Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Saiou am 21. Dezember 2011, 13:40:29
-
Hallo.
Ich hoffe, dass mein Thema im korrekten Bereich eröffnet wurde.
Kurz zu mir:
Ich befinde mich seit März 2009 in der Insolvenz (WVP).
Seit dem 01.08.2011 habe ich einen Vollzeitjob; im November gab es bereits eine Lohnerhöhung, wodurch ich bereits mit einem Brief von meinem TH rechnete.
So war es dann auch - dieser traf heute ein.
Allerdings gibt es da etwas, was mein TH nicht weiß: Ich werde ab Januar 2012 der ARGE monatlich 80 Euro erstatten, weil es Unstimmigkeiten und Überzahlungen gab.
Ich hatte von Mai bis Ende Juli 2011 einen Minijob und die kamen mit den Berechnungen nicht nach.
Klar, dass ich die Forderung anerkenne und erstatten werde. Denn ich hätte Angst, dass, wenn ich erneut arbeitslos werde, die mir das auf die Nase binden und fein kürzen.
Meine Fragen:
Sollte ich dies meinem TH mitteilen? Wie wirkt sich das dann auf die bereits laufende Insolvenz aus? Kann diese dann aufgehoben werden?
Wie soll ich mich verhalten?
Liebe Grüße,
Saiou
-
Was die Rückzahlung anbelangt:
Sollte ich dies meinem TH mitteilen? – nein, nicht notwendig
Wie wirkt sich das dann auf die bereits laufende Insolvenz aus? - gar nicht
Kann diese dann aufgehoben werden? – nein
Wie soll ich mich verhalten? - Zahlen, da es wohl Neuschulden sind. Oder betrifft die Rückzahlung auch Leistungen vor der Insolvenz?
Den Nebenjob selbst hatten Sie hoffentlich dem TH mitgeteilt.
-
Ja, der TH wusste von meinem Nebenjob; habe ihm auch jede Lohnabrechnung zukommen lassen, aber mein Gesamteinkommen erreichte die Freibetragsgrenze nicht einmal annähernd.
Jetzt allerdings schon und daher ja die Anrechnung des pfändbaren Einkommens.
Nein, die Erstattung an die ARGE ist eine Neuschuld.
Dadurch, dass ich mtl. etwas an die ARGE zurück zahlen muss, falle ich zwar wieder unter die Freibetragsgrenze, doch wie ich das heraus gelesen habe, geht das den TH ja nichts an und ich muss auch an ihn das pfändbare Einkommen zahlen.