Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Dumbo07 am 28. August 2016, 17:35:17

Titel: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: Dumbo07 am 28. August 2016, 17:35:17
Hallo und erst mal danke für dieses Forum,ich hoffe jemand kann mir fundiert helfen.
Meine Abtretung endet Anfang September 16,Im Januar 16 wurde ich krank und bin auch bis zum heutigen Tage weiterhin AU geschrieben.Ich habe seinerzeit meinen IV über AU sowie über bevorstehende Krankengeldzahlung informiert.Anfang März habe ich Ihm die Bescheinigung der Krankenkasse zugesendet per Mail und Fax mit der Frage wie es sich jetzt mit der Pfändung beläuft.
Jetzt habe ich nochmals nachgefragt und bekam einen Brief das ich den Rückstand ( Pfändung die nicht abgeführt wurde, da der Krankenkasse keine Abtretung vom IV vorlag )bis zum ende der Abtretungserklärung zu begleichen hätte.

Nun meine Fragen,
Im Monat Februar bekam ich bis zum 22.ten Lohnfortzahlung und ab dem 23.ten Krankengeld welches natürlich erst im März zur Auszahlung kam. Unterliegen diese Beträge nicht getrennt der Pfändungs berechnung bzw. hätte der IV nicht einen Zusammenrechnungsbeschluss beantragen müssen?
Zum zweiten will er ja für die Monate wo nicht gepfändet wurde das Geld. Kann ich schon auf der einen Art verstehen, aber ich bin doch meiner Mitteilungspflicht nachgekommen und ist es nicht die oberste Pflicht des IV dem Drittschuldner die Abtretung zu kommen zu lassen.

Ich habe in einem Rechtspflegerforum in etwa den gleichen Fall gelesen aber dort steht leider kein Rechtshinweis oder vielleicht sogar ein Aktenzeichen über ein Gerichtsurteil.

Ich würde mich sehr über Antworten freuen noch besser BGH oder andere Urteile.
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 28. August 2016, 19:57:07
 :hi:,

Für den Monat Februar muss erst ein mal nur dein Gehalt betrachtet werden. Um an den pfändbaren Teil deines Krankengeldes zu kommen, muss der IV beim Insolvenzgericht einen Beschluss erwirken. Wenn er ihn hätte, dann müsste man für den Monat Februar erst dein Gehalt betrachten, dann dein Krankengeld. Ich gehe davon aus das du für die paar Tage Krankengeldbezug mit dem gesamten Krankengeld (Feb.) nicht über die Pfändungsgrenze kommst.

Frage deinen IV einfach nach dem Beschluss, damit du dann gegebenen falls zahlen kannst :)

Meine Abtretung geht noch bis Oktober 17, bin Leidensgenosse was die Sache mit dem Krankengeld angeht...bin nur schon etwas weiter, habe einen Rechtsanwalt eingeschaltet.

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: Dumbo07 am 28. August 2016, 20:10:33
Leider gestaltet das sich nicht so einfach.Hatte mich wie gesagt schlau gelesen im Netz wegen Zusammenrechnung.Wäre Lohnfortzahlung und Krankengeld seperat berechnet so wäre nur was vom Lohn zu Pfänden was auch gemacht wurde,aber IV und auch Rechtspfleger meinen da das Krankengeld anstelle vom Lohn tritt wäre kein Beschluss nötig. Mir geht es eigentlich ums Prinzip.
Es heißt immer der Schuldner hat Pflichten,diese habe ich erfüllt,aber was ist mit dem IV,darf der machen was er will und haben Schuldner die in der Insolvenz sind keine Rechte.
Ich kann mir leider keinen Anwalt für Insolvenzrecht leisten.Habe letztes Jahr geheiratet, Frau wurde nicht als Unterhaltsberechtigte angenommen, gibt einen Beschluss darüber.
Der Verwalter hängt mir im Nacken und ich kann nicht mal eben die knapp 1200€ aufbringen die nun offen sind.Dürfte die summe zwar in monatlichen Raten ab September zahlen aber RSB gäbe es erst danach.
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: waldi am 28. August 2016, 21:11:15
Vom logischen Aspekt her ist die Sache doch relativ eindeutig:

Das Februar-Gehalt plus das Krankengeld, welches für den Februar gezahlt wurde, ergibt einem Einkommensbetrag x, der etwas niedriger ist als beispielsweise das Januargehalt.
Folglich fällt – gemäß Pfändungstabelle – auch der abzuführende Betrag etwas niedriger aus.

