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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Finanzamt verweigert Vst-Erstattung während der Wohlverhaltensphase -Katastrophe  (Gelesen 5160 mal)

Weichi

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Hallo, ich bin neu hier und hab in der Kategorie Insolvenz- und Wohlverhaltenphase einige Beträge gelesen, glaube aber. daß mein Problem noch nicht dabei war.
 Mein Inso läuft seit dem 22.06.2006 (Handwerkseinzelunternehmen). Seit August 2008 bin ich in der Wohlverhaltensphase. Da die Arb.-platzsituation mau aussah, erhielt ich im März 2008 von meinem IV die Genehmigung wieder ein Gewerbe anzumelden. Hab jetzt Handwerks-Einzelunternehmen Baunebengewerk (bin GF und Inhaber). Da die Abrechnung von Bauverträgen zw. Baufirmen nach §13b UstG erfolgt, d.h. ich Netto-RE an meine AG schreibe, ich selbst aber Brutto-Eingangsrechnungen erhalte (Material etc. mit 19% Vst), ergibt sich bei mir Monat f. Monat eine erhebliche Ust-Erstattung.  Seit Aug.2008 , zahlt mir das FA diese Erstatt. nicht mehr aus sondern bucht um auf meine Inso.aus 2006. Die Umbuchung erfolgte aber f. 08-11/2008 erst mitte Jan.2009, so daß ich keine Chance hatte rechtzeitig das Geschäft auf zu geben o.ä. Ihr müßt Euch mal vorstellen, jeden Monat klaut mir das FA bis zu 19% meines Umsatzes. Das verkraftet doch kein Unternehmen!!! Aber es kommt noch schlimmer! Die Umbuchung durch das FA erzeugt künstliche eine Privatentnahme sprich Einkommen, das d.h. zu allem Übel muß ich bei Jahresabschluß für das meinem Unternehmen geklaute Geld auch noch Est bezahlen, obwohl es real ein Verlust statt eine Einkommen ist.
Ist das wirklich rechtens, bzw. was kann ich unternehmen? Einsprüche, Schreiben an Obere Fin.-Dirktion bzw. Finanzministerium Sachsen hab ich alles schon gemacht. Man bedauert die Rechtslage, behält die Verfahrensweise jedoch bei.
Auf diese Art und Weise wird ein ansonsten recht rentables Unternehmen unverschuldet in den Ruin gestürtzt und meine Restschulbefreieung ist auch noch in Gefahr!                   WAS  KANN  ICH TUN?       Wer hilft mir?      Gruß Weichi
« Letzte Änderung: 09. April 2009, 16:26:45 von Weichi »
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foxtra

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Hallo weichi,

erstmal herzlich willkommen hier im Forum!

Hat das Finanzamt denn eine Tabellenforderung gegen Sie und werden die USt.-Guthaben mit diesen Forderungen verrechnet? Ich verstehe es deshalb nicht ganz, weil ich mich noch in der Inso befinde, also WVP noch nicht erreicht, ich aber trotzdem für mein genehmigtes Gewerbe meine USt.-Guthaben ausgezahlt erhalte. Allerdings ist mein Gewerbe von meinem IV nicht nur genehmigt, sondern auch freigegeben. Ist das bei Ihnen auch der Fall?

Haben Sie einmal Ihren TH auf die Problematik hingewiesen und ihn gefragt, ob das so ok ist?
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Weichi

