Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Didi201020 am 17. Februar 2015, 09:56:17
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Guten Morgen,
hab da mal eine Frage, was ist der schwerste Fehler im Insolvenzverfahren, den man begehen kann?
Gruß
didi
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Wollen Sie eine Grundsatzdebatte vom Zaun brechen?
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Im eröffneten Insolvenzverfahren gelten die Versagungsgründe des § 290 InsO
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Nein keine Grundsatzdiskussion. :dntknw: :dntknw:
mich interessiert einfach was passiert wenn man gegen die Obliegenheiten des von Ihnen genannten Paragraphen verstößt. wird das Verfahren eingestellt oder entfällt die RSB. Geht das Verfahren einfach weiter kann man jede Verletzungen heilen usw.
ich will einfach nix falsch machen und mein Verwalter ist nicht so auskunftsfreudig.
LG
didi
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Hängt vom Verstoß ab. schau z.B. mal hier:
http://www.insolvenzrecht.jurion.de/meine-inhalte/fachbuecher/fachlexika/abc-des-insolvenzrechts/obliegenheitsverletzung/
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Danke :wink:
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"was ist der schwerste Fehler im Insolvenzverfahren"
Das kommt darauf an, ob das Insolvenzverfahren vor dem 01.07.2014 oder danach beantragt wurde.
Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden, ist der wohl häufigste Fehler die Missachtung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 5 InsO a.F. im eröffneten Insolvenzverfahren sowie die Missachtung der Mitteilungspflicht über jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstell nach § 295 Abs. 3 InsO a.F.