"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Fortsetzung / Verhandlung eines Vervahrens gegen inso Firma  (Gelesen 1816 mal)

acer

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6

Hallo alle
Brauche da mal einen Info

habe vom Gericht die einladung bekommen das ein Unterbrochenes Verfahren gemäß § 240 ZPO wieder aufgenomen wird.
Das Verfahren wurde von meiner Firma beim erstenmal gewonnen.
dan wurde Berufung eingelegt
dan kam die insolvens der firma (2006) und ich habe seitdem nichts mehr davon gehört und war auch in den glauben das diese sachen mit der inso erledigt sind
nun der schrieb vom Gericht das der termin zur weiterführung gelegt ist da des inso ververfahren eingestelt ist und es keine auswirkungen hat das ich mich in der WV bis 2012 bin

hofe die info reicht :cheesy:
nu meine frage was kan i dem verfahren schlimstenvals passieren egal ob ich das nochmal gewinne oder verlieren sollte
die Firma isd ja ferloschen olso sind für den kläger ja keine felle mehr zu holen
oder doch?
danke für eure info
Gespeichert
 

rookie

  • Gast
Re: Fortsetzung / Verhandlung eines Vervahrens gegen inso Firma
« Antwort #1 am: 22. März 2010, 12:07:25 »

schlimstenvals weiß niemand was Sie meinen bei den Fehlern im Text..... :whistle:
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: Fortsetzung / Verhandlung eines Vervahrens gegen inso Firma
« Antwort #2 am: 22. März 2010, 17:39:42 »

Hat denn der vermeintliche Gläubiger zur Tabelle gemeldet gehabt?
Wußte der IV vom unterbrochenen Verfahren?

Grundsätzlich dürfte es sich ja um Forderungen handeln, die vor Eröffnung entstanden sind.
Verlieren Sie jetzt die Berufung, sollte ihnen nichts passieren, da es Altforderungen sind.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

acer

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6
Re: Fortsetzung / Verhandlung eines Vervahrens gegen inso Firma
« Antwort #3 am: 23. März 2010, 15:24:48 »

Hej Papst danke für die info
Zur Tabelle konter er nichts anmelden da er ja Verloren hatte
wieweit der IV davon wuste weiß ich nicht

verstehe nicht ganz warum das ganze weitergeführt wird da ja die firma verloschen ist
habe das dem gericht auch mitgeteilt das ich bis 2012 in der WV bin nur haben die geschrieben "das hat aber keine Auswirkungen auf die Fortsetzung des Verfahrens".

also muß ich jetzt sehen wo ich nen anwalt herbekomme und wie ich den Bezahlen soll
und da ich in DK arbeite heist das 3 tage unbezahlten urlaub weil die verhandlung am Di nachmitag ist und ich 7St Fahren muß
na Klasse
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Fortsetzung / Verhandlung eines Vervahrens gegen inso Firma
« Antwort #4 am: 23. März 2010, 18:37:49 »

So ganz verstehe ich das auch nicht. Wenn das Berufungsverfahren nach § 240 ZPO unterbrochen wurde, dann müsste es vor der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens angefangen haben. Der Gläubiger war also der Meinung, dass seine Forderung doch zu recht besteht. Dann hätte er sie auch anmelden können/müssen und später ggf. einen Feststellungsantrag stellen müssen. Wenn er anwaltlich beraten war, dann m.E. gar nicht gut.

Ich halte die Einschätzung des Gerichts für zutreffend, der Prozess kann nach Verfahrensaufhebung weitergehen. Es bringt dem Gläubiger aber nichts, wenn er gewinnt, denn die Forderung unterliegt der Restschuldbefreiung, wenn es nicht gerade eine unerlaubte Handlung ist. Verliert er, trägt er die Kosten.

Er kann auch keinen Restschuldbefreiungsversagungsantrag nach § 296 InsO stellen, dazu hätte er am Verfahren teilnehmen müssen.

Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz