Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: dari75 am 05. Februar 2010, 23:09:37

Titel: Frage zur insolvenzbekanntmachungen
Beitrag von: dari75 am 05. Februar 2010, 23:09:37
Hallo

Bei meine  insolvenzbekanntmachung steht............

dem Schuldner ist durch Beschluss vom 16.07.2007 die Restschuldbefreiung angekündigt worden (Laufzeit: 6 Jahre ab 28.07.2006).
 
Ab wann jetzt wir mir nun nichts mehr gepfändet `?  ab 28.7 2013 oder 28.7 2012 ?


Ich hab mein TA gefragt ab wann bekomme ich Bonuszahlungen ausgezahlt, und er meinte
Ihr Verfahren endet am 28.07.2012, das zweite Tätigkeitsjahrs bezieht sich auf das Restschuldbefreiungsverfahren, das seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens läuft. Die Bonuszahlungen werden im fünften und sechsten Jahr des Restschuldbefreiungsverfahrens, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, gezahlt.

Das heißt ich bekomme die  Bonuszahlungen ausgezahlt erst dann wann ich fertig bin INSO  :gruebel:

Danke

Titel: Re: Frage zur insolvenzbekanntmachungen
Beitrag von: Feuerwald am 06. Februar 2010, 00:38:34
Ich hab mein TA gefragt ab wann bekomme ich Bonuszahlungen ausgezahlt, und er meinte
Ihr Verfahren endet am 28.07.2012,

-> wird schon so stimmen wie der TH meint. § 287 InsO.  Laufzeit der Abtretung 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab 07/2006 ... 6 Jahre lang


Die Bonuszahlungen werden im fünften und sechsten Jahr des Restschuldbefreiungsverfahrens, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, gezahlt.

->  § 292 InsO.
Von den Beträgen, die er (der TH) durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.