Ab März ist das Einkommen dann nochmals geringer, und der Pfändungsbetrag ebenfalls.

Mir persönlich leuchtet nicht so richtig ein, warum man nun die Gläubiger in die Röhre schauen lassen möchte, weil man eine Prinzipsache daraus machen will, dass für die Zusammenrechnung ein amtliches Papier vonnöten ist.

Ein verantwortungsvoller Umgang mit der Regulierung seiner eigenen Schulden sieht meiner Meinung nach anders aus.

Aber gut, letztendlich muss es jeder für sich selbst entscheiden.
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 28. August 2016, 21:17:07
 :hi:

moment mal waldi, es hängt ja nicht nur an dem amtlichen Papier. Die Krankenkasse ist meines Wissens nach ein Drittschuldner. Der Schuldner hat sich dem Verfahren unterworfen in gutem Glauben daran das es auch ordnungsgemäß abläuft. Ich gehe davon aus das sich der IV mit der Krankenkasse auseinandersetzen muss...

der Fall ähnelt meinem sehr.

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 28. August 2016, 21:41:08
 :hi:,

mein IV wollte von mir auch an die 1000 € nachgezahlt haben, angeblich hätte ich es versäumt meinen Arbeitgeber mitzuteilen das meine Ehefrau verstorben ist. Dadurch wurde eine ganze Zeit lang zu wenig abgeführt. Auch hier lag meinem IV von Anfang an vor das meine Frau verstorben war, hatte ich ihn ja mitgeteilt...am Ende musste wohl mein Arbeitgeber das zu wenig abgeführte nachzahlen...Drittschuldner halt.

Ich denke auch das ist gelaufen, seit 6 Monaten habe ich diesbezüglich nichts gehört.

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: waldi am 29. August 2016, 08:52:51
[...] Die Krankenkasse ist meines Wissens nach ein Drittschuldner [...]
Aber nur, wenn der Insolvenzverwalter eine Abtretungserklärung dorthin geschickt hat. Hat er aber nicht. Er hat stattdessen (siehe Überschrift) geschlafen.

Seine Nachforderung - nach dem Aufwachen - dürfte daher rechtlich keinen Bestand haben.

Mein Text jedoch bezog sich ausschließlich auf die Logik. Und auf die Selbstverständlichkeit, mit der sich der Schuldner hier einen Vorteil zu verschaffen gedenkt, nur weil der IV geschlafen hat. Und den Gläubigern damit einen Nachteil.

Es sind (sofern die Verfahrenkosten beglichen sind) diejenigen, bei denen man seinerzeit die Schulden gemacht hat, die man jetzt (ein zweites Mal?) über den Tisch ziehen will. Und nicht den Insolvenzverwalter.

Aber sei's drum. Wenn rechtzeitig zu Beginn des Krankengeldbezuges entsprechende Meldung inklusive rechtssicherer Zustelladresse des Drittschuldners (Krankenkasse) erfolgte sowohl ans Gericht als auch an den IV, dann kann man in Ruhe den Zorn des IV auf sich ziehen und sich bezüglich der Erteilung der Restschuldbefreiung dennoch sicher sein.

Manchmal lohnt sich halt der Kampf um Geld, welches einem dem Grunde nach ohnehin nicht zugestanden hat.
Dem Gläubiger, dem dies im Rahmen der Einspruchsfrist dann vielleicht auffallen wird, dies zu verklickern, sollte dann ein Kinderspiel sein.
Oder aber auch nicht.

Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: Dumbo07 am 29. August 2016, 12:34:58
Es geht doch gar nicht darum das ich den Gläubigern kein Geld geben will.Man muss immer die Geschichte der Insolvenz sehen.Ich bin in der Regelinsolvenz, als ich selbstständig war haben mich meine Auftraggeber sitzen gelassen, ich dufte immer schön Vorkasse leisten ( Transportunternehmen ) und einige meinten Sie müssten nicht zahlen.
Wie schon gesagt bin ich gesundheitlich sehr angeschlagen. Wurde vor drei Jahren in meinem Beruf kaputt geschrieben und habe trotzdem weiter in diesem Beruf gearbeitet um meinen Teil der Schuldenabtragung bei zu geben.
Trotzdem kann es doch nicht sein das man als Insolvenzschuldner behandelt wird wie ein Mensch dritter Klasse und nur Pflichten aber keine Rechte hat.
Für den Schuldner gibt es Obliegenheitspflichten in der Insolvenz, erfüllt er sie nicht ist die Restschuldbefreiung futsch.
Für den IV gibt es auch gewisse Pflichten, zb. den Drittschuldner über die Abtretung in Kenntnis setzten,macht er das nicht dann ist das wohl so.
Schon vor meiner Inso habe ich nichts auf Pump gekauft und so bleibt es auch weiterhin, bin nur froh wenn alles vorbei ist.
Danke trotz allem für die Antworten
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: eidechse am 29. August 2016, 14:45:55
Für mich hört sich das so an, als ob Dumbo07 gemerkt hat, dass da nichts gepfändet wurde. Das kann dann aber zum Problem werden.

Im Uhlenbruck, Kommentar zur InsO, § 295 Rn. 43 findet sich zu der Thematik folgendes:

Die weitere in Abs 1 Nr 3 genannte Obliegenheit des Schuldners, keine von der Abtretung erfassten pfändbaren Bezüge und kein von Abs 1 Nr 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen, soll vor allem dazu beitragen, dass die von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge vollständig an den Treuhänder abgeführt werden. Beachtet der Arbeitgeber die Abtretungserklärung nicht und führt er die pfändbaren Bezüge nicht an den Treuhänder sondern an den Schuldner ab, ist dieser verpflichtet, sie unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten (Begr zu § 244 RegE, BR-Drucks 1/92 S. 192/193). Rechtsgrundlage für einen etwaigen Herausgabeanspruch des Treuhänders gegen den Schuldner ist § 816 Abs 2 BGB.

Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 29. August 2016, 22:06:52
 :hi:,

also was ich hier sehe ist eine Vorverurteilung. Hier kommt einer der Fragen hat und Ihr antwortet vorwurfsvoll. @ eidechse, wie wäre es denn wenn du die Tatsachen die du nicht kennst einfach erfragst? Dein Kommentar ist übrigens ein Beitrag eines angeblichen Spezialisten der soviel Zeit hat das er den Uhlenbrock kommentiert. Mit der aktuellen Rechtssprechung hat das überhaupt nichts zu tun...der Link eines passenden Urteils wäre hier wohl hilfreicher.

@ Waldi, auch du urteilst vor schnell. Aus welchen Grund sollte sich Dumbo einen Vorteil verschaffen? Weil sein IV keinen Plan hat? ok...dann will er Leute das zweite mal über den Tisch ziehen? er hat es nicht mal zum ersten mal gemacht...lies seine Beiträge, er ist über den Tisch gezogen worden.

Jetzt kommen wir mal zum Knackpunkt. Mit Eröffnung des Verfahrens wurde bei Insolvenzbek.de sein Verfahren veröffentlicht, er hat einen Verwalter der gepennt hat, obwohl er seiner Verpflichtung gefolgt ist und die Krankheit mitgeteilt hat. Außerdem kann man erwarten das die Krankenkasse (wie alle Gläubiger des Verfahrens) über die Insolvenz und somit Ihren Verpflichtungen von selbst erkundigt, hilfsweise vom IV informiert wird. Dafür sind die Kassen aber zu blöd, die können ja nicht mal die Pfändungstabelle richtig anwenden. Oder wussten die es vielleicht sogar weil er in der Zeit schon mal krank war?

Ich weiß es nicht, ich weiß auch nicht warum hier so viele immer die Opfer zu Täter machen wollen...das finde ich persönlich unmoralisch.

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: waldi am 30. August 2016, 10:06:54
Mit Kritik an meinen offenen Worten kann ich gut leben.
Schade nur, dass mein gezielt gesetztes Fragezeichen hinter 'zweites Mal' dabei geflissentlich überlesen wurde. Warum eigentlich?

Und warum zum Kuckuck wird nun im Gegenzug vollkommen unsachlich über die Krankenkasse hergezogen, der ja nun wirklich keinerlei Versagen im vorliegenden Falle zugerechnet werden kann?

Der angebliche Spezialist hat nur Langeweile, die Krankenkasse ist zu blöd, der Verwalter hat gepennt - erstaunlich, was man alles zur eigenen Entlastung aufzutreiben bereit ist.

Okay, wenn Kunden einen Unternehmer durch Nichtzahlung in den Ruin treiben, ist das einge große Schweinerei. Ohne Frage.
Dass dann die Geprellten wiederum ihre Lieferanten im Stich lassen - diesen Teufelskreis kann leider auch ich nicht zerschießen.
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: eidechse am 30. August 2016, 16:06:19
@ HausH

Sie mögen meine Antworten vorwurfsvoll finden, das sehe ich nicht so. Ihr Vorwurf an waldi und mich hilft dem hier Fragenden aber auch nicht weiter. Mein Hinweis auf die Fundstelle im Uhlenbruck und das daraus folgende Risiko im Hinblick auf eine Versagung der RSB, sehe ich hingegen schon als Hilfestellung an. Soweit Sie meinen, dass hätte mit der aktuellen Rechtsprechung nichts zu tun und der link zu einem passenden Urteil hilfreicher gewesen wäre, zeigt nur, dass Sie rechtlich gesehen nicht viel Ahnung haben.  Trotzdem zeigen Sie hier dem Fragensteller rechtliche Lösungen auf á la "der IV muss sich mit der Krankenkasse auseinandersetzen", im Übrigen auch ohne ein Urteil zu nennen. Und vergleichen das ganze dann auch noch mit Ihrem Fall, obwohl dieser tatsächlich anders lag.

Wenn Urteile nicht genannt werden, kann das im Übrigen daran liegen, dass es zu dem Fall kein (veröffentlichtes) Urteil gibt. In derartige Fälle bedienen sich Gerichte im Übrigen auch an der Kommentarliteratur. Mir ist kein Urteil zu dem Themenkreis bekannt, weder im positiven noch im negativen Sinn für den Fragensteller. Da muss man sich dann halt an das halten was da ist.

Und bitte ernstgemeinter Hinweis @ Dumbo07: An Ihrer Stelle würde ich, wenn Sie nicht Lust auf eine Zitterpartie haben, ob ein Versagungsantrag zur RSB gestellt wird, den geforderten Betrag zahlen. Auch wenn ich nachvollziehen kann, dass das alles unschön gelaufen ist und letzten Endes Sie nicht der "Schuldige" sind, dass die Krankenkasse nicht Bescheid wusste. Denn das Risiko der Versagung der RSB besteht. Uhlenbruck ist nicht der einzige Kommentar, der die zitierte Ansicht vertritt. In der Literatur ist vielmehr auch folgendes zu finden:

Nerlich/Römermann, Kommentar zur InsO, § 295 Rn. 33
Falls der Arbeitgeber die Abtretung im Einzelfall nicht beachtet und pfändbare Beträge an den Schuldner selbst auszahlt, so hat dieser sie unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten, vgl. § 816 Abs. 2 BGB.

Münchener Kommentar zur InsO, § 295 Rn. 82
Werden pfändbare Bezüge an den Schuldner ausgezahlt, weil sein Arbeitgeber die Abtretung nicht beachtet, so hat der Schuldner sie unverzüglich an den Treuhänder weiterzuleiten. Der Herausgabeanspruch basiert dabei auf § 816 Abs. 2 BGB.

