Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Jay87Lev am 01. Oktober 2014, 20:07:06

Titel: Frage zu Einmaligen Zahlungen
Beitrag von: Jay87Lev am 01. Oktober 2014, 20:07:06
Hallo Ihr lieben!

Es geht um folgendes:
Mein Mann hat einen neuen Arbeitgeber ab dem 01.11.2014 und somit andere Konditionen.  :juchu:
Nun sind wir etwas verwirrt was das Pfänden betrifft.  :gruebel:
Also klar ist, dass vom Gehalt nicht gepfändet werden kann, da er unter der Pfändungsgrenze liegt.
ABER es sind folgende Konditionen neu:

Während der Probezeit erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Brutto-Vergütung (Grundgehalt) in Höhe von EUR !!!!. Zusätzlich wird mit dem Gehalt des 7. Monats eine einmalige Zahlung von EUR 1.000,- gewährt. Nach Ablauf der Probezeit erhöht sich die Vergütung auf EUR !!!!. Zusätzlich wird mit dem Gehalt des 13. Monats eine einmalige Zahlung von EUR 1.000,- gewährt.

So, laut Internetrecherche heißt es:

Unpfändbare Bezüge sind zum Beispiel:

    - Urlaubsgeld
    - Zahlungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder
    - Aufwandsentschädigungen, Auslöse und sonstige soziale Zulagen
    - Gefahren, Schmutz- und Erschwerniszulage
    - die Hälfte des Weihnachtsgeldes oder des 13 Monatsgehalts, aber dieses darf 500 Euro nicht überschreiten
    - monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (spar) Verträge
    - Einzahlungen für die Riester-Rente (Pfändungsschutz Altersvorsorge)

Was und wieviel wird dann gepfändet? der letzte Teil des Satzes (aber dieses darf 500 Euro nicht überschreiten) verwirrt mich etwas.
Und was ist mit der einmaligen Zahlung mit dem Gehalt des 7. Monats? Als was zählt dieses und wie sieht es dort mit der pfändung aus?  :dntknw:

Ich weiß, wieder viele Fragen aber Ihr habt mir bisher immer toll geholfen und ich hoffe Ihr könnt mir dieses Mal wieder helfen und mir das erklären (vielleicht sogar anhand eines Beispiels  :wink: )

Wünsche euch noch einen schönen Abend!!
Titel: Re: Frage zu Einmaligen Zahlungen
Beitrag von: eidechse am 02. Oktober 2014, 14:46:31
Zitat
die Hälfte des Weihnachtsgeldes oder des 13 Monatsgehalts, aber dieses darf 500 Euro nicht überschreiten   

Genau das, bzw. die 2. Alternative des Satzes, stimmt gerade nicht. Nach § 850a Nr. 4 ZPO sind nur unpfändbar Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro. Entscheidend ist es also, dass es sich tatsächlich um eine Zuwendung aus Anlass des Weihnachtsfestes handelt. Das ist bei den sog. 13. Monatsgehältern nicht unbedingt der Fall. Da muss man dann schon mal genauer hinsehen, warum sie gezahlt werden.

Im Übrigen hören sich für micht die Formulierungen aus dem Arbeitsvertrag so an, als ob die Zahlungen im 7. bzw. 13. Beschäftsigungsmonat erfolgen. In diesen Fällen kann es sich gar nicht um Urlaubs- oder Weihnachtsgeld handeltn das un- bzw. nur bedingt pfändbar wäre. Die Zahlungen hätten ja keinerlei Bezug zum Weihnachten oder irgendwelchen Urlaubsmonaten.

Von daher gehe ich davon aus, dass die Sonderzahlungen in die Berechnung des pfändbaren Einkommens hineinfallen.