Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: tudorf am 30. September 2010, 21:13:14

Titel: Firmenbeteiligung
Beitrag von: tudorf am 30. September 2010, 21:13:14
Hallo
ich befinde mich in der WVP von meiner Privatinsolvenz. Zu Zeit mache ich mir Gedanken über meine Rente.

Darf ich mich an einer Firma beteiligen? Gibt es da Einschränkungen? Das nötige Geld könnte mir im privaten Umfeld geliehen werden. Die Rückzahlung würde natürlich erfolgen damit die Wohlverhaltesphase nicht gefährdet ist. Sollte es zu Ausschüttungen kommen würden diese natürlich dem Treuhänder mitgeteilt.

Danke für die Rückinfos.
MfG Tudorf
Titel: Re: Firmenbeteiligung
Beitrag von: Fallera am 01. Oktober 2010, 08:59:10
Wenn Sie sich in der WVP befinden, müssen sie sich lediglich an die Obliegenheiten gemäß §295Inso halten. Ansonsten keine Einschränkungen!

Und durch "neue" Schulden, gefährden sie nicht Ihr aktuelles Verfahren! Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Titel: Re: Firmenbeteiligung
Beitrag von: Feuerwald am 01. Oktober 2010, 15:39:26
Darf ich mich an einer Firma beteiligen?

- in welcher Form und in welchem Umfang?
Titel: Re: Firmenbeteiligung
Beitrag von: paps am 01. Oktober 2010, 17:35:48
Wie bei Ihrer Frage nach der Altersvorsorge auch, ja Sie dürfen.

Bitte für das Leihen, einen ordentlichen Vertrag erstellen.
Titel: Re: Firmenbeteiligung
Beitrag von: tudorf am 04. Oktober 2010, 14:50:33
Hallo
>  in welcher Form und in welchem Umfang?
Es handelt sich um eine Verwaltungsgesellschaft die Maschinen besitzt. Die GmbH in der ich arbeite gehört meiner Frau und es werden Maschinen von der Verwaltungsgesellschaft gemietet. Aus Steuerlicher Sicht soll meiner Frau aber die Verwaltungsgesellschaft nicht gehören. Gewinne werden nicht ausgeschüttet und wenn werden sie dem Treuhänder gemeldet.

MfG Tudorf
Titel: Re: Firmenbeteiligung
Beitrag von: Maurice Garin am 04. Oktober 2010, 16:52:05
Da Sie schon in der WVP angekommen sind, können Sie diese Beteiligung grds. problemlos erwerben.

Allerdings sollten Sie bei der Ausgestaltung sowohl des Anstellungs- als auch des Pachtvertrages peinlich auf die Angemessenheit achten. Es könnte sich beim TH oder einzelnen Gläubigern der Verdacht aufdrängen, dass z.B. das - von der Abtretungserklärung erfasste - Gehalt zu niedrig und die Pacht zu hoch bemessen ist.

M.E. besteht auch keine Pflicht, den TH von sich aus zu informieren.