Wobei in beiden Kommentaren jeweils auf weitere Fundstellen verwiesen wird.


Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 30. August 2016, 18:50:52
 :hi:,

@ Waldi, ich weiß leider nicht wie ich ein ? kommentieren soll, vielleicht mit einem hm? Ernsthaft...soll ich zwischen den Zeilen lesen um zu Vermuten was du vielleicht meinst? Leider ist es so das der IV versagt hat, hat keiner was dran gedreht außer der IV selbst... Was der Spezialist so den ganzen Tag macht weiß ich nicht, ich hab nur gelesen das Kommentatoren eine Diskussion anregen möchten und dies daher tun. Und die Krankenkasse..ich hab sehr schlechte Erfahrungen gemacht, vermutlich fliest das mit ein.

Aber nochmal, was hat Dumbo falsch gemacht ?, er meldet seine Krankheit dem IV, hat so seine Obligenheitspflicht erfüllt. So wie ich es gelesen habe hat er jetzt erst, aufgrund der Nachforderung, davon Kenntnis erhalten das zu wenig abgeführt wurde, eine Lücke entstanden ist. Ist es Dumbos Pflicht den IV zu überwachen ? Nein...kann er gar nicht. Meiner Meinung nach ist er raus aus der Nummer...und diesen kram mit Versagung der Restschuld....alles heiße Luft, da wird nur gedroht. Ich würde mir einen Anwalt nehmen und gegen die rechtlich nicht fundierten Forderungen des IV vorgehen. Es ist eine Sache zwischen IV und Krankenkasse, Punkt.

@ eidechse, such dir ein Urteil raus:(kannst du dann kommentieren)

http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/drittschuldner

gruß HausH



 
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: Wandervogel am 30. August 2016, 22:24:28
Es nützt nichts, sich den Realitäten lamentierend zu verweigern. Es ist nun mal so, dass in der Insolvenz Mitdenken und Kontrolle angesagt ist.

Und so schwer ist ja nicht, die Einkünfte zusammenzurechnen und anhand der Lohnpfändungstabelle zu überprüfen, ob man zu viel oder zuwenig abgezogen bekommt. Und ebenso, wie man das Recht hat, gegen zu hohe Abtretungsbeträge vorzugehen, hat man auch die Folgen zu tragen, wenn man zu wenig Abzüge hat.

Man kann zuviel erhaltene Beträge einfach zurücklegen und abwarten, ob der TH irgendwann doch noch kommt und seine Fehler korrigiert.



Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 30. August 2016, 22:39:24
 :hi:,

ja ist klar, und dann legt sich jeder insolvente noch ne Kristallkugel zu um täglich rein zu schauen ob auch alle ihre Arbeit machen...für die sie ja letztendlich auch vom insolventen bezahlt werden.

Mal Ehrlich Wandervogel, was glaubst du denn wie viele der jährlich über 100 000 insolventen haben eine Ahnung davon wie so ein Verfahren abläuft, was da alles zu beachten ist. Das wissen ja noch nicht mal die Insolvenzverwalter  :Oh_no:   , ok viele wissen schon was sie tun, aber eben nicht alle...und wenn sie was nicht wissen, geht es zu Lasten des Insolventen.

Da sag ich nur Pfui

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: waldi am 31. August 2016, 08:49:19
... wie viele der jährlich über 100 000 Insolventen haben eine Ahnung davon wie so ein Verfahren abläuft ...

... was ja wohl meist in der mangelhaften Vorbereitung auf ein solches Verfahren begründet ist.
Vielleicht nehmen sich manche Schuldnerberatungen ja auch nicht genügend Zeit (und Geduld), den Schuldner in der Sache und auch mental intensiv auf den Ablauf der kommenden (meist) sechs Jahre einzustimmen.

Oft wird in die Bedingungen eines Handy-Vertrags mehr Aufmerksamkeit und Mühe investiert als in die Beantragung eines Insolvenzantrages. Das ist schade. Und das ist nicht das erste Mal, dass ich dies an dieser Stelle bemängele.
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 31. August 2016, 11:03:29
 :hi: Waldi,

dein Beispiel mit dem Handy Vertrag mag teils stimmen, aber halt nur zum Teil. Sicherlich könnte man die Vorbereitung verbessern, was ich aber viel wichtiger finde...alle anderen, am Verfahren beteiligte, die damit zum Teil auch ihr Geld verdienen, sollten das tun wozu sie beauftragt sind. Der IV sollte z.B. nur soviel Verfahren annehmen wie er auch bewältigen kann, sein Personal sollte besser überwacht werden, das heißt das er selbst auch mal die Briefe liest und nicht nur abends, kurz vor Feierabend, unterschreibt.

Die Drittschuldner, sei es Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherung ect...sollten ihr Personal besser schulen usw..... das alles in der Summe würde die Verfahren für beide Seiten besser ablaufen lassen, davon bin ich überzeugt.

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: eidechse am 31. August 2016, 18:54:24
Ich habe mir jetzt echt die Mühe gemacht und bin wirklich jedes Urteil auf der von HausH verlinkten Seite durchgegangen (und zwar nicht nur die Leitsätze auf der verlinkten Seite sondern den Volltext über die mir zur Verfügung stehenden Datenbanken). Und wie ich mir es bereits bei überschlägiger Durchsicht gedacht habe, beschäftigt sich keines der dort angegebenen Urteile mit der hier gegebenen Fallkonstellation.

Ich habe mir hier nicht die Mühe für HausH gemacht, denn dieser User ist sowieso insoweit nicht belehrbar und akzeptiert nur seine eigene Meinung, die nunmal aber in keiner Weise rechtlich belegt ist.

Und hier nochmal: Es ist eine Sache, ob der Insolvenzverwalter oder wohl besser Treuhänder hier etwas falsch gemacht hat oder ob der Drittschuldner (Krankenkasse) evtl. sogar von sich aus an die Masse hätte zahlen müssen, weil das Insolvenzverfahren bekannt war. Das mag alles richtig sein, aber im Hinblick auf die Obliegenheiten des Schuldners, sagen nunmal die von mir zitierten Kommentare, die sich im übrigen auf die Gesetzesbegründung stützen, dass in den Fällen, in den der Arbeitgeber (oder sonstiger Drittschuldner) an den Schuldner pfändbares Einkommen auskehrt den Schuldner eine Herausgabepflicht an den Treuhänder trifft. Verstößt der Schuldner dagegen, kann das eine Versagung der RSB nach sich ziehen. Sprich selbst Fehler der anderen schützen den Schuldner nicht. Es bringt nichts davor die Augen zu verschließen, auch wenn es für den Schuldner „unschön“ ist und als ungerecht empfunden wird. Recht hat nunmal nicht immer etwas mit Gerechtigkeit zu tun.
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 31. August 2016, 21:53:05
 :hi: eidechse,

http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/pflichten-des-arbeitgebers-bei-lohnpfaendungen

ich bin schon belehrbar eidechse, aber das was du von dir gibst ist halt nicht treffend, anders gesagt falsch.

Mein IV hat mir mal einen Brief geschrieben, als Antwort auf eine Krankmeldung, hier ein wichtiger Satz der dir vielleicht die Augen öffnet.

"Die xxx Krankenkasse ist jetzt in der gesetzlichen Verpflichtung den pfändbaren Einkommensanteil an die Insolvenzmasse abzuführen".

Der Link sagt auch aus, das bei Falschzahlungen der Drittschuldner dafür haftbar zu machen ist, im zweifel zahlt er dann halt doppelt.

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: waldi am 01. September 2016, 08:47:22
1. Die Schilderungen im obigen Link haben keinerlei Bezug auf das von User Dumbo07 vorgebrachte Problem.

2. Der zitierte Satz des IV gibt keinerlei Aufschluss darüber, dass bzw. ob die Krankenkasse über die Abführung der pfändbaren Anteil durch den IV informiert wurde.

