Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Tretgeber am 21. März 2015, 19:43:10

Titel: Fiktiv: Einzelnen Gläubiger bedient, keine Rückmeldung.
Beitrag von: Tretgeber am 21. März 2015, 19:43:10
Hallo Forum,
mich treibt eine fiktive Frage.

Angenommen nach Abschluss des Verfahrens, also in der Wohlverhaltensphase, strebt der Insolvente einen Vergleich an.

Es haben zwei Gläubiger Forderungen angemeldet. Einer hiervon hält weniger als fünf Prozent der gesamt angemeldeten Summe. Die Forderung wurde von einem Anwalt(am Inkassounternehmen beteiligt) per Vollmacht im Namen des Inkassounternehmens angemeldet. Nach Absprache, mit einer fachkundigen Person überweist, nun der Insolvente die angemeldete Forderung in ganzer Summe an den bevollmächtigten Anwalt des Inkassounternehmens. Diese Avisiert er mit einen Brief an den Anwalt, mit der Bitte um Bestätigung des Erhalts und Ausgleichs der Forderung, nebs Zustimmung zur vorzeitigen Aussprache der RSB bei vollständiger Tilgung aller Insolvenzgläubiger.

Nach weit mehr als 4 Monaten, nach Überweisung, regt sich der Anwalt, trotz mehrerer Briefe, nicht.

Mit dem zweiten Gläubiger sollte, in diesem Konstrukt, im Nachgangs ein Vergleich stattfinden.

Fragen:
1. Bekäme der betreffende Gläubiger nun weiterhin Beträge aus der Lohnabtretung, auch wenn der Schuldner die Überweisung belegen kann?
2. Könnte sich der Schuldner an die Anwaltskammer/Inkassoüberwachung wenden, mit den Verdacht der Veruntreuung von Geldern? Wenn man vom erhalt des Geldes und weiteren Beträgen aus der Abtretung ausgeht.
2.1: Könnte eine Beschwerde negativen Einfluss auf die RSB haben?
Titel: Re: Fiktiv: Einzelnen Gläubiger bedient, keine Rückmeldung.
Beitrag von: KarlPaul am 22. März 2015, 08:13:52
Wäre denn nicht das vollständige Bedienen nur eines der Gläubiger
ein Verstoß gegen

"4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen." (§ 295) ?