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Hallo foxtra,

ja, daß FA hat eine Tabellenforderung von mir.  Der Titel des FA beinhaltet Schätzungen f. Est, Gewerbe- u. Ust aus der Zeit kurz vor Insolvenz (Jahresabschlüsse konnten aus finanz. Notstand nicht mehr in Auftrag gegeben werden, deshalb die Schätzungen, natürlich riesig) zzgl. nochmal die gleich Höhe an Säumniszuschlägen seit der Schätzung.
Bevor die WVP begann hat mir das FA die Ust-Erstattungen auch ausgezahlt! Aber ab dem Beginn der WVP nicht mehr!!! Besser Du erkundigtst Dich nochmal. Von selbst sagt Dir dies nähmlich niemand. Mein Gewerbe wurde vom IV genehmigt und  auch freigegeben. Nur hat er mich in keinster Weise darauf hin gewiesen, daß mit Beginn der WVP - wenn er vom IV zum TH wird - auf alle Ansprüche (abgesehen vom pfändbaren Einkommen u. anderen privaten Einkünften Erbschaft etc.) verzichtet und das FA sich somit das Recht heraus, nimmt alles was nur anfällt an Steuererstattungen gegen offene Forderungen zu buchen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um tatsächliche Guthaben, sprich Gewinn bzw. Einkommen handelt oder wie in meinem Fall um Vorsteuern (welche ja eigentlich Ausgaben sind, welche ich an dritte bezahlen mußte).  Vollkommen Wurst, ob das Unternehmen damit zum Tode verurteilt wird, weil ihm die ohnehin schon spärliche Finanzdecke weggezogen wird.     Also Vorsicht!      Gruß Weichi
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foxtra

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Ist ja irre, Weichi!

Danke für den Hinweis!

Gibt es für das Verhalten des FA irgendwelche gesetzlichen Grundlagen, bzw. wissen Sie, aufgrund welcher Gesetze das FA so handeln darf?
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Weichi

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Angeblich aufgrund §294 und § 295 InsoG. Ich kann das dort aber nicht rauslesen. Wahrscheinlich wie immer, Gummi!
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Insokalle


Ich gehe davon aus, das das Finanzamt der Ansicht ist, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung des FA gegen einen Steuererstattungsanspruch des Schuldners, insbesondere die des § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 BGB und §§ 94, 95 Abs. 1 InsO vorliegen.

Das Finanzamt wendet demnach die Grundsätze der ständige Rechtsprechung (BGH v. 21.07.05 IX ZR 115/04, BFH v. 21.11.06 VII R 1/06 und zuletzt v. 16.06.08 VII S 11/08) auch auf Ihren Fall an.
Wenn Sie mit dem Vorgehen nicht einverstanden sind, beantragen Sie einen Abrechnungsbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen und klagen können.

Diese und das buchhalterische Problem der Verrechnung (Privatentnahme oder Forderungsverlust) könnten Sie mögl. mit einem Steuerberater klären.


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Weichi

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Den Abrechnungsbescheid (08-11/2008) hab ich bereits angefordert und erhalten, die anderen kamen dann automatisch. Ich bin auch gegen jeden Bescheid einzeln in Einspruch gegangen. Die Frage ist doch ist das Finanzamt im Recht und lohn sich für mich eine Klage??? Schriftliche Antworten auf meine Einsprüche hab ich bisher noch nicht erhalten, aber gestern (ein Tag vor Ostern, damit man an den freien Tage so richtig am Boden ist) erhielt ich vorab einen Anruf von der Finanzoberdirektion Chemnitz, in dem man mir mitteilte, das die Vorgehesweise des FA korrekt ist. Meine Situation wäre zwar sehr bedauerlich, jedoch nicht zu ändern, da man sich nur an bestehender Gesetze hält. Diese Information erhalte ich in den nächsten Tagen noch schriftlich.  *   Ist die Vorgehensweise des Fiskus nun richtig oder nicht?  *    Gruß Weichi
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Insokalle


Die genannten Entscheidungen beziehen sich in erster Linie auf die Verrechnung von ESt-Erstattungen. Die Verrechnung mit der Vorsteuer entsteht in Ihrem Fall u.a. erst durch die besondere Regelung des § 13 b UStG. Ob die Gerichte trotzdem die Aufrechnung für zulässig erachten werden, kann man naturgemäß nicht vorhersehen. Wie heißt es leider: Auf hoher See und vor Gericht ist man allein in Gottes Hand.

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