Dies schreibe ich ausdrücklich nicht für User HausH, der hier ja nur darauf bedacht ist, sein eigenes Süppchen zu kochen, sondern für alle anderen Leser, damit diese sich nicht unnötig verunsichern lassen.
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: HausH am 01. September 2016, 09:21:27
 :hi:

mit dem Link wollte ich euch ein Beispiel dafür geben was einem Drittschuldner passiert wenn er  seine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall wird es so sein das der IV sich an die Krankenkasse wenden muss um dort die fehlenden Beiträge ein zu holen. Die Krankenkasse wird sich dann vermutlich bei Dumbo melden um von ihm die zuviel gezahlten Beiträge zurück zu holen.

Es ist irrelevant ob die Kasse informiert wurde, sie steht in der Verpflichtung.

@ Waldi und Eidechse, kommt bitte mit nachvollziehbaren Argumenten und lasst es einfach sein die Leute zu verunsichern...was soll der Müll?

Vielleicht kann ja noch jemand anderes zur Lösung beitragen, vielleicht jemand ohne Vorurteile

gruß HausH
Titel: Re: Forderungen vom IV obwohl er geschlafen hat
Beitrag von: eidechse am 02. September 2016, 15:14:19
@ HausH

Was qualifiziert Sie eigentlich rechtliche Einschätzungen dahin zu bewerten, ob diese zutreffen oder nicht?
Sie hängen sich hier ganz schön weit aus dem Fenster und mit jedem Mal wird das, was Sie von Sich geben in rechtlicher Hinsicht mehr und mehr falsch.

Zitat
Es ist irrelevant ob die Kasse informiert wurde, sie steht in der Verpflichtung.

Nein. Beschäftigen Sie sich mal mit den Urteilen aus dem link aus Ihrem Beitrag vom 30. August 2016, 18:50:52. Da waren, auch welche dabei, die sich mit dem Thema beschäftigen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Drittschuldner von seiner Leistungspflicht gegenüber dem eigentlichen Berechtigten frei wird, wenn er an einen tatsächlich Nichtberechtigten ausgezahlt hat. Sie können es vielleicht auch am Anfang mal mit dem Studium von § 407 BGB gut sein lassen und evtl. für das eröffnete Insolvenzverfahren noch § 82 InsO.

Zitat
Mein IV hat mir mal einen Brief geschrieben, als Antwort auf eine Krankmeldung, hier ein wichtiger Satz der dir vielleicht die Augen öffnet.

"Die xxx Krankenkasse ist jetzt in der gesetzlichen Verpflichtung den pfändbaren Einkommensanteil an die Insolvenzmasse abzuführen".

Und was hat das mit dem Fall zu tun, dass die Krankenkasse über die Insolvenz gar nicht Bescheid weiß, wie es bei Dumbo07 nach der Schilderung war, weil der IV/TH nicht informiert hat? Nichts.

Und selbst wenn die Krankenkasse informiert gewesen wäre, ändert das trotzdem nichts an der Obliegenheit des Schuldners, die in den von mir angeführten Kommentarstellen sowie in der Gesetzesbegründung näher ausgeführt wird. Sie bekommen es hier einfach nicht hin alles voneinander zu trennen. Evtl. noch bestehende Zahlungspflichten der Krankenkasse gegenüber dem TH, führen nunmal nicht dazu, dass der Schuldner das an ihn zu viel überwiesene Geld behalten darf. Die Gesetzesbegründung führt für solche Fälle aus, dass es dann die Obliegenheit des Schuldners ist, dieses Geld an den TH auszukehren. Tut er dies nicht kann es zur Versagung der RSB kommen, wenn auch alle übrigen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Versagungsantrag vorliegen.

Aber auch auf diesen Umstand hatte ich bereits hingewiesen, aber der entsprechende Text scheint ja überlesen, nicht verstanden oder einfach vor dem geistigen Auge gelöscht worden zu sein, weil unpassend fürs eigene Weltbild und sowieso nicht gefällt.