"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Finanzamt behält Erstattung ein  (Gelesen 5750 mal)

wiedermalkeindurchblick

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Finanzamt behält Erstattung ein
« am: 07. Februar 2009, 11:42:17 »

Hallo,

Schulden beim Finanzamt in 2002. Diese sind in die InSo mit eingegangen. Rechtsbeschluss vom Gericht und seither in WVP seit 2006. Wir haben jetzt Einkommensbescheide mit Rückerstattung vom Finanzamt für 2006 und 2007. Das Finanzamt behält die alten Schulden ein und verrechnet. Wir müssen nun Einspruch erheben, wie formuliere ich den Text am besten?
Und was passiert mit dem Geld? Es ist nicht viel, wir hatten zur Erzielung der Rückerstattung einen Steuerberater hinzugezogen, der muss ja auch davon bezahlt werden. Wie verhält sich das denn?
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Finanzamt behält Erstattung ein
« Antwort #1 am: 07. Februar 2009, 12:56:05 »

Die Aufrechnung des FA ist höchstrichterlich abgesegnet.

Eine Chance besteht dann, wenn unterschiedliche Steuerarten aufeinandertreffen oder dir Steuerschuld nur einen der Ehepartner betrifft.
Dann müßte das FA durch getrennt Berechnung feststellen, welcher Anteil auf welchen Ehepartner zutrifft und entsprechend den Rest auszahlen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

wiedermalkeindurchblick

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Re: Finanzamt behält Erstattung ein
« Antwort #2 am: 07. Februar 2009, 13:03:31 »

das kann ja wohl nicht sein, weil die Schulden in die Insolvenzliste eingegangen sind, und sich doch das Finanzamt damit über die anderen Gläubiger stellt. Wenn dieses Vorgehen rechtens wäre, würde das für mich die Insolvenz als solches in Frage stellen. Die Schulden waren Ust. und hier geht es um Einkommenssteuer.

Wenn Ihr Euch sicher seid, muessen wir den Treuhänder dazuholen. Ich kann einfach nicht glauben, dass das so i.O. ist.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Finanzamt behält Erstattung ein
« Antwort #3 am: 07. Februar 2009, 13:10:20 »

Es ist so:
21.07.2005  AZ IX ZR 115/04   das Finanzamt kann in der WVP mit eigenen Forderungen aufrechnen
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2007.1.10/7R106.html

Ob eine Aufrechnungslage von unterschiedlichen Steuerarten gegeben ist, halte ich aber für fraglich.

Vondaher sollte dem Bescheid widersprochen werden.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

wiedermalkeindurchblick

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3
Re: Finanzamt behält Erstattung ein
« Antwort #4 am: 07. Februar 2009, 14:58:50 »

zunächst ersteinmal danke für die schockierende schnelle Antwort ;-)
Aber irgendwie bringt mich das Inso recht immer dazu auf eine Antwort wieder 10 neue Fragezeichen sehen.

Also um es hier genau zu machen:
wir sind nicht verheiratet es handelt sich um eine Person, was aber unerheblich ist.

Das Finanzamt hat folgendes verrechnet:
-Umsatzst. 08-02
-Ust. 11-02
-Zwangsgeld (in Höhe von 400,00)  zu obiger Ust.

auf den Einkommenssteuerbescheid des Herren im Jahr 2006/2007
Die Restschuldbefreiung findet im Jahr 2006 (also März) statt

jetzt die neuen Fragezeichen:
um die Erstattung des Finanzamtes zu erlangen haben wir einen Steuerberater hinzugezogen, dessen Aufwand von dem Geld bezahlt werden sollte und
durch dessen Handeln erst die Erstattung möglich wurde. Da mein Partner nunmehr selbständig ist, müssen wir die Einkommenssteuererklärung abgeben. Ich sage hier immer wieder wir, aus Gewohnheit, da ichseine Sekretärin u.a. :-) bin.

Falls die Auslagen für den Steuerberater nicht ausgezahlt werden, hätte dies die Konsequenz, dass wir keine Erklärung mit Erstattungsbeträgen mehr abgeben können und dass wir den Steuerberater nicht mehr zahlen können, da wir offensichtlich von falschen Gedankengängen geprägt diesen beauftragt haben. Ist das Sinn und Zweck?

Prinzipiell sind wir davon ausgegangen, dass das Geld des Finanzamtes an unseren Treuhänder geht, da es sich noch um Erstattungsbeträge vor der Selbständigkeit aus einem Arbeitsverhältnis handelt und somit als zusätzliches Einkommen für die Jahre gewertet wird. Jedoch natürlich nicht, ohne die neuen Verbindlichkeiten zu tilgen. Wenn diese nun nicht mehr getilgt werden können aus dem Geld, weil das Finanzamt sich höchstrichterlich hat absegnen lassen, anderen Gläubigern gegenüber sich Vorteile zu ergattern, was ich übrigens immer noch nicht verstanden habe, trotz dreimaligen Lesens- heisst das für uns: Wir dürfen keinen Steuerberater mehr hinzuziehen und für das Finanzamt auch nicht mehr Geld - und wer is nu der Dumme? ;-)

unsere Vorgehensweise:
wir werden hier Einspruch erheben und dennoch anführen, was die Klägerin auch versucht hat. Dann auch auf die verschiedenen Steuerarten zu sprechen kommen - wie formuliere ich diesen Passus gewinnbringend? Bitte hier um Hilfe.  Darüber hinaus habe ich noch vor die Rechnung des Steuerberaters geltend zu machen, da wir diese ja nun nicht übers Geschäft laufen lassen können. Eine entsprechende Kopie geht dann auch an den Treuhänder. Er soll dann im Sinne der Gläubiger und in unserem Sinne handeln, wie er es für richtig hält.

Bitte um Texthilfe und weitere Vorschläge zur weiteren Vorgehensweise.
 :coffee: Dankeschön :-)
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Finanzamt behält Erstattung ein
« Antwort #5 am: 07. Februar 2009, 19:12:20 »

Aus meiner Sicht:

Der TH wird, wegen der diversen Rechtsprechungen und der InsO (Aufrechnung / Aufrechnungsverbot) nur müde lächeln.

Es sei denn es ist einer, der auch dieses Gebiet (unterschiedliche Steuerarten/ Gewerbe) weiter rechtlich verfolgen möchte.
Im besagten Urteil ging es ja lediglich um Einkommenssteuer.

Die Beraterkosten sind doch nicht Bestandteil der Erstattung, sie wirken sich maximal steuermindernd im Folgejahr aus.
Oder sind eben in dem Monat der Fälligkeit Betriebskosten.

Zitat
Die Restschuldbefreiung findet im Jahr 2006 (also März) statt
Wurde die RSB rechtskräftig erteilt, kann mit "Altschulden" nicht aufgerechnet werden.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: Finanzamt behält Erstattung ein
« Antwort #6 am: 10. Februar 2009, 18:10:53 »


Die Aufrechnung ist zulässig, auch wenn ESt-Erstattung gegen USt-Forderung aufgerechnet wird. Dies dürfte sich aus Art. 108 GG und § 226 AO hinreichend ergeben. Der Rest steht in dem bereits zitierten Urteil.

Und hier noch ein weiteres:

Urteil des BGH Karlsruhe vom 21.07.2005 (IX ZR 115/04)
Das Finanzamt hat das Recht, Steuererstattungsansprüche des Steuerpflichtigen, die während der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren entstanden sind, mit rückständigen Steueransprüchen, die noch vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, aufzurechnen.
In der Wohlverhaltensperiode gibt es kein allgemeines Aufrechnungsverbot. Allerdings ist die Aufrechnung gegen die Forderungen ausgeschlossen, die an einen Treuhänder abgetreten wurden. Die Abtretung umfasst grundsätzlich alle Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis. Steuererstattungsansprüche unterfallen prinzipiell nicht dieser Abtretung, obwohl der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer seinen Ursprung in dem Arbeitsverhältnis ab.


Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen, ist dies Ihre Entscheidung. Wenn der kein Mist bei der Erstellung der Erklärung baut, müssen Sie ihn so oder so bezahlen, egal ob eine Erstattung am Ende herauskommt oder nicht.
Gespeichert
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560
Re: Finanzamt behält Erstattung ein
« Antwort #7 am: 15. Februar 2009, 01:44:46 »

Hallo,

Wenn diese nun nicht mehr getilgt werden können aus dem Geld, weil das Finanzamt sich höchstrichterlich hat absegnen lassen, anderen Gläubigern gegenüber sich Vorteile zu ergattern, was ich übrigens immer noch nicht verstanden habe...

Sie haben es ganz offensichtlich nicht verstanden. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass nur das FA eine solche Aufrechnung durchführen kann. Dies gilt auch für andere Gläubiger.

MfG

ThoFa
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz