (WVP Zeit) die eingetragenen Lohnsteuerfreibeträge nicht hätte eintragen müssen > um an die Lohnsteuererstattung zu kommen > > > dann sollte ich sofort den Lohnsteuerfreibetrag für 2015 rausnehmen > > > richtig? Da diese Eintragungen mein Netto erhöht und ich somit mehr an den Th abführen muß . . .
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass mein Th meine Einkommenssteuererstattungen erhält (auch in der WVP Zeit). Das ist falsch? Ich bekomme mögliche Erstattungen für 2015 vom Finanzamt 2016 überwiesen und nicht mein Treuhänder bekommt die Ersatttungen vom Finanzamt??? Bist Du Dir da 100 %ig sicher?
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ich seit 2013 viel Geld an den Th gezahlt habe (Lohnsteuerfreibetrag hat Netto erhöht) > was nicht unbedingt hätte sein müssen??? Somit haben sich Frage 1&2 ja erledigt . . .
« Letzte Änderung: 07. September 2015, 07:29:41 von Ernst »
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Insoman

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Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #7 am: 07. September 2015, 07:38:21 »

Zitat
Ich bin bis jetzt davon ausgegangen, dass mein Th meine Einkommenssteuererstattungen erhält..

Das war falsch (für Zeiträume nach Aufhebung..)

ganz kurz:
Die Rechtsprechung folgt der Annahme, dass Steuererstattungen nicht unter die Abtretungserklärung fallen.
Mit Aufhebung des Verfahrens und Eintritt in die WVP endet jedoch der Insolvenzbeschlag, in dessen Folge eine Erstattung an die Masse gezogen werden konnte.
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Ernst

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Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #8 am: 07. September 2015, 19:15:16 »

Hallo Insoman,


Kann ich den Betrag zurückverlangen, den ich Aufgrund meines "Lohnsteuerfreibetrages" monatlich mehr überwiesen habe.
Habe den Beschluss falsch verstanden > deshalb Lohnsteuerfreibetrag beantragt und 550,-/Monat anstatt 460,-/Monat an Th gezahlt.


Bsp. Mein Netto 2.150,- mit mtl. Freibetrag von 560,-
     Mein Netto 1.970,- ohne mtl. Freibetrag

Hätte 180,- weniger Netto und müsste 90,- weniger an Th zahlen.

Kann ich diese 90,- mehr an den Th zurückverlangen??? > da sich dieser Betrag rein aus meinem Lohnsteuerfreibetrages ergibt.  Ohne Eintragung des Freibetrages würden 90,- weniger im Monat an den Th gezahlt werden müssen.
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Insoman

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Re: Fernstudium > Steuerfreibetrag
« Antwort #9 am: 08. September 2015, 22:19:16 »

Zitat
Kann ich diese 90,- mehr an den Th zurückverlangen???

Dieses Geld werden Sie nicht zurückerhalten.
Immerhin war es Ihre freie Entscheidung, den LFB zu beantragen.
Dass Sie den Beschluss falsch verstanden haben, kann nicht zu Lasten der Gläubiger gehen.
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