Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: deutscher-am-ende am 09. Mai 2012, 10:05:54

Titel: Frage zum Todesfall
Beitrag von: deutscher-am-ende am 09. Mai 2012, 10:05:54
Hallo, mir geht was durch den Kopf.
Was passiert, wenn ICH während der WVP den Löffel abgebe ?
Wenn ich z.B. eine Risikolebensversicherung o.ä. habe, wird die dann an die Erben ausgezahlt oder geht da die Restschuld ab, also werden die Schulden mitvererbt?
Wäre es dann ( so dies zutrifft) beser, KEINE LV zu haben ?
Was passiert, wenn z.B. der Partner stirbt und MIR eine Versicherung was ausbezahlt ?

Danke euch für die Antworten!!!
Titel: Re: Frage zum Todesfall
Beitrag von: HeinoHome am 09. Mai 2012, 10:39:23
Moin,

hier steht es gut erklärt...

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/77-Lebensversicherung++Bezugsberechtigung+ua.

Gruß aus Hamburg
Titel: Re: Frage zum Todesfall
Beitrag von: deutscher-am-ende am 09. Mai 2012, 11:02:54
Puhhh....da brauchst ja nen Doktortitel um das zu verstehen....ist aber wohl eher für Selbständige gedacht, oder ?

Also zu meiner Frage, ob beim Tod die Versicherung, die an die Erben ausbezahlt wird, mit den Schulden verrechnet wird...steht da nix...oder ?

Und auch nix darüber, wenn der Insolvente Privatmann eine LV ausbezahlt bekommt, weil der Partner stirbt......
Titel: Re: Frage zum Todesfall
Beitrag von: Roswitha am 10. Mai 2012, 06:16:37

Hallo,

so wie ich es verstehe, dürfen die Kosten für die Beerdigung und alles, was damit zusammenhängt, nicht vom TH "beschlagnahmt" werden. Allerdings würde ich (und dazu sehe ich mich nun in meinem Fall veranlasst), einen entsprechenden Wortlaut nun noch in den Versicherungsvertrag einsetzen.

Sterbegeldversicherungen sind ja eigentlich auch Lebensversicherungen, und die dürfen auch nicht vom TH eingezogen werden, so ist jedenfalls meine Informationslage.

Gruß
Roswitha
Titel: Re: Frage zum Todesfall
Beitrag von: paps am 12. Mai 2012, 19:46:23
zunächst ist davon auszugehen, dass der Schuldner in der WVP verstirbt.

Dann könnten zum einen die Erben,ausschlagen oder die Möglichkeit eines Nachlassverfahrens prüfen lassen.

Zum Bezugsrecht haben wir uns hier schon mehrfach geäußert.
Einfach gesagt, wäre der Bezugsberechtigte immer derjenige, der die Zahlung erhält.
Das ist unabhängig davon ob er der Erbengemeinschaft angehört oder nicht.
Nur in wenigen Ausnahmefällen können die Erben dieses Bezugsrecht noch anfechten.

Schlagen die Erben aus und erhalten anderer seits die Zahlung aus der LV, verbleibt diese bei ihnen.