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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: führe ich zu wenig ab?  (Gelesen 4810 mal)

HausH

führe ich zu wenig ab?
« am: 08. März 2015, 08:57:56 »

guten Morgen,

seit einiger Zeit mache ich mir sorgen.Es gab vor kurzem einen Beschluss vom Insolvenzgericht, in diesem heißt es das mein Gehalt mit meiner Witwenrente zusammengerechnet werden soll, daraus dann der pfändbare Betrag abgeführt werden soll. Das macht jetzt mein Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) es wird gemäß Beschluss abgeführt. Das Problem was ich habe, oder erkenne, mein Arbeitgeber hat noch immer nicht erkannt das meine Frau verstorben ist (Ende August letzten Jahres), es werden also nur 2 unterhaltspflichtige (meine Kids) berücksichtigt. Gibt es hier eine Sonderregel ähnlich wie die mit der Steuerklasse? Ich behalte die Steuerklasse drei noch bis zum Ende des Jahres...

oder ist es ein Fehler meines Arbeitgebers?

danke und Gruß HausH
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Insokalle

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #1 am: 10. März 2015, 17:45:44 »

Ich verstehe die Frage nicht.
Wo ist denn das Problem? Verstorbene Angehöroge können nicht als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden.
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HausH

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #2 am: 11. März 2015, 12:50:41 »

 :hi: @ insokalle,

ok ich muss zahlen nennen damit man das versteht. Nettoeinkommen 2118,06 € zuzüglich Witwenrente 121 €, Gesamt =  2239,06 €. Pfändbar wären jetzt, gemäß Beschlus,s da Rente zusammen mit Gehalt berechnet werden soll = 229,03 € da 2 Kinder noch in meinem Haushalt leben. Abgeführt werden aber nur 106,03 €, also genau der Betrag der für 3 Unterhaltspflichtige vorgesehen ist.

Ich vermute das mein Arbeitgeber hier einen Fehler gemacht hat, obwohl ich alles mehrfach gemeldet habe. Auch mein TH weiß bescheid...von daher bin ich ein wenig verwirrt.

gruß HausH

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Insokalle

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #3 am: 11. März 2015, 17:12:31 »

Ja, seltsam. Sprechen Sie noch mal mit dem Arbeitgeber.
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HausH

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #4 am: 18. März 2015, 18:42:06 »

 :hi:,

na ja hört sich blöd an, aber bin ich dazu verpflichtet? Ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sich an die Auflagen zu halten, muss der TH das nicht überwachen?

Wie ist die Rechtslage?

gruß HausH
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eidechse

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #5 am: 20. März 2015, 11:33:53 »

Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses folgen aus dem Arbeitsvertrag auch Sorgfaltspflichten des AN gegenüber dem AG, die nicht explizit niedergeschrieben werden müssen. Im Rahmen von Gehaltspfändungen oder halt einer Insolvenz, muss der AN den AG über die bestehenden Unterhaltspflichten informieren. Für mich ist nicht so ganz ersichtlich, ob Sie Ihren AG bzw. explizit die Abrechnungsstelle darauf hingewiesen haben, dass Ihre Frau verstorben ist und mithin nur 2 UVP bestehen.

Zudem gibt es auch noch § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, nachdem keine von der Abtretungserklärung umfassten Bezüge verheimlicht werden dürfen. Daraus wird zum Teil abgeleitet, dass der Schuldner für den den Fall, dass ihm an und für sich pfändbare Gehaltsbestandteile überwiesen werden, diese an den TH weiterleiten muss.
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HausH

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #6 am: 20. März 2015, 13:36:17 »

 :hi: @ eidechse,

nun, ich habe meinen Arbeitgeber angezeigt das sich meine persönlichen Verhältnisse geändert haben, es war ein Formular welches man z.B bei Eheschließungen ect. auch ausfüllen muss. Dort habe ich angegeben das meine Ehefrau verstorben ist. Weiterhin habe ich 2 Tage Sonderurlaub beantragt und erhalten, diese erhält man laut tvöd wenn der Ehepartner stirbt. Mein Treuhänder wurde von mir schriftlich informiert..alle haben Kopien der Sterbeurkunde erhalten. Was soll ich noch tun?

Das Finanzamt wurde ebenfalls informiert, die Steuermerkmale wurden zum Jahreswechsel angepasst, auch das hat die Abrechnungsstelle bekommen.

gruß HausH
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HausH

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #7 am: 23. März 2015, 08:28:59 »

 :hi: und guten Morgen,

weiß keiner was?

Wie ist die rechtliche Lage, in der Annahme das ich alles richtig gemacht habe?

gruß von HausH
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KarlPaul

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #8 am: 23. März 2015, 09:47:08 »

Wenn Du es 150 % machen willst, dann erstelle doch an Hand Deiner Gehaltsabrechnungen eine eigene Abrechnung des (nach Deiner Meinung korrekten) pfändbaren Anteils Deines Einkommen, teile dies erläuternd dem TH mit und überweise parallel die Differenz zu dem die der Arbeitgeber bereits überweisen hat. Und mache das solange bis der Arbeitgeber es mal schafft korrekt abzuführen.

Oder mache wenigstens für den Fall der Fälle diese Abrechnung für Dich selbst und lege die Differenz beiseite für den Tag an dem es auffällt und an Dich die Forderung gestellt wird.
 

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HausH

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #9 am: 23. März 2015, 10:12:11 »

 :hi:,

na ja letzteres mache ich ja schon, ich lege zur Seite was meines Wissens nach noch abgeführt werden müsste. Ich frage mich nur, was passiert mit den Leuten die sich nicht so kümmern, denen das dann gar nicht auffällt. Hier muss es doch Regelungen geben...wir Deutschen regeln doch sonst alles. Oder irren wir uns alle und man behält die unterhaltsberechtigte Person so lange, wie man die Steuerklasse 3 behält? Ich behalte sie noch bis zum kommenden Jahreswechsel.

wo sind die Profis?

gruß von HausH
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eidechse

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #10 am: 23. März 2015, 12:45:59 »

Dass verstorbene Angehörige keine unterhaltsbereichtigten Persoenen sein können, hat Insokalle bereits am 10.03.2015 geschrieben und so ist es auch. Wie lange man die Steuerklasse sozusagen behalten darf, spielt da gar keine Rolle. Steuerrecht hat in diesem Zusammenhang nichts mit Insolvenz- oder Pfändungsrecht zu tun. (Mal abgesehen davon, dass man auch steuerrechtlich evtl. überlegen sollte, frühzeitig in eine andere Steuerklasse zu wechseln. Nicht dass man hinterher eine böse Überraschung in Form einer heftigen Nachzahlung erlebt. Das müsste aber dann wohl ein Steuerberater durchrechnen.)

Das Problem wird vermutlich im Abrechnungsprogramm des AG liegen, das die steuerlichen Merkmale automatisch mit Unterhaltspflichten verknüpft. Da müsste der AG etweder irgendwelche Parameter im Programm ändern oder händische Rechnungen vollziehen. Meine Erfahrungen mit den Abrechnungsstellen des öffentlichen Dienstes sind, dass dort sehr schwerfällig gearbeitet wird und man denen alles 5mal sagen muss, bis überhaupt etwas passier.

Und dann haben wir immer noch das von mir genannte Problem aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dazu gibt es meines Wissens noch keine gefestigte und schon gar keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Als Schuldner würde ich daher auf Nummer sicher gehen und alle Stellen darüber informieren, dass ich zuviel unpfändbares erhalten habe und es bei Anforderung auch an den TH zahlen.
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KarlPaul

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #11 am: 23. März 2015, 12:48:55 »

Zur Steuerklasse 3 in Deinem Fall:


"Um die durch den Todes des Ehepartners entstehenden finanziellen Nachteile zumindest teilweise ausgleichen zu können, wird die Witwe oder der Witwer sowohl im Jahr des Todes als auch im darauffolgenden Jahr in die Steuerklasse 3 eingeordnet.

Diese Steuerklasse für die Witwe (Witwer)  gilt unabhängig davon, in welcher Steuerklasse sie sich vor dem Tod des Ehepartners befunden hat.

In der Steuerklasse 3 kann ein erhöhter Grundfreibetrag geltend gemacht werden, der exakt das Doppelte dessen beträgt, was in Steuerklasse 1, 2 oder 4 üblich ist. Die Steuerklasse der Witwe (Witwer) würde also einen Grundfreibetrag in Höhe von 16008 Euro umfassen."

Quelle: http://www.steuerklassen.com/lohnsteuerklassen/steuerklasse-fuer-die-witwe/

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HausH

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #12 am: 15. Dezember 2016, 09:12:52 »

hallo an alle,

bei diesem Fall hat sich nachträglich eine Frage aufgetan. Es wurde des öfteren angesprochen, verstorbene Personen dürfen angeblich nicht als Unterhaltberechtige Personen geführt werden.

Meine Frage: ab wann fällt die Person denn aus der Unterhaltsverpflichtung raus? mit dem Tod oder später? Also angewendet auf die Insolvenz, ab wann fliegt die Person aus der Berechnung raus und der Schuldner rutscht weiter nach links in der Tabelle?

https://dejure.org/gesetze/BGB/1586b.html

gruß HausH
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eidechse

Re: führe ich zu wenig ab?
« Antwort #13 am: 15. Dezember 2016, 11:59:50 »

Mit § 1586b BGB haben Sie aber die unpassende Vorschrift erwischt. Da geht es um Unterhaltsansprüche bei Tod des Verpflichteten. Verpflichtet ist derjenige, der Unterhalt zahlen muss und nicht derjenige, der anspruchsberechtigt ist.

Die Unterhaltspflicht für den laufenden Unterhalt erlischt logischer Weise mit dem Tod des Berechtigten. Rückständiger Unterhalt ist dann aber nicht weg, der wäre vererbbar.

Übertragen auf Pfändungsrecht bedeutet dies, dass spätestens im Hinblick auf das Entgelt, was für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt wird, eine Unterhaltspflicht weniger berücksichtigt werden muss. Im laufenden Monat kann man sich wahrscheinlich streiten, wie es korrekt zu behandeln wäre.
Gespeichert
 